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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der MR in L, vertreten durch DDr. Michael Wagner, Rechtsanwalt in 5082 Grödig, Hauptstraße 4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 27. März 2013, Zl. BMUKK-4626.200862/0001-III/8/2013, betreffend Zurückweisung einer Anregung auf Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sowie Zurückweisung eines Antrages auf Definitivstellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht seit 3. September 1990 als Vertragslehrerin des Entlohnungsschemas IL in einem unbefristeten vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Eingaben vom 4. Oktober 1994 und vom 5. November 2002 regte sie ihre Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis an. Am 12. März 2012 beantragte sie ihre Definitivstellung.
Am 18. Oktober 2012 machte die Beschwerdeführerin mittels Devolutionsantrages eine behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht über ihre Anträge durch die erstinstanzliche Dienstbehörde geltend.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde spruchgemäß Folgendes verfügt:
"1. Ihre Anregung vom 5. November 2002 betreffend Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird gemäß § 2 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002, in Verbindung mit § 3 DVG zurückgewiesen.
2. Ihr Antrag vom 12. März 2012 auf Definitivstellung wird gemäß § 11 Abs. 1 BDG 1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994, in Verbindung mit § 3 DVG zurückgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 2 Abs. 1 und des § 11 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), Folgendes aus:
"Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (Hinweis E VfGH 22.6.1989, VfSlg. 12102/1989 mwN). Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Auch das BDG 1979 begründet keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle. Es besteht kein Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis wie auf Überstellung oder Beförderung (vgl. in diesem Sinne E VwGH 10.1.1979, 2742/78, VwSlg 9734 A/1979, und 20.5.1992, 91/12/0168, 22.2.1995, 94/12/0358 und 17.5.1995, 95/12/0038). In diesem Zusammenhang hat der VwGH aber in Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung auf Grundlage neuer gesetzlicher Bestimmungen zum Ausdruck gebracht, dass dem im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten durch Gesetz erfolgten 'rechtlichen Verdichtung' ein Rechtsanspruch auf Überprüfung des Ernennungsaktes (im damaligen Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) und damit Parteistellung im Verfahren zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn für die Entscheidung maßgebende Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird.
Eine 'rechtliche Verdichtung' in diesem Sinne liegt aber im Zusammenhang mit der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach übereinstimmender Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes nicht vor.
Zu Ihrem Antrag auf Definitivstellung im Dienstverhältnis (§ 11 BDG 1979) wird festgehalten, dass sich diese Norm an Beamte ('das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv') und nicht an Lehrkräfte, die in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, richtet.
Da Ihr 'Antrag' im gegebenen Zusammenhang nicht bloß als Anregung zu werten war, wäre eine bescheidmäßige Zurückweisung vorzunehmen gewesen. Da diese innerhalb der in § 73 Abs. 1 AVG vorgesehenen Frist nicht erfolgt ist, ist aufgrund Ihres Antrages vom 18. Oktober 2012 gemäß § 73 Abs. 2 AVG die Zuständigkeit zur Entscheidung über 'Ihren Antrag auf Ernennung bzw. Definitivstellung Ihres Dienstverhältnisses' auf die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur übergegangen.
Aus der Judikatur im Zusammenhang mit der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und aus dem Anwendungsbereich des BDG 1979 ergibt sich, dass bezüglich der verfahrensgegenständlichen Eingaben mit Zurückweisung vorzugehen ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, wobei sie sich insbesondere in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt erachtete, weil die belangte Behörde vorliegendenfalls zu Unrecht eine Sachentscheidung über ihre Anträge verweigert habe.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13. September 2013, B 554/2013-4, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der Begründung dieses Beschlusses verwies der Verfassungsgerichtshof u.a. auf sein Erkenntnis vom 22. Juni 1989, B 1857/88 = VfSlg. Nr. 12.102.
In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin - erkennbar - in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihre Anträge verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit wegen "Unzuständigkeit der Behörde", Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 BDG 1979 in der Stammfassung dieses Absatzes ist die Ernennung die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
§ 11 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002 lautet:
"Definitives Dienstverhältnis
§ 11. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten
definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen
1. die für seine Verwendung vorgesehenen
Definitivstellungserfordernisse erfüllt und
2. eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen
Dienstverhältnis vollendet hat.
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen."
I. Zur Zurückweisung der Anregung auf Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis:
Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang die maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend angeführt. Auch gilt, dass weder die in § 4 Abs. 1 BDG 1979 enthaltenen allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen noch die besonderen Ernennungserfordernisse für die (für die Beschwerdeführerin in Betracht kommende) Verwendungsgruppe L1 eine ausreichende "Verdichtung" im Verständnis der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirken (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2002/12/0176, betreffend eine begehrte Überstellung von der Verwendungsgruppe L2a1 in die Verwendungsgruppe L1, auf dessen Entscheidungsgründe, welche gleichermaßen auf das Begehren auf erstmalige Ernennung in die Verwendungsgruppe L1 zutreffen, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).
Da der Beschwerdeführerin sohin kein Recht auf Antragstellung auf Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zukam, hat die belangte Behörde den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen. Mangels Parteistellung in einem solchen Verfahren kommt der Beschwerdeführerin auch kein in einem Ernennungsverfahren durchsetzbares subjektives Recht auf Gleichbehandlung mit anderen Bewerbern zu, sodass ihr Beschwerdevorbringen, wonach in gleichartigen Fällen andere Bewerber in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden seien, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt.
Anders als die Beschwerdeführerin meint, lässt sich auch aus dem vorzitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1989 für sie nichts Gegenteiliges gewinnen. Die dort vom Verfassungsgerichtshof bejahte Parteistellung bezieht sich ausschließlich auf dienstrechtliche Verfahren der in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber um die Ernennung auf eine Planstelle, welche mit der Verleihung einer schulfesten Stelle verbunden ist. Dass sich die Beschwerdeführerin vorliegendenfalls um eine schulfeste Stelle beworben hätte, wird nicht behauptet. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch auf § 206 Abs. 2 BDG 1979 in seiner bis 31. August 2008 in Kraft gestandenen Fassung zu verweisen, wonach schulfeste Stellen (bis zur Abschaffung der Zulässigkeit ihrer Verleihung) nur solchen Lehrern verliehen werden durften, die sich in einem definitiven Dienstverhältnis befanden.
Vor diesem Hintergrund gehen auch die Verfahrensrügen, welche nicht näher genannte begründete Sachverhaltsfeststellungen vermissen, ins Leere, zumal sich das Fehlen der Parteistellung und damit eines Antragsrechtes auf Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis schon aus dem Gesetz ergibt. II. Zur Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Definitivstellung:
In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde zutreffend dargelegt, dass eine Antragslegitimation betreffend eine Definitivstellung aus dem Grunde des § 11 Abs. 1 BDG 1979 nur "Beamten" zukommt, also Personen, die bereits in ein (provisorisches) öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wurden. Da dies bei der Beschwerdeführerin unstrittig nicht der Fall war, kam ihr auch kein Antragsrecht auf Definitivstellung gemäß § 11 Abs. 1 BDG 1979 zu.
Auch in diesem Zusammenhang waren keine ergänzenden Feststellungen erforderlich, zumal sich das Fehlen eines Antragsrechtes aus dem Umstand ergibt, dass die Beschwerdeführerin eben noch nicht in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ernannt wurde.
Die Geltendmachung einer "Unzuständigkeit" der belangten Behörde erfolgte in der Beschwerde nur deshalb, weil die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Zuständigkeitsordnung darin erblickte, dass die ihres Erachtens zuständige belangte Behörde zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert habe. Dies war aber nach dem Vorgesagten nicht der Fall.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11. Dezember 2013
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120199.X00Im RIS seit
27.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014