RS Vwgh 2013/10/23 2013/03/0075

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Veröffentlicht am 23.10.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0108 E 2. Oktober 2007 RS 6

Stammrechtssatz

Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird, wenn also das Behördenorgan durch seine persönliche Beziehung zur Sache oder zu den an der Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 7 AVG, E 10, 11, referierte Rechtsprechung).

Schlagworte

Einfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030075.X04

Im RIS seit

27.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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