RS Vwgh 2013/11/6 2011/05/0200

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Veröffentlicht am 06.11.2013
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1990 §102 Abs5;

Rechtssatz

Es ist zutreffend, dass die Sanierung des Verfahrensmangels des Parteiengehörs auch dadurch erfolgen kann, dass den Parteien mit dem Berufungsbescheid die Entscheidungsgrundlagen bekannt gegeben werden und sie die Möglichkeit haben, sich in ihrer Vorstellung dagegen zu wenden (Hinweis E vom 3. April 2003, 2001/05/0024). Es ist weiters zutreffend, dass nicht jeder Verfahrensmangel zur Aufhebung des Gemeindebescheides durch die Vorstellungsbehörde zu führen hat, sondern nur ein wesentlicher Verfahrensmangel, bei dessen Vermeidung eine andere Entscheidung der Gemeindebehörde möglich gewesen wäre (Hinweis Erkenntnisse vom 5. Oktober 1970, 642/70, vom 15. Oktober 1998, 97/06/0094, und vom 20. März 2003, 99/06/0010).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeBesondere Rechtsgebiete BaurechtGutachten ParteiengehörHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050200.X01

Im RIS seit

04.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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