Norm
EO §259Rechtssatz
Ein nach § 259 EO bestellter Verwahrer haftet auch einem dritten Eigentümer der gepfändeten Sache für die Verletzung seiner Obhutspflicht. Diese umfasst nicht nur die passive Verwahrung, sondern auch die Verpflichtung zu positiven Handlungen, sofern diese nach der Natur der verwahrten Sache zu ihrer Erhaltung erforderlich sind. Bei Flugzeugen gehört dazu die im Einzelfall erforderliche Wartung und Konservierung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129124Im RIS seit
14.01.2014Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016