Norm
StGB §74 Abs1 Z4bRechtssatz
Mitglieder des Europäischen Parlaments sind auch "Gemeinschaftsbeamte" im Sinn des § 74 Abs 1 Z 4b StGB. Diese Begriffsbestimmung spielt aber für die Einordnung als Tatsubjekt der §§ 304 bis 307b StGB mangels Erwähnung in diesen Strafvorschriften keine Rolle mehr. Die Beibehaltung des - durch das StRÄG 2008 um die Definition des Europäischen Abgeordneten angereicherten - § 74 Abs 1 Z 4b StGB erfolgte bloß wegen der damals ausdrücklich nur infolge der (nicht auf sämtliche Amtsträger, jedoch auch) auf Gemeinschaftsbeamte abstellenden Strafvorschriften der §§ 304 Abs 2 und 307 Abs 2 StGB idF StRÄG 2008 (BGBl I 2007/109; vgl EBRV 285 BlgNR 23. GP, 6; aufgehoben durch das KorrStrÄG 2009, BGBl I 2009/98).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129093Im RIS seit
08.01.2014Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014