RS Vwgh 2013/10/28 2012/05/0074

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Veröffentlicht am 28.10.2013
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Index

58/02 Energierecht

Norm

ElWOG 2010 §80;
ElWOG 2010 §82 Abs3;
ElWOG 2010 §82;
GWG 2011 §125 Abs5;
GWG 2011 §127 Abs3;

Rechtssatz

§ 82 Abs. 3 ElWOG 2010 erlaubt dem Netzbetreiber die Trennung vom Netz nur, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, verbietet sie ihm somit, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Ob der Netzbetreiber selbst diese Voraussetzungen schafft oder ob die entsprechend qualifizierten Mahnungen durch den Lieferanten bzw. Versorger erfolgen, ist in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich festgelegt. Diese Frage hat der VwGH in seinen zur mit § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 wortidenten Bestimmung des § 127 Abs. 3 GWG 2011 ergangenen E vom 11. September 2013, 2012/04/0021 und 2012/04/0162, geklärt und ausgeführt, dass diese Bestimmung bei der Durchführung des qualifizierten Mahnverfahrens nicht auf den Netzbetreiber abstelle; vielmehr heiße es in dieser Bestimmung, dass der Netzbetreiber in Fällen der Vertragsverletzung zur physischen Trennung der Netzverbindung nur berechtigt sei, wenn dem das näher genannte qualifizierte Mahnverfahren "vorangegangen IST". Damit werde dieses qualifizierte Mahnverfahren als Voraussetzung für die physische Trennung normiert, eine Beschränkung, dass dieses Mahnverfahren nur durch den Netzbetreiber durchgeführt werden könne bzw. durchzuführen sei, werde nicht normiert. Klargestellt wurde auch, dass es sich bei § 127 Abs. 3 GWG 2011 um ein gesetzliches Verbot handelt, das eine Untersagung nach § 125 Abs. 5 GWG 2011 ("Die Regulierungsbehörde kann die Anwendung der gemäß Abs. 1 angezeigten Lieferbedingungen innerhalb von zwei Monaten insoweit untersagen, als diese gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen…") rechtfertigen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012050074.X01

Im RIS seit

27.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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