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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/05/0139 E 28. Mai 2013 RS 4Stammrechtssatz
Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren kann auch unter Berücksichtigung des Schonungsprinzips nicht bloß die Verkleinerung der Baulichkeit erzwungen werden, wenn der Titel auf Abtragung lautet. Im Übrigen zeigt der Bf auch nicht auf, dass die genehmigungsfähigen Teile der Baulichkeit von den anderen Teilen trennbar wären und dass sich die nachträglich anhängigen Baubewilligungen auf von den übrigen trennbare Elemente bezogen hätten, sodass allenfalls unter derartigen Umständen eine Unzulässigkeit der Vollstreckung hinsichtlich des gesamten Bauwerkes in Frage kommen könnte. Zwar ist es dem Bf unbenommen, ein Bauwerk - unter Beachtung der Rechtsvorschriften - in ein anderes umzugestalten und damit einen anderen Sachverhalt zu schaffen, der gegebenenfalls einer Vollstreckung entgegenstehen könnte. Im Vollstreckungsverfahren kommt dies aber angesichts des rechtskräftigen Titelbescheides nicht in Frage.
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050152.X02Im RIS seit
27.11.2013Zuletzt aktualisiert am
14.01.2014