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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Für die nach § 5 Abs. 9 StVO 1960 erforderliche Vermutung kommt es nicht darauf an, ob das hektische und aufgebrachte Verhalten des Beschuldigten für sich allein allenfalls auch auf andere Ursachen zurückgeführt werden könnte und ob für die Durchführung eines Speichelvortests die gesetzlichen Voraussetzungen (zB das Vorliegen einer Verordnung iSd § 5a Abs. 3 legcit) gegeben sind. Die Behörde kann zulässigerweise im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch den vom Beschuldigten verweigerten Speichelvortest mitberücksichtigen. Ferner ist es für die hier zu beurteilende Vermutung nicht wesentlich, ob der einschreitende Polizist den Beschuldigten mit den Autoschlüsseln nach der Einvernahme und der erfolgten Verweigerung der Vorführung zu einem Arzt iSd § 5 Abs. 5 StVO 1960 wieder gehen ließ.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020003.X02Im RIS seit
28.11.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014