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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Nur den tragenden Aufhebungsgründen kommt eine Bindungswirkung im Sinne des § 102 Abs5 OÖ GdO 1990 zu. Dazu gehören aber auch Gründe, die als logische Voraussetzung der Auffassung der belangten Behörde, die tragend zur Aufhebung des Gemeindebescheides geführt hat, vorgelagert sind (Hinweis E vom 24. August 2011, 2011/06/0090, mwN).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050191.X01Im RIS seit
04.12.2013Zuletzt aktualisiert am
09.03.2018