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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/05/0003 E 15. Februar 2011 RS 2(hier: ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Verfahrensrechte einer Partei gehen nicht weiter als ihre materiellen Rechte. Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Nachbarbeschwerde nur dann erfolgreich sein kann, wenn die im § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 angesprochenen Rechte verletzt sind (Hinweis E vom 20. April 1995, 94/06/0214, und E vom 7. September 2004, 2001/05/1127). Die Nichtbeachtung von res iudicata allein kann also eine Nachbarbeschwerde nicht zum Ziel führen.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050199.X02Im RIS seit
04.12.2013Zuletzt aktualisiert am
14.01.2014