RS Vfgh 2013/12/12 G60/2013

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Veröffentlicht am 12.12.2013
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
JN §56 Abs2, §60 Abs2
GGG 1984 §15 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm und des Gerichtsgebührengesetzes betreffend die Bewertung von Liegenschaften mangels Präjudizialität im - die Bemessung der Gerichtsgebühr im Fall einer Realteilung betreffenden - Anlassverfahren

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des OLG LINZ auf Aufhebung des §60 Abs2 JN in seiner Stammfassung sowie des §15 Abs1 GGG idF BGBI I 142/2000.

§15 Abs1 GGG und §60 Abs2 JN weisen einen vergleichbaren Inhalt auf. Beide Vorschriften ordnen eine Bewertung von Liegenschaften mit dem dreifachen Einheitswert an. Dies gilt auch für §60 Abs2 JN, der auf den Wert abstellt, der als Steuerschätzwert für Zwecke der Gebührenbemessung in Betracht kommt. Die Anwendung des §15 Abs1 GGG ist jedoch in dem beim antragstellenden Gericht anhängigen Anlassverfahren von vornherein ausgeschlossen: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist §15 Abs1 GGG auf Teilungsklagen generell nicht anzuwenden. Diese Bestimmung ist nämlich nur dann anwendbar, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist (vgl VwGH 21.01.1998, 97/16/0049; 18.06.2002, 2002/16/0059; 18.09.2003, 2000/16/0700).

Nach der Rechtsprechung des OGH dient die im systematischen Zusammenhang mit §60 Abs1 JN stehende Bestimmung des §60 Abs2 JN der Streitwertfestsetzung für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit oder der Besetzung des mit Klage angerufenen Gerichtes im Fall einer übermäßig hohen Bewertung (OGH 25.11.1997, 1 Ob 348/97a). Die Anwendung des §60 Abs2 JN für die Festsetzung des Streitwertes einer Liegenschaft (auch bei Teilungsklagen) setzt notwendig eine Streitwertfestsetzung durch gerichtlichen Beschluss voraus (vgl zB OGH 20.04.2006, 4 Ob 40/06w).

Im gegenständlichen Fall ist jedoch weder dem Antrag noch dem Gerichtsakt zu entnehmen, dass der Streitwert im Anlassverfahren durch einen gerichtlichen Beschluss festgesetzt worden wäre. Vielmehr beruht die Bewertung des Streitgegenstandes im vorliegenden Fall (allein) auf der gemäß §56 Abs2 JN vorgenommenen Bewertung durch die klagende Partei.

§60 Abs2 JN hat keinen Anwendungsbereich, der über die Bewertung im Fall gemäß §60 Abs1 JN zu fassender Gerichtsbeschlüsse hinausgeht.

Weder §60 Abs2 JN noch §15 Abs1 GGG sind somit denkmöglich präjudiziell.

Entscheidungstexte

  • G60/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.12.2013 G60/2013

Schlagworte

Zivilprozess, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Einheitsbewertung, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G60.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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