Norm
TGBG §35 Abs1Rechtssatz
Seit der Änderung des § 35 Abs 1 TGVG ist die Grundverkehrsbehörde dazu berufen, namens des Landes Tirol die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Schein? oder Umgehungsgeschäfts zu erheben. Sie tritt auch in zum 31.12.2012 vom früher klagelegitimierten Grundverkehrsreferenten der Landesregierung eingeleitete Feststellungsprozesse ein. Die Bezeichnung der klagenden Partei ist auf „Land Tirol“ zu berichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129097Im RIS seit
08.01.2014Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014