Index
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Es ist zutreffend, dass die Sanierung des Verfahrensmangels des Parteiengehörs auch dadurch erfolgen kann, dass den Parteien mit dem Berufungsbescheid die Entscheidungsgrundlagen bekannt gegeben werden und sie die Möglichkeit haben, sich in ihrer Vorstellung dagegen zu wenden (Hinweis E vom 3. April 2003, 2001/05/0024). Es ist weiters zutreffend, dass nicht jeder Verfahrensmangel zur Aufhebung des Gemeindebescheides durch die Vorstellungsbehörde zu führen hat, sondern nur ein wesentlicher Verfahrensmangel, bei dessen Vermeidung eine andere Entscheidung der Gemeindebehörde möglich gewesen wäre (Hinweis Erkenntnisse vom 5. Oktober 1970, 642/70, vom 15. Oktober 1998, 97/06/0094, und vom 20. März 2003, 99/06/0010).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeBesondere Rechtsgebiete BaurechtGutachten ParteiengehörHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenParteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050200.X01Im RIS seit
04.12.2013Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015