RS OGH 2013/10/24 6Ob16/13s, 8Ob26/16f

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Veröffentlicht am 24.10.2013
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Norm

KMG §11 Abs7

Rechtssatz

Nach § 11 Abs 7 KMG idF vor 10. 8. 2005 mussten Ansprüche der Anleger nach diesem Bundesgesetz bei sonstigem Ausschlusse binnen fünf Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebots gerichtlich geltend gemacht werden. Bei dieser Frist handelte es sich um eine Präklusivfrist, die auf alle vor dem 10. 8. 2005 entstandenen Ansprüche anzuwenden ist. § 11 Abs 7 KMG stellt auf die „Beendigung des prospektpflichtigen Angebots“ als fristauslösendes Moment ab. Für Daueremissionen scheint jene Auffassung durchaus vertretbar, wonach die Frist des § 11 Abs 7 KMG mit der Veröffentlichung des der konkreten Zeichnung folgenden Emissionsprospekts zu laufen beginnt.

Entscheidungstexte

  • 6 ob 16/13s
    Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 ob 16/13s
  • 8 Ob 26/16f
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 Ob 26/16f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129095

Im RIS seit

08.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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