RS OGH 2013/11/26 17Os20/13i, 13Os2/14i, 17Os21/15i, 14Os124/19w

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Veröffentlicht am 26.11.2013
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Norm

StGB §304

Rechtssatz

Für die Vollendung des Tatbestands nach § 304 Abs 1 StGB spielt es keine Rolle, ob das Amtsgeschäft tatsächlich vorgenommen oder unterlassen wird. Vielmehr genügt es, dass der Täter den Vorteil für ein in der Zukunft liegendes Amtsgeschäft fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Dass der Dritte den versprochenen Geldbetrag auch tatsächlich zu zahlen bereit gewesen wäre, wird von § 304 Abs 1 StGB nicht verlangt. Ebenso wenig setzt § 304 Abs 1 StGB voraus, dass das Fordern, Annehmen oder Sich-versprechen-lassen sich auf die Leistung aufgrund einer gültig zustande gekommenen Vertragspflicht bezieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129092

Im RIS seit

08.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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