TE Vwgh Erkenntnis 2013/12/10 2011/22/0076

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Veröffentlicht am 10.12.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §47 Abs3 Z3 lita;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Straßegger und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des E, vertreten durch Dr. Manfred Leimer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 38, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 27. Jänner 2011, Zl. 114.153/23- III/4/10, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines ghanaischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der vom Beschwerdeführer am 11. April 2007 gestellte Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" sei von der Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 4. März 2008 gemäß § 11 Abs. 2 Z 4, § 11 Abs. 5, § 19 Abs. 2 iVm § 29 Abs. 1 und 2 sowie § 47 Abs. 3 NAG wegen unzureichenden Einkommens des Vaters des Beschwerdeführers als Zusammenführenden und fehlender Nachweise betreffend geleistete Unterhaltszahlungen abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Berufung sei zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. August 2008 gemäß § 47 Abs. 3 NAG abgewiesen worden. Mit Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2008/21/0558, habe der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Aus den vom - seit 20 Jahren in Österreich lebenden - Vater des Beschwerdeführers im zweiten Rechtsgang vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass dessen am 11. Jänner 2011 gemäß § 47 Abs. 3 NAG abgegebene Haftungserklärung nicht tragfähig sei, weil das Gesamthaushaltseinkommen unter Bedachtnahme auf die Unterhaltspflichten des Vaters um EUR 419,26 monatlich zu gering sei. Damit fehle es auch am gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erforderlichen Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel im Falle des Nachzuges des Beschwerdeführers, sodass ihm die beantragte Niederlassungsbewilligung nicht erteilt werden könne.

Der Beschwerdeführer habe bekannt gegeben, selbsterhaltungsfähig zu sein und in Afrika einen Handel zu betreiben, für den ihm sein Vater zuletzt am 10. Jänner 2008 gebrauchte Waren (350 Reifen und 100 Fernsehgeräte) geliefert habe. Eine solche gelegentliche Unterstützung in der Geschäftstätigkeit könne indes nicht als dauerhaft notwendiger Unterhalt im Sinn des § 47 Abs. 3 NAG angesehen werden, auf den der Beschwerdeführer angewiesen wäre. Damit fehle es auch an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung.

Schließlich führte die belangte Behörde noch aus, warum sie die nach § 11 Abs. 3 NAG bei Ermangelung der Erteilungsvoraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 aus den Gründen des Art. 8 EMRK erforderliche Interessenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers traf.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 1. Februar 2011 das NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 zur Anwendung gelangt; nachfolgende Zitierungen des NAG beziehen sich auf diese Fassung.

Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme fehlender Unterhaltsmittel, das Verlangen weiterer Beweise für die Alimentation durch den Vater des Beschwerdeführers und das Ergebnis der Interessenabwägung.

Zur Angehörigeneigenschaft verweist der Beschwerdeführer auf sein Vorbringen vom "11.8.2008" (bei der Behörde eingelangt am 14. Jänner 2008), wonach sein Vater mit seiner Mutter in Lebensgemeinschaft gelebt sowie Naturalunterhalt geleistet habe. Ein konkreter Nachweis hierfür könne nicht erbracht werden. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Schule habe besuchen und sich habe selbständig machen können, sei ein ausreichender Beweis, dass sein Vater immer für ihn gesorgt habe.

Der vorliegende Fall gleicht darin, dass die belangte Behörde zutreffend davon ausging, dass Unterhalt beziehende Angehörige im Sinn des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG nur solche sind, die - bis zuletzt - auf Unterhaltsleistungen des Zusammenführenden angewiesen waren, und es nicht reicht, dass sie irgendwann vor Antragstellung im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben, jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 3. März 2011, Zl. 2010/22/0217, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Somit mangelt es an einer für die Erteilung der begehrten Niederlassungsbewilligung geforderten besonderen Erteilungsvoraussetzung. Damit kommt es auf die Prüfung der Unterhaltsmittel als weiteres Erfordernis für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und auf eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK, welche im Fall des Fehlens besonderer Erteilungsvoraussetzungen nicht stattzufinden hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 2010, 2008/22/0368, mwN), nicht mehr an.

Da somit nicht alle Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 NAG erfüllt waren, erfolgte die Abweisung der Berufung betreffend die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" durch die belangte Behörde zu Recht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 10. Dezember 2013

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011220076.X00

Im RIS seit

26.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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