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90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG 1997 §24 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Egger & Musey, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Fischer-von-Erlach-Straße 47, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 5. Mai 2000, Zl. 5/04-17/100/16-2000, betreffend Beibringung eines Gutachtens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Führerscheingesetz (FSG) und § 23 Abs. 2 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung aufgefordert, binnen vier Monaten ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat auf die Gegenschrift repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Anlass für die Verfügung der in Rede stehenden Aufforderung war ein Bericht des Gendarmeriepostens Zell am See über einen Vorfall vom 12. Februar 2000, wonach der Beschwerdeführer erheblich alkoholisiert und gegenüber seiner Ehefrau und seiner Tochter aggressiv gewesen sei. Über Veranlassung eines beigezogenen Arztes sei er in die Landesnervenklinik eingeliefert worden. Es sei auch eine Wegweisung bzw. ein Betretungsverbot nach dem Sicherheitspolizeigesetz verfügt worden. Nach Angaben der Ehefrau spreche er seit einigen Jahren in hohem Maße dem Alkohol zu; diese Situation habe sich zuletzt verschärft. Auf Grund des massiven Alkoholmissbrauches sei es schon mehrmals zum Einschreiten der Gendarmerie gekommen. In der Landesnervenklinik sei als Diagnose "Erregungszustand im Rausch" festgestellt und dem Beschwerdeführer eine Therapie vorgeschlagen worden. Im Straßenverkehr sei er bisher lediglich zwei Mal (in den Jahren 1987 und 1992) im Zusammenhang mit Alkohol negativ in Erscheinung getreten. Auf Grund des massiven Alkoholmissbrauches in der letzten Zeit sei es geboten, den Beschwerdeführer darauf hin zu untersuchen, "zu welchen Schäden Alkoholeinfluss beim Lenken von Kraftfahrzeugen bereits geführt hat".
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren rügt, ist ihm zu entgegnen, dass ein derartiger Verfahrensmangel im Hinblick auf die durch die Berufung eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme nicht in dem Sinne wesentlich ist, dass deswegen der angefochtene Berufungsbescheid aufzuheben wäre. Der Beschwerdeführer hat es aber unterlassen, in der Berufung auf den in der Begründung des Erstbescheides genannten Vorfall vom 12. Februar 2000 aus seiner Sicht einzugehen.
Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen in Abrede stellt, dass in Ansehung seiner Person begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestünden, ist ihm zu erwidern, dass sich aus der Aktenlage sehr wohl derartige Bedenken ableiten lassen. Es geht nicht bloß darum, dass er einmal im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch in eine Krankenanstalt eingeliefert und ihm dort eine Therapie vorgeschlagen wurde. Aus den Angaben seiner Ehefrau und den Erfahrungen der Gendarmerie ergibt sich nämlich darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer offenbar über eine längere Zeit wiederholt schweren Alkoholmissbrauch begangen hat. Es ist keineswegs unschlüssig, daraus Bedenken abzuleiten, der Alkoholmissbrauch könnte bereits zu einer Beeinträchtigung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen geführt haben.
In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer - wie dem Verwaltungsgerichtshof aus dem zur Zl. 97/11/0368 protokollierten Beschwerdefall bekannt ist - bereits im Jahre 1997 durch aggressives Verhalten in alkoholisiertem Zustand auffällig geworden war (was freilich noch nicht dazu geführt hat, dass die Annahme begründeter Bedenken gegen seine geistige und körperliche Eignung aus damaliger Sicht vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. März 1998 bestätigt worden wäre). Der Alkoholmissbrauch scheint demnach bereits mehrere Jahre hindurch anzudauern.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. Oktober 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110166.X00Im RIS seit
10.01.2001