RS Vwgh 2013/10/23 2013/03/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2013
beobachten
merken

Index

L00207 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AuskunftspflichtG Tir 1989 §1;
B-VG Art20 Abs4;

Rechtssatz

Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art 20 Abs 4 B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit - letztlich - zu rechtfertigen. Dies gilt sowohl gegenüber Auskunftswerbern, die Partei in einem Verwaltungsverfahren waren, als auch gegenüber Dritten. Im Übrigen können Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, sie fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Art 20 Abs 4 B-VG und damit auch nicht unter den mit Art 20 Abs 4 B-VG identischen Auskunftsbegriff des Tir AuskunftspflichtG 1989 (Hinweis E vom 27. Februar 2013, 2009/03/0232, und E vom 23. Juli 2013, 2010/05/0230).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030109.X04

Im RIS seit

27.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten