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L82000 BauordnungNorm
AVG §13 Abs8;Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Unzulässig ist auch eine so weitgehende Änderung des Bauvorhabens während des Berufungsverfahrens, dass nicht mehr dieselbe Sache gegeben ist. Eine unzulässige Änderung in diesem Sinne ist nicht schon dann gegeben, wenn durch die Änderung ein Bauvorhaben bewilligungsfähig wird, das dies vor der Änderung nicht gewesen ist; maßgeblich ist vielmehr nur, ob es sich nach der Änderung um eine andere Sache handelt.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050199.X01Im RIS seit
04.12.2013Zuletzt aktualisiert am
14.01.2014