RS OGH 2013/10/28 8ObA43/13a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2013
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Norm

JN §42 Abs3 Ac
ZPO §425 Abs2

Rechtssatz

Das Gericht ist an einen Beschluss, mit dem es die Prozessvoraussetzung der Rechtswegzulässigkeit bejaht, gebunden. Diese Selbstbindung tritt unabhängig davon ein, ob die Parteien die Entscheidung (abgesondert) anfechten können, und gilt gemäß § 42 Abs 3 JN auch für das örtlich zuständige Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 43/13a
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 ObA 43/13a
    Beisatz: Ist ein solcher Beschluss gemäß § 261 Abs 3 ZPO nur zusammen mit der Hauptsache anfechtbar, ist eine Prüfung der Rechtswegzulässigkeit erst aus Anlass eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung in der Sache möglich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129118

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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