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L00207 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung TirolNorm
AuskunftspflichtG Tir 1989 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/10/0061 E 25. Jänner 1993 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Prüfung des Interesses der Partei an der Geheimhaltung ist eine Abwägung der Interessen, nämlich des Interesses an der Information und des Geheimhaltungsinteresses der Partei, vorzunehmen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013030109.X03Im RIS seit
27.11.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014