Norm
JN §42 Abs3 AcRechtssatz
Das Gericht ist an einen Beschluss, mit dem es die Prozessvoraussetzung der Rechtswegzulässigkeit bejaht, gebunden. Diese Selbstbindung tritt unabhängig davon ein, ob die Parteien die Entscheidung (abgesondert) anfechten können, und gilt gemäß § 42 Abs 3 JN auch für das örtlich zuständige Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129118Im RIS seit
13.01.2014Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014