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L00207 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung TirolNorm
AuskunftspflichtG Tir 1989 §1;Rechtssatz
An der Geheimhaltung der Daten betreffend die Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch ein behördliches Organ -
auch dieses ist Partei iSd Art 20 Abs 3 B-VG - besteht ein Interesse dieses Organs (Hinweis E vom 11. Mai 1990, 90/18/0040 ua (VwSlg 13.193 A/1990); E vom 14. Dezember 1995, 94/19/1174). Dieses Interesse überwiegt vorliegend das Interesse des Auskunftswerbers, über den Stand der Ermittlungen Auskunft zu erhalten. Dem Auskunftswerber wurde ohnehin mitgeteilt, dass die Behörde keine Notwendigkeit sehe, dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den vom Auskunftswerber erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden zu setzen. Da die Auskunftspflicht die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens umfasst, war die Behörde im Anschluss an diese Mitteilung nicht gehalten, auf etwaige Vorhaltungen des Auskunftswerbers zur behördlichen Vorgangsweise im Wege einer Auskunft nach dem Tir AuskunftspflichtG 1989 zu reagieren. Dass der Auskunftswerber davon ausgeht, dass das in Rede stehende Organ ein Gesetz übertreten habe und damit eine Dienstpflichtverletzung dieses Organes vorliege, kann daran nichts ändern. Schließlich vermag der Auskunftswerber die ihm im Aufsichtsbeschwerdeverfahren fehlende Parteistellung nicht im Wege der Ausübung des Rechtes auf Auskunftserteilung zu kompensieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013030109.X06Im RIS seit
27.11.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014