RS Vwgh 2013/10/23 2013/03/0109

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Veröffentlicht am 23.10.2013
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Index

L00207 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AuskunftspflichtG Tir 1989 §1;
B-VG Art20 Abs3;
B-VG Art20 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/10/0061 E 25. Jänner 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung des Interesses der Partei an der Geheimhaltung ist eine Abwägung der Interessen, nämlich des Interesses an der Information und des Geheimhaltungsinteresses der Partei, vorzunehmen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030109.X03

Im RIS seit

27.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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