RS Vwgh 2013/11/6 2010/05/0199

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Veröffentlicht am 06.11.2013
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Unzulässig ist auch eine so weitgehende Änderung des Bauvorhabens während des Berufungsverfahrens, dass nicht mehr dieselbe Sache gegeben ist. Eine unzulässige Änderung in diesem Sinne ist nicht schon dann gegeben, wenn durch die Änderung ein Bauvorhaben bewilligungsfähig wird, das dies vor der Änderung nicht gewesen ist; maßgeblich ist vielmehr nur, ob es sich nach der Änderung um eine andere Sache handelt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050199.X01

Im RIS seit

04.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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