RS Vwgh 2013/11/6 2011/05/0191

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Veröffentlicht am 06.11.2013
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1994 §25a;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde als Berufungsbehörde hat in seinem Berufungsbescheid den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Eine solche ersatzlose Behebung eines auf § 25a OÖ BauO 1994 gestützten erstinstanzlichen Untersagungsbescheides durch die Berufungsbehörde kann die Beschwerdeführer nicht in den von ihnen geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechten auf Genehmigung der Bauanzeige und auf inhaltliche Entscheidung über ihre Vorstellung verletzen, weil eine "positive" Entscheidung über die Bauanzeige (etwa in Form einer Bewilligung) nicht in Betracht kommt (Hinweis E vom 27. Juni 2006, 2005/05/0374). Nichts anderes kann in einem Fall wie dem hier vorliegenden gelten, wo die Bauanzeige nicht zu einer Untersagung geführt, sondern - wenn auch fälschlich "abgewiesen" wurde. Kann aber durch den Berufungsbescheid keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer eingetreten sein, erweist sich auch der in Beschwerde gezogene Bescheid als ein solcher, der subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung KassationIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050191.X02

Im RIS seit

04.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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