Norm
StGB §304Rechtssatz
Für die Vollendung des Tatbestands nach § 304 Abs 1 StGB spielt es keine Rolle, ob das Amtsgeschäft tatsächlich vorgenommen oder unterlassen wird. Vielmehr genügt es, dass der Täter den Vorteil für ein in der Zukunft liegendes Amtsgeschäft fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Dass der Dritte den versprochenen Geldbetrag auch tatsächlich zu zahlen bereit gewesen wäre, wird von § 304 Abs 1 StGB nicht verlangt. Ebenso wenig setzt § 304 Abs 1 StGB voraus, dass das Fordern, Annehmen oder Sich-versprechen-lassen sich auf die Leistung aufgrund einer gültig zustande gekommenen Vertragspflicht bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129092Im RIS seit
08.01.2014Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020