RS Vwgh 2013/10/23 2010/03/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §37 Abs2;
TKG 2003 §37 Abs3;
TKG 2003 §37;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2010/03/0176 E 23. Oktober 2013

Rechtssatz

Trifft die Beurteilung der Telekom-Control-Kommission, die von ihr mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten Verpflichtungen erreichten in ihrer Gesamtheit das gesteckte Ziel, dem festgestellten wettbewerblichen Defizit effektiv zu begegnen, zu, begründet die Aufhebung der in einem früheren Bescheid einem Marktteilnehmer auferlegten spezifischen Verpflichtungen ohne neuerliche Auferlegung einer Verpflichtung zum Wiederverkauf der Anschlussleistung per se keine Rechtswidrigkeit. Ein "Bestandschutz" für dereinst auferlegte spezifische Verpflichtung besteht insoweit nicht; vielmehr ist von der Regulierungsbehörde auf Basis des im Marktanalyseverfahren festgestellten Sachverhalts, insbesondere der dabei ermittelten Wettbewerbsprobleme, eine insgesamt wirksame Abhilfemaßnahme zu schaffen. Anders als im Fall der Feststellung effektiven Wettbewerbs und der daraus folgenden Aufhebung noch bestehender Verpflichtungen, wofür nach § 37 Abs 3 TKG 2003 eine angemessene Frist festzusetzen ist, bedarf es bei der Änderung bestehender Verpflichtungen auch nicht der Festlegung einer besonderen "Übergangsfrist".

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010030175.X03

Im RIS seit

03.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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