RS Vwgh 2013/11/6 2011/05/0191

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Veröffentlicht am 06.11.2013
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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1990 §102 Abs5;

Rechtssatz

Nur den tragenden Aufhebungsgründen kommt eine Bindungswirkung im Sinne des § 102 Abs5 OÖ GdO 1990 zu. Dazu gehören aber auch Gründe, die als logische Voraussetzung der Auffassung der belangten Behörde, die tragend zur Aufhebung des Gemeindebescheides geführt hat, vorgelagert sind (Hinweis E vom 24. August 2011, 2011/06/0090, mwN).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050191.X01

Im RIS seit

04.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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