RS OGH 2013/10/22 10Ob19/13m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2013
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Norm

UVG §2
AEUV Art18
Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 32011R0492 Freizügigkeitsverordnung Art7 Abs2

Rechtssatz

Die dauernd bei ihrer Mutter in Ungarn lebende Unterhaltsberechtigte erfüllt nicht das Erfordernis eines inländischen Aufenthalts. Auf Art 18 AEUV kann sie sich nicht berufen, weil auch ein österreichisches Kind mit Auslandsaufenthalt keinen Anspruch auf UV hätte. Eine Berufung auf Art 7 Abs 2 der VO (EU) Nr 492/2011 scheitert am Fehlen eines Wanderungstatbestands, weil weder beim in Österreich lebenden Vater noch bei der ungarischen Mutter eine "Grenzgängerkonstellation" gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 19/13m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 Ob 19/13m
    Veröff: SZ 2013/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129107

Im RIS seit

09.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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