RS Vwgh 2013/10/28 2011/05/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2013
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §2 Abs1;
VVG §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/05/0139 E 28. Mai 2013 RS 4

Stammrechtssatz

Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren kann auch unter Berücksichtigung des Schonungsprinzips nicht bloß die Verkleinerung der Baulichkeit erzwungen werden, wenn der Titel auf Abtragung lautet. Im Übrigen zeigt der Bf auch nicht auf, dass die genehmigungsfähigen Teile der Baulichkeit von den anderen Teilen trennbar wären und dass sich die nachträglich anhängigen Baubewilligungen auf von den übrigen trennbare Elemente bezogen hätten, sodass allenfalls unter derartigen Umständen eine Unzulässigkeit der Vollstreckung hinsichtlich des gesamten Bauwerkes in Frage kommen könnte. Zwar ist es dem Bf unbenommen, ein Bauwerk - unter Beachtung der Rechtsvorschriften - in ein anderes umzugestalten und damit einen anderen Sachverhalt zu schaffen, der gegebenenfalls einer Vollstreckung entgegenstehen könnte. Im Vollstreckungsverfahren kommt dies aber angesichts des rechtskräftigen Titelbescheides nicht in Frage.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050152.X02

Im RIS seit

27.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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