Norm
MeldeG §22 Abs3Rechtssatz
Wurde im Fall von Scheinanmeldungen nach dem MeldeG konstatiert, dass es zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des angeklagten Bezirkshauptmanns von den gemeldeten Sachverhalten „noch nicht klar war, ob es dabei sich um in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlungen der Bürgermeister und sonstiger (offizieller) Unterkunftgeber handelt“, so bestand für den Angeklagten eine Pflicht zur Setzung von verwaltungsbehördlichen Verfahrensschritten, nämlich Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Begehung von Verwaltungsübertretungen. Im Übrigen wäre auch die von § 30 Abs 2 VStG angeordnete Verfahrenseinleitung in Subsidiaritätsfällen zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129094Im RIS seit
08.01.2014Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014