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L00207 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung TirolNorm
AuskunftspflichtG Tir 1989 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/19/1174 E 14. Dezember 1995 RS 5Stammrechtssatz
Als Partei iSd Art 20 Abs 3 B-VG (nicht zu verwechseln mit dem Parteibegriff des § 8 AVG, welcher dem Recht auf Akteneinsicht zugrundeliegt) sind alle Personen zu verstehen, die aus irgendeinem Anlaß mit Behörden in Berührung kommen. Überwiegen somit die Interessen einer solchen Partei das Interesse des Auskunftswerbers, so ist die Auskunft unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit nicht zu erteilen (Hinweis E 13.9.1991, 90/18/0193, 90/18/0194, 90/18/0197, 90/18/0198, 90/18/0199, 90/18/0212, 91/18/0012, 91/18/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013030109.X02Im RIS seit
27.11.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014