RS Vfgh 2013/12/4 G67/2013 ua

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Veröffentlicht am 04.12.2013
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
PG 1965 §5 Abs4 Z2

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung des Pensionsgesetzes 1965 wegen sachlich nicht gerechtfertigter Differenzierung zwischen Arbeits- bzw Dienstunfällen und Berufskrankheiten im Zusammenhang mit dem Entfall der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage

Rechtssatz

Aufhebung des §5 Abs4 Z2 PG 1965 idF BGBl I 130/2003.

Auf Grund der Regelung des §5 Abs4 Z2 PG 1965 werden Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die zur Dienstunfähigkeit sowie zur Zuerkennung einer Versehrtenrente oder der Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG geführt haben, gleich behandelt. Gesundheitsschädigungen, die in einem sonstigen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden und zur Zuerkennung einer Rente durch einen anderen Unfallversicherungsträger geführt haben, werden hingegen nur dann begünstigt, wenn sie aus Arbeits- bzw Dienstunfällen resultieren.

Der VfGH sieht seine Bedenken, wonach es keine sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Berufskrankheiten gibt, bestätigt.

(Anlassfall B1317/2012, E v 11.12.2013, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

  • G67/2013 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.12.2013 G67/2013 ua

Schlagworte

Dienstrecht, Ruhegenuss, Pensionsrecht, Unfallversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G67.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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