RS Vwgh 2013/11/6 2010/05/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2013
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0003 E 15. Februar 2011 RS 2(hier: ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Verfahrensrechte einer Partei gehen nicht weiter als ihre materiellen Rechte. Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Nachbarbeschwerde nur dann erfolgreich sein kann, wenn die im § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 angesprochenen Rechte verletzt sind (Hinweis E vom 20. April 1995, 94/06/0214, und E vom 7. September 2004, 2001/05/1127). Die Nichtbeachtung von res iudicata allein kann also eine Nachbarbeschwerde nicht zum Ziel führen.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050199.X02

Im RIS seit

04.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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