TE Vwgh Erkenntnis 2013/12/11 2013/12/0035

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Veröffentlicht am 11.12.2013
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol;
L24007 Gemeindebedienstete Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §3;
BDG 1979 §4;
GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs1 litc;
GehG 1956 §121 Abs1 Z3;
GehG 1956 §121;
GehG 1956 §122;
GehG/Tir 1998 §30a Abs1 Z1;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des CL in Z, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 25. Jänner 2013, Zl. I - 1057/2013/PA, betreffend Verwendungszulage und Mehrleistungsvergütung, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.

2. Demgegenüber wird der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe B in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck. Er ist der I GmbH und Co. KG zur Dienstleistung zugewiesen. Im Zeitraum zwischen Februar und November 2009 war er mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einrichtung des Wohnheimes H betraut. Ausgehend von der Rechtsauffassung, diese Tätigkeiten seien der Verwendungsgruppe A zugehörig beantragte der Beschwerdeführer am 29. Mai 2012 die "Zuerkennung und Nachzahlung jenes Unterschiedsbetrages der zwischen der stattgefundenen Ist-Entlohnung und einer Einstufung in die Verwendungsgruppe A (höherer Dienst) zu ermitteln ist" für den Zeitraum von Februar bis November 2009.

Hilfsweise beantragte er die Zuerkennung einer Mehrleistungsvergütung.

Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid diese Anträge jeweils als unbegründet ab. In Ansehung des erstgenannten Antrages stützte sich die belangte Behörde auf § 55 lit. a des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44 (im Folgenden: IGBG) iVm § 2 lit. c des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65 (im Folgenden: LBG) und den dort verwiesenen § 30a des Gehaltsgesetzes des Bundes 1956, BGBl. Nr. 54 idF BGBl. Nr. 677/1978 (im Folgenden: GehG/Tirol) bzw. auf § 25 IGBG iVm § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck, Gemeinderatsbeschluss vom 18. Mai 1972 idF des Gemeindesratsbeschlusses vom 11. Dezember 2008 (im Folgenden: VO).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es:

"Mit 1. Jänner 2003 ist der Beschwerdeführer unter vollständiger Wahrung seiner Rechte und Pflichten der I GmbH & Co KG zur Dienstleistung zugewiesen worden.

In seiner Sitzung vom 10. Dezember 2003 hat der Stadtsenat auf amtlichen Antrag beschlossen, den Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 zum Beamten der VI. Dienstklasse, Verwendungsgruppe B, zu befördern.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 hat sich der Beschwerdeführer unter Anschluss des Bescheides der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 25. November 2005 über die Verleihung des akademischen Grades 'Diplom Ingenieur' für einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A beworben.

Gleichzeitig hat er um die Zulassung für die Verwaltungsdienstprüfung der Verwendungsgruppe A ersucht und mitgeteilt, dass er den akademischen Grad Dipl.-Ing. nur genannt haben möchte, wenn ihm ein entsprechender Dienstposten mit einer passenden Entlohnung zugeteilt worden ist.

Mit E-Mail vom 22. November 2006 hat der Vorstand des Amtes Personalwesen dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dieser für eine allfällige Überstellung in die Verwendungsgruppe A keine Dienstprüfung mehr abzulegen hat.

Am 19. Februar 2009 hat DI K im Auftrag von Prokurist R, beide I GmbH & Co KG, dem Beschwerdeführer folgende Weisung erteilt:

1. Erstellung der Einrichtungsplanung samt Ausschreibung für die Generalsanierung des Wohnheimes H für die Serienmöbel und Einbaumöbel in Abstimmung mit dem ISD in Fortführung bzw. Anlehnung an die von Ihnen bereits geplanten und ausgeschriebenen Einrichtung des Hauses B.

2. Sämtliche Einrichtungsplanungen, Einrichtungsprodukte und Ausschreibungsbedingungen sind mit dem ISD einvernehmlich nachweislich abzustimmen.

3. Die Planungsarbeiten und Ausschreibung für die Serienmöbel wurden von Ihnen bereits durchgeführt. Die Abstimmung mit dem ISD betreffend der Produkte und der Ausschreibungsbedingungen ist aber noch von Ihnen durchzuführen.

4. Die Termine für die Leistungserbringung sind mit der örtlichen Bauleitung (Hm. Larcher Martin) abzustimmen.'

Bezugnehmend auf die Weisung vom 19. Februar 2009 hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26. Februar 2009 Folgendes mitgeteilt:

-

Die Planungsleistungen beziehen sich auf die Serienmöbel und Einbaumöbel hinsichtlich des im baubefindlichen Haus A, ohne Bestandveränderung in baulicher Hinsicht.

-

Da sich die baulichen Gegebenheiten zu den früheren Bautätigkeiten im Haus B (2004) erheblich geändert haben, kann auf die vorhandenen Unterlagen nur unvollkommen zugegriffen werden.

-

Da der Heimleiter des Wohnheimes H, Herr A, hinsichtlich des Leitproduktes eigene Vorstellungen angemeldet hat und der ISD diese verwirklicht werden sehen will, muß die gegenständliche Ausschreibung neu erstellt werden.

-

Bezugnehmend auf meine Anstellung als Hochbautechniker, die im Zuge einer von der Geschäftsführung der I GmbH & Co KG angeordneten Stellenbeschreibung bestätigt wurde, umfasst der Auftrag vom 19.02.2009 nicht die in der Stellenbeschreibung von mir vorzunehmenden Tätigkeiten. Ich bin aber gerne bereit die gewünschten planerischen Tätigkeiten durchzuführen und melde dafür, da diese eine höhenwertige Dienstleistung darstellen - vergleichbar zumindest der eines Architekten - meine Mehrleistungen an.

-

Als Grundlage für die Honorarberechnung schlage ich eine Vergütung gemäß der Honorarordnung für Architekten 2002 - Abschnitt 8 vor. Da die gegenständlichen Arbeiten in meiner Arbeitszeit durchgeführt werden, darf ein 50 % Rabatt angesetzt werden.

-

Die Erstellung der Polierpläne bezüglich des Haus C wurde eingestellt. Mit den geforderten Planungstätigkeiten wurde bereits begonnen.

-

Laut Mitteilung der örtlichen Bauleitung Herr Ing. L kann im August 2009 mit den Lieferungs- und Einbauarbeiten der Einbau- bzw. Serienmöbel begonnen werden.

Da sich das Aufgabengebiet in der I GmbH & Co KG als sehr vielfältig darstellt und wie sich aktuell zeigt auch Architektenleistungen benötigt werden - die hausintern erledigt werden sollten - darf ich die Schaffung eines städtischen Dienstpostens der Verwendungsgruppe A anregen.'

Mit E Mail vom 4. März 2009 hat DI K dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Weisung vom 19. Februar 2009 aufrecht bleibt und die mit Schreiben vom 26. Februar 2009 vorgeschlagene Mehrleistungsvergütung für die durchzuführende Einrichtungsplanung nach Rücksprache mit dem städt. Personalamt nicht akzeptiert werden kann. Die gegenständlichen Einrichtungsplanungen sind im Rahmen des Dienstvertrages mit der Stadt I durchzuführen.

Am 6. März 2009 hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er unter Berücksichtigung des Dienstrechtes nicht verpflichtet sei, die Einrichtungsplanungen im Wohnheim H durchzuführen. Die von ihm verlangten Leistungen seien zusätzlich abzugelten. Er werde die geforderten Tätigkeiten unter ausdrücklichem Protest verrichten, behalte sich in diesem Zusammenhang jedoch allfällige rechtliche Schritte vor.

Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2012 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. P, die Zuerkennung und Nachzahlung jenes Unterschiedsbetrages, der zwischen der stattgefundenen IST-Entlohnung und einer Einstufung in Verwendungsgruppe A (höherer Dienst) zu ermitteln ist, für die Zeit von Februar bis November 2009, in eventu die Gewährung einer dementsprechenden Mehrleistungsvergütung, beantragt.

Auf Anfrage der ha. Behörde hat die I GmbH & Co KG, vertreten durch Geschäftsführer Dr. D, am 29. August 2012 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Einrichtung der Häuser B und A des Wohnheimes H geplant und die Ausschreibung gemacht hat. Die Pläne bezüglich Haus C mussten jedoch von Ing. P aufgrund des Ausscheidens vom Beschwerdeführer fertiggestellt werden.

Das Wohnheim H besteht aus den Häusern A bis C. Die Sanierung hat mit dem Haus B begonnen und hat dort bereits der Beschwerdeführer die Einrichtung geplant und ausgeschrieben. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer ersucht, Entwurfszeichnungen für Bebauungsstudien zu erstellen; dieser hat sich jedoch mit dem Hinweis, dass dies eine "A" Tätigkeit sei, geweigert. Daraufhin hat DI K die Vorlagen selbst erstellt und der Beschwerdeführer hat es gezeichnet.

Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2012 hat die ha. Behörde dem Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. P, mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Leistungen eines Mitarbeiters mit akademischer Qualifikation und Befähigung zum Architekten aufgetragen worden sind. Die durchgeführten Planungsleistungen können vielmehr von Absolventen einer Höheren Technischen Lehranstalt für Hochbau erledigt werden.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. P, hat die ha. Behörde mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 aufgefordert, eine Erledigung in der Sache herbeizuführen.

Über Nachfrage der ha. Behörde hat die I GmbH & Co KG am 28. November 2012 mitgeteilt, dass es sich bei den vom Betreiber des Seniorenheimes geforderten Änderungen um übliche räumliche Anpassungen, nicht jedoch um Planungsleistungen gehandelt hat. Zudem hat sich die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer schwierig gestaltet.

Über Nachfrage hat A, Heimleiter Wohnheim H, der ha. Behörde am 29. November 2012 fernmündlich mitgeteilt, dass lediglich geringfügige Änderungen bei den Möbeln eingefordert worden sind.

Über Nachfrage hat DI K, I GmbH & Co KG, am 29. November 2012 mitgeteilt, dass die vom Beschwerdeführer vorbereiteten Ausschreibungen stets von Prokuristen kontrolliert und freigegeben worden sind. Nach den Ausschreibungen hat der Beschwerdeführer die Angebotsprüfung übernommen und den Vergabevorschlag ausgearbeitet.

Über Nachfrage hat Ing. R, ehemaliger Prokurist der I GmbH & Co KG, am 29. November 2012 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer jede seiner Leistungen erst aufgrund genauer Anweisungen auszuführen hatte. Eine Ausschreibung, wie sie von dem Beschwerdeführer durchgeführt wurde, besteht aus mehreren Schritten:

-

Erstellung eines Leistungsverzeichnisses dies ist der anspruchsvollste Schritt, der Inhalt des Leistungsverzeichnisses ist immer im Vorhinein genau besprochen worden; auch während der Erstellung des

-

Leistungsverzeichnisses hat es immer wieder Besprechungen gegeben

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kopieren, vervielfältigen

-

Versand

-

Kostenschätzung

-

Angebotsprüfung

-

Ausarbeitung des Vergabevorschlages

Über Nachfrage hat Ing. P am 30. November 2012 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2004 die Erstellung der Einrichtungsplanung samt Ausschreibung für die Serienmöbel und Einbaumöbel für die Generalsanierung des Wohnheimes H Haus B durchgeführt hat. Die Häuser A, B und C sind bis auf die Zimmeranzahl ident. Im Jahr 2009 hat der Beschwerdeführer die Pläne für das Wohnhaus B übernommen und der Ausschreibung für Haus A beigelegt. Die Pläne für Haus C hat Ing. P fertiggestellt und dabei die Ausschreibungen für das Haus B übernommen.

Bei der I GmbH & Co KG werden alle Pläne mit dem Programm AutoCAD gezeichnet. Ing. P hat eine Schulung bei EGOS besucht, welche vom Dienstgeber angeboten und bezahlt worden ist. Auch die Pläne aus dem Jahr 2004 sind mit AutoCAD gezeichnet worden.

Die Möbeltischlerarbeiten für das Wohnheim H waren immer Maßanfertigungen. Der Beschwerdeführer hat den Auftrag bekommen, für die Zimmer eine bestimmte Anzahl von Möbel, beispielsweise 2 Stühle, 1 Kasten, 1 Nachtkästchen, 1 Kleiderschrank etc. zu planen; diese Pläne sind dann vom technischen Prokuristen der Innsbrucker I GmbH & Co KG, Ing. R, kontrolliert und freigegeben worden. Von 2004 bis 2009 war der Beschwerdeführer überwiegend mit den Plänen für das Wohnheim H beschäftigt. Darüber hinaus hat er einen Plan der Fa. 'Planung und Zeichnung Landmann Ibk.'

durch einen Lageplan und den Briefkopf 'Einreichplanung' ergänzt sowie bauliche Umbaumaßnahmen einer Wohnung in der Premstraße 28 geplant.

Über Nachfrage hat DI K, I GmbH & Co KG, am 3. Dezember 2012 mitgeteilt, dass eine Ausführungsplanung (Polierplan) höherwertiger ist als eine Einrichtungsplanung. Beides wird von Absolventen der Höheren Technischen Lehranstalt ausgeführt. Keine der hier angeführten Tätigkeiten erfordert ein technisches Studium und werden diese ausnahmslos von HTL Absolventen durchgeführt.

Die Zimmer der Häuser A, B und C des Wohnheimes H sind baulich gleich, geringfügige Änderungen hat es durch den nachträglichen Einbau von Bädern gegeben.

Die Pläne für das Haus B im Jahre 2004 waren am aufwendigsten, da noch keine Einrichtungspläne vorhanden waren. Diese hat der Beschwerdeführer ohne jeglichen Hinweis auf eine höherwertige Tätigkeit fertiggestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er das Studium, welches er parallel zur Dienstzeit absolvierte, noch nicht beendet.

Am 4. Dezember 2012 hat die ha. Behörde dem Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. P, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zusammenfassend zur Kenntnis gebracht und diesem bis längstens 14. Dezember 2012 Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2012, bei der ha. Behörde eingelangt am 19. Dezember 2012, hat der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. P, im Wesentlichen vorgebracht, dass die Möbeltischlerarbeiten in Haus B 'klassisch' erstellt worden seien, während jene des Hauses A mit Hilfe von AutoCAD neu gezeichnet worden seien. Allein der Umstand, dass die Lage des Schwesternstützpunktes und die der Teeküche in Haus A und C eine andere als in Haus B sei und dass im Bereich der ehemaligen Teeküche nachträglich ein Wäscheschacht installiert worden sei, zeige, dass von keiner Geringfügigkeit mehr gesprochen werden könne. Zudem sei aus den der Ausschreibung beigefügten Plänen erkennbar, dass die erstellten Einrichtungspläne sehr genau und detailliert erstellt worden seien und könne, abgesehen von der ansprechenden graphischen Gesamtdarstellung, aus den Plänen auch die genaue Position der Bügelgriffe, die Lage der erforderlichen Ausschnitte für die Steckdosen sowie die Situierung der erforderlichen Lüftungsgitter abgelesen werden.

Überdies sei bei der Generalsanierung des Wohnheimes S im Jahre 2006 ein Architekturbüro mit der Erstellung und Abwicklung der Ausschreibung "Möbel / Einbaumöbel" und "Sitzmöbel und Tisch" beauftragt worden.

Zudem sei Herr Ing. P im Zuge der Einführung des Programmes AutoCAD eingeschult worden, als EDV Verantwortlicher genannt worden und hätte dieser im Jahr 2001 für den Beschwerdeführer eine AutoCAD Einschulung bei der Firma X organisieren sollen. Da der Beschwerdeführer dieses Programm zu diesem Zeitpunkt schon kannte und eine Nachbesetzung des freigewordenen CAD Arbeitsplatzes angestanden sei, habe sich der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit seinem damaligen Vorgesetzten selbst um den Besuch eines Grundlagenkurses beim WIFI bemüht.

Darüber hinaus würden Bebauungsstudien nicht von HTL Abgängern erstellt; vielmehr seien diese Arbeiten eines Architekten oder Städteplaners.

Anhand der Inhalte der Schreiben vom 4. Dezember 2012 und 11. Oktober 2012 zeige sich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Leistungen eines Architekten aufgetragen und von diesem erbracht worden seien, weshalb der Antrag vom 29. Mai 2012 samt Eventualantrag vollinhaltlich aufrecht erhalten werde.

Über Nachfrage hat die I GmbH & Co KG, vertreten durch Geschäftsführer Dr. D, der ha. Behörde mitgeteilt, dass die Pläne für die Möbeltischlerarbeiten im Haus B nicht "klassisch" (= händisch), sondern mit AutoCAD erstellt wurden.

Bei den Änderungen hinsichtlich der Lageänderung des Schwesternstützpunktes und der Teeküche handelt es sich um Änderungen des Polierplanes, welche lediglich die Ausführungsplanung betreffen und daher keine höherwertigen Planungsleistungen darstellen."

Nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen erwog die belangte Behörde Folgendes:

"Durch die Verwendungszulage soll eine allfällige Diskrepanz zwischen der dienst und besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten und dem Wert seiner Dienstleistung abgegolten werden. Eine solche Verwendungsgruppenzulage gebührt dann, wenn zumindest ein erheblicher Teil der Tätigkeit des Beamten, insbesondere im Hinblick auf die dafür notwendige Vorbildung, einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist (VwGH 10.09.2009, 2006/12/0076).

Bei der Prüfung der Wertigkeit von Dienstleistungen ist davon auszugehen, dass die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes im Stellenplan Deckung finden muss. Durch die Ernennung eines Beamten auf eine bestimmte Planstelle wird die besoldungsrechtlich primär maßgebende Verbindung zum GehG in der hier als Tiroler Landesrecht anzuwendenden Fassung hergestellt.

Grundsätzlich besteht für die für die Besoldung der Beamten wesentliche Laufbahn das Ernennungsprinzip; maßgebend ist nicht, wie bei Vertragsbediensteten, das Tätigkeitsprinzip. § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG stellt in der hier anzuwendenden Fassung jedoch abweichend von diesem Grundsatz auf die Dienstverrichtung ab. Maßgebend ist also in diesem Sinn, ob der Beamte an seinem Arbeitsplatz höherwertige Dienste, als es seiner Einstufung entspricht, verrichtet hat (VwGH 20.02.2002, 98/12/0451; u.a.).

Nach stRsp des VwGH sind der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist, wobei es nicht genügt, wenn die zu lösenden Fachfragen bloß einem kleinen Gebiet einer bestimmten Disziplin angehören und für ihre Lösung kein Gesamtüberblick notwendig ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zukommt. Zudem ist das Unterworfensein des Beamten unter eine erhöhte Kontrolle oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung auch bei der Anwendung der Regelung über die Verwendungsgruppenzulage als wesentliches, die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflussendes Sachverhaltselement zu beurteilen.

Charakteristisch für einen der Verwendungsgruppe A zuzuordnenden Dienst ist sohin, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch - und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen - Dienste vom Rang einer selbstständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch die durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer Awertigen Verwendung, wenn es sich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auch auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (VwGH 30.03.2011, 2010/12/0080).

Der Antragsteller bringt im Wesentlichen vor, ihm seien Leistungen eines Mitarbeiters mit akademischer Qualifikation und Befähigung zum Architekten bei der Durchführung des Projektes (Planung + Überwachung + Abrechnung) H Haus A aufgetragen worden.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Erstellung einer Einrichtungsplanung samt Ausschreibung für die Generalsanierung des Wohnheimes H zwar gehobenes Wissen erfordert, dieses jedoch bezüglich Qualität und Quantität zweifelsfrei nicht jenes erreicht, das generell für Tätigkeiten erforderlich ist, die grundsätzlich nur Bediensteten mit abgeschlossenem Hochschulstudium zugewiesen werden.

Die für die klaglose Bewältigung seiner Aufgaben erforderliche Bildung haben sowohl der Antragsteller als auch seine Kollegen einerseits durch die Absolvierung einer Höheren Technischen Lehranstalt für Hochbau und andererseits durch Fachkenntnisse, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernis vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und Ablegung der geforderten Prüfungen erlangt zu werden pflegen, erworben.

Für die vom Antragsteller zur verrichtenden Tätigkeiten ist mit einer Ausbildung zum HTL Ingenieur das Auslangen zu finden. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller bereits im Jahr 2004 - vor Absolvierung des Diplomstudiums der Architektur - die Einrichtungsplanung und Ausschreibung für die Generalsanierung des Wohnheimes H, Haus B, durchgeführt hat. Dies ohne jeglichen Hinweis auf eine höherwertige Tätigkeit.

Das für die Erstellung der gegenständlichen Einrichtungspläne notwendige Wissen konnte durch externe Schulungen für AutoCAD erworben werden, wie sie vom Dienstgeber angeboten und bezahlt worden sind. Ob der Antragsteller die notwendigen Kenntnisse durch eine vom Dienstgeber angebotene oder durch eine vom Antragsteller selbst organisierte Schulung erworben hat, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachvollzogen werden und ist auch ohne Belang. Es steht zweifelsfrei fest, dass mit einem Grundlagenkurs für das Programm AutoCAD das Auslangen gefunden werden kann und zur Anfertigung dieser Pläne kein Hochschulstudium erforderlich ist. Der Antragsteller bringt selbst vor, dass er diesen Kurs beim WIFI absolviert habe, woraus geschlossen werden kann, dass kein Hochschulstudium notwendig ist.

Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass am Arbeitsplatz des Antragstellers Fachwissen erforderlich ist, welches an die Studienbereiche des Hochschulstudiums Architektur angrenzt, stellt dieses nur einen sehr geringen Anteil der Vollausbildung für dieses Berufsfeld dar, zumal die Ausbildung im Rahmen des Diplomstudiums Architektur die Fachbereiche Entwerfen, Theorie und Geschichte, Planung und Gestaltung, Konstruktion und Technologie, Städtebau und Raumplanung sowie Recht und Wirtschaft umfasst.

Zudem war der Antragsteller bei der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben stets an Weisungen gebunden und verfügte über keinerlei Zeichnungsbefugnis. Seine Erledigungen sind immer von seinen Vorgesetzten kontrolliert und freigegeben worden und hatten sohin lediglich empfehlenden Charakter. Er war damit stets einer erhöhten Kontrolle unterworfen.

Der für die Zuordnung zur Verwendungsgruppe A erforderliche Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft wird daher nicht erreicht.

Auch das Vorbringen des Antragstellers, die Pläne für die Möbeltischlerarbeiten im Haus B seien 'klassisch' erstellt worden, während jene des Hauses A mit Hilfe von AutoCAD neu gezeichnet worden seien, geht ins Leere. Sowohl aus der Stellungnahmen des Ing. P als auch aus der schriftlichen Stellungnahme der I GmbH & Co KG vom 11. Januar 2013 geht hervor, dass die Pläne für die Möbeltischlerarbeiten im Haus B sehr wohl mit Hilfe des Programmes AutoCAD erstellt wurden.

Das Vorbringen des Antragstellers, wonach schon allein der Umstand, dass die Lage des Schwesternstützpunktes und die der Teeküche im Haus A ein anderer sei, sowie dass ein nachträglich installierter Wäscheschacht in Haus A zeige, dass von einer Geringfügigkeit nicht gesprochen werden könne, enthält keinerlei Hinweis auf eine A-Wertigkeit der Planerstellung.

Auf das Vorbringen des Antragstellers, wonach eine Bebauungsstudie eine A-wertige Tätigkeit darstellt, ist nicht näher einzugehen, zumal der Beschwerdeführer die Ausführung der Entwurfszeichnungen für eine Bebauungsstudie verweigert hat und diese daraufhin von DI K erstellt wurden. Dieser Umstand zeigt nur, dass Weisungen, die A-wertige Tätigkeiten enthalten könnten, nicht aufrecht erhalten wurden.

Im Hinblick auf das Fehlen eines substantiierten Tatsachenvorbringens seitens des Antragstellers, wonach der Antragsteller (überwiegend) Tätigkeiten entfaltet, die einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordern, ist die ha. Behörde nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen und erübrigt sich die Frage, in welchem Umfang Awertige Tätigkeiten zu verrichten waren.

Da der Antragsteller keine A-Wertigkeit der vorgebrachten Tätigkeit darlegen konnte, ist der Antrag als unbegründet abzuweisen.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Generalsanierung des Wohnheimes H die I GmbH & Co KG die gesamte Hochbau Planung erstellte, weshalb auch die Inneneinrichtung nicht fremdvergeben wurde. Bei der Generalsanierung des Wohnheimes S wurde bereits die Hochbau Planung nicht durch die I GmbH & Co KG, sondern durch ein Architektenbüro durchgeführt. Damit auch in diesem Fall die gesamte Planung aus einer Hand kommt, hat dieses Architekturbüro auch die Inneneinrichtung übernommen.

Hinsichtlich des Eventualantrages auf Mehrleistungsvergütung führt die Behörde aus wie folgt:

Gemäß § 26 Abs. 1 IGBG zählen zu den Nebengebühren unter anderem Mehrleistungsvergütungen (lit. c).

Die Regelungen über die Voraussetzungen der Zuerkennung und über die Höhe der Nebengebühren hat der Gemeinderat durch Verordnung festzulegen. Hiebei ist auf die Grundsätze der Vorschriften für Landesbeamte Bedacht zu nehmen (Abs. 2).

Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck (kurz: NebengebührenVO) werden Mehrleistungsvergütungen für Leistungen gewährt, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit (quantitative Mehrleistungen) oder über den vom Beamten aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung (qualitative Mehrleistungen) hinausgehen und in den Rahmen der Dienstpflichten des Beamten fallen, oder mit seinem dienstlichen Wirkungskreis im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Die Abs. 2 bis 4 leg. cit. enthalten nähere Bestimmungen über die Bemessung beider Formen der Mehrleistungsvergütung.

Aus den bereits oben dargelegten Gründen kann die Behörde keine Anhaltspunkte für das Vorliegen qualitativer und quantitativer Mehrleistungen erkennen, weshalb auch der Eventualantrag als unbegründet abzuweisen ist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf den "ihm gebührenden Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlich stattgefundenen Ist-Entlohnung und der widerrechtlich nicht erfolgten Einstufung in Verwendungsgruppe A", hilfsweise in seinem Recht auf Erhalt der Mehrleistungsvergütung gemäß § 26 IGBG iVm § 5 Abs. 1 VO verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 55 lit. a IGBG (die wiedergegebenen Teile dieser Bestimmung in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2001) lautet:

"§ 55

Allgemeine Bestimmungen

Auf das Besoldungsrecht der Beamten der Landeshaupstadt Innsbruck finden folgende Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist:

              a)              § 2 lit. c mit Ausnahme der Z. 1 sublit. aa und bb des Landesbeamtengesetzes 1998 mit folgenden Abweichungen:

..."

§ 2 lit. c LGB in der Fassung der wiedergegebenen Teile dieser Gesetzesbestimmung nach der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 65/1998 lautet:

"§ 2

Anwendung bundesgesetzlicher Vorschriften

Auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten finden folgende

bundesgesetzliche Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in

diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist:

...

              c)              1. Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 677/1978 mit Ausnahme des § 83 sowie mit folgenden Abweichungen:

..."

§ 30a Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 GehG/Tirol lautet (auszugsweise):

"Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung

§ 30a. (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;

...

(2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder alten Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der der Beamte angehört; sie darf in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge ... nicht übersteigen ..."

Gemäß Abs. 5 leg.cit. gebührt bei vorübergehender Verrichtung u. a. verwendungsgruppenhöherwertiger Tätigkeiten unter näher umschriebenen Voraussetzungen eine Verwendungsabgeltung.

§ 26 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 IGBG idF LGBl. Nr. 25/1986 lautet:

"§ 26

Nebengebühren

(1) Nebengebühren sind:

...

c) Mehrleistungsvergütungen,

...

(2) Die Regelung über die Voraussetzungen der Zuerkennung und über die Höhe der Nebengebühren hat der Gemeinderat durch Verordnung festzulegen. Hiebei ist auf die Grundsätze der Vorschriften für Landesbeamte Bedacht zu nehmen."

§ 5 Abs. 1 und 2 VO lauten:

"Mehrleistungsvergütungen

(1) Mehrleistungsvergütungen werden für Leistungen gewährt, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit (quantitative Mehrleistungen) oder über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung (qualitative Mehrleistungen) hinausgehen und in den Rahmen der Dienstpflichten des Beamten fallen, oder mit seinem dienstlichen Wirkungskreis im unmittelbaren Zusammenhang stehen.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Mehrleistungsvergütungen für die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehenden Leistungen (quantitative Mehrleistungen) ist auf die Art der dienstlichen Mehrbeanspruchung und das zeitliche Ausmaß der Mehrleistung Bedacht zu nehmen.

Mehrleistungsvergütungen, die für Leistungen, welche über den vom Beamt en auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung (qualitative Mehrleistungen) hinausgehen, zuerkannt werden, dürfen 15 v.H. des Monatsgehaltes des Beamten nicht übersteigen.

..."

I. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Hauptantrag):

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Geldleistung begehrt hat, welcher der Gehaltsdifferenz zwischen dem ihm ausgezahlten Gehalt der Verwendungsgruppe B und jenem der Verwendungsgruppe A entspricht.

Der Bezug eines Gehaltes, welches jenem der Verwendungsgruppe A entsprechen würde hätte jedenfalls eine Überstellung des Beschwerdeführers in diese Verwendungsgruppe erfordert, worauf nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch besteht, und zwar auch dann nicht, wenn die diesbezüglichen Ernennungsvoraussetzungen vorliegen und der Beamte dauernd auf einem der höheren Verwendungsgruppe entsprechenden Arbeitsplatz verwendet würde (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2013, Zl. 2013/12/0005). Im Falle einer dauernden Verwendung auf einem höheren Arbeitsplatz als jenem, welcher der Ernennung des Beamten entspricht, sieht vorliegendenfalls der auch auf Innsbrucker Gemeindebeamte anwendbare§ 30a Abs. 1 Z. 1 GehG/Tirol eine Verwendungszulage vor.

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers offenbar vor diesem Hintergrund dahingehend gedeutet, dass er die begehrte Differenzzahlung aus dem Titel einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG/Tirol begehrt.

Dieser Deutung seines Hauptantrages tritt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen, zumal er sich in der Beschwerdebegründung auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG/Tirol beruft. Eine Verwendungszulage nach dieser Gesetzesbestimmung stünde - wie oben ausgeführt - nur im Falle einer gehaltsrechtlich betrachtet dauernden Betrauung mit höherwertigen Arbeiten (hier mit solchen, die der Verwendungsgruppe A zuzurechnen sind) zu. Vorliegendenfalls ließ der auf ein konkretes Projekt bezogene Betrauungsakt erkennen, dass die in Rede stehende Betrauung eine vorläufige war, sodass für die ersten sechs Monate der diesbezüglichen Tätigkeit eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG/Tirol keinesfalls gebührte. Allenfalls käme für diesen Zeitraum eine Verwendungsabgeltung gemäß § 30a Abs. 5 GehG/Tirol in Betracht. Für die über die ersten sechs Monate hinausgehende Tätigkeit wäre freilich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, wonach eine gehaltsrechtlich betrachtet "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz in eine gehaltsrechtlich betrachtet "dauernde" Betrauung übergeht, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatz Betrauten nicht mehr gering anzusetzen. Diese Ausführungen, welche der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Abgrenzung zwischen den - Bundesbeamten des Dienstklassenschemas betreffenden - Bestimmungen des § 121 Abs. 1 Z 3 und des § 122 GehG in Anwendung gebracht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2000/12/0210) sind auch auf die Auslegung des Begriffes "dauernd" im Verständnis des § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG/Tirol zu übertragen.

Voraussetzung für die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage, wie auch einer Verwendungsabgeltung nach § 30a Abs. 1 Z. 1 (iVm Abs. 5) GehG/Tirol wäre aber freilich jedenfalls, dass die dem Beschwerdeführer übertragenen Aufgaben der Verwendungsgruppe A zuzuordnen gewesen wären.

In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde zutreffend die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen Tätigkeiten, welche der Verwendungsgruppe A und solchen, welche der Verwendungsgruppe B zuzuordnen sind, dargelegt, wobei für diese Abgrenzung insbesondere maßgeblich ist, ob die dem Beamten abverlangten Tätigkeiten einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt.

Die von der belangten Behörde hier vorgenommene Subsumtion, wonach die dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum aufgetragenen Tätigkeiten einen solchen Gesamtüberblick nicht erfordern, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht als rechtswidrig zu erkennen:

Insoweit der Beschwerdeführer zunächst auf den von ihm erworbenen akademischen Grad verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser über die Wertigkeit der ihm aufgetragenen Arbeiten nichts aussagt. Auch ist der von der Beschwerde geortete Widerspruch zwischen der Bescheidannahme, wonach ein Teil der Tätigkeit des Beschwerdeführers "zwar gehobenes Wissen erfordere, dieses jedoch bezüglich Qualität und Quantität zweifelsfrei nicht jenes erreicht, das generell für Tätigkeiten erforderlich ist, die grundsätzlich nur Bediensteten mit abgeschlossenem Hochschulstudium zugewiesen werden" und jener, wonach für die vom Antragsteller zu verrichtenden Tätigkeiten eine Ausbildung zum HTL-Ingenieur ausreichend sei, nicht zu erkennen. Vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde zutreffend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hier auch nicht ausschlaggebend, ob die zuletzt genannte Annahme der belangten Behörde zutrifft, was der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass im Lehrplan für Hochbau kein eigenes Fach für die notwendig gewesene Innenraumgestaltung enthalten sei, bestreitet. Maßgeblich ist vielmehr, ob die hier dem Beschwerdeführer aufgetragenen Arbeiten den Gesamtüberblick über ein Architekturstudium erfordern. Dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit näherer Begründung verneint, welcher der Beschwerdeführer insofern nicht konkret entgegentritt. Der Umstand, wonach zur Durchführung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers auch die Aneignung von AutoCAD-Kenntnissen einschließlich einer kurzen Einarbeitungsphase erforderlich war, hindert nicht die Zuordnung dieser Tätigkeiten zur Verwendungsgruppe B, wofür auch die - von der belangten Behörde gleichfalls festgestellte - hierarchische Unterordnung des Beschwerdeführers durch Festlegung von Genehmigungspflichten für wichtige Arbeitsschritte spricht.

Insoweit der Beschwerdeführer schließlich im Zusammenhang mit dem Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften das Unterbleiben der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zuordnung der ihm übertragenen Tätigkeiten zu einer bestimmten Verwendungsgruppe auf Grundlage des Vorbildungsprinzips rügt, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

Im Bereich der Verwendungszulage im Dienstklassensystem des Bundes gemäß § 121 GehG nahm die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verpflichtung der Dienstbehörde an, Beweis durch Sachverständige zu erheben. Es wurde lediglich ausgesprochen, dass die Einholung derartiger Gutachten nicht grundsätzlich unzulässig ist (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0160, und vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0169). Dadurch unterscheidet sich die Verwendungszulage im Dienstklassensystem von jener im Funktionsgruppenschema des Bundes, welches von einer durch Sachverständigen vorzunehmenden Bewertung von Arbeitsplätzen im Allgemeinen geprägt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2009, Zl. 2008/12/0090).

Lag somit die Beiziehung eines Sachverständigen vorliegendenfalls im Ermessen der belangten Behörde, so vermag der Verwaltungsgerichtshof keinen Verfahrensmangel darin zu erblicken, dass es diese - in Ermangelung eines diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers - unterlassen hat, einen solchen von Amts wegen zu bestellen, zumal sich die belangte Behörde vorliegendenfalls auch auf die Angaben sachverständiger Zeugen stützen konnte und nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch kein Grenzfall mit einer besonders schwierigen Beurteilung der Zuordnung vorliegt. Aus diesen Erwägungen konnte ein Anspruch auf Zahlung der begehrten Differenz keinesfalls auf den Titel einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG/Tirol gestützt werden. Nichts anderes gilt für die allfällige Gebührlichkeit derselben aus dem Titel einer Verwendungsabgeltung.

II. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Eventualantrag):

In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerde zu Recht, dass sich die Voraussetzungen für die Gebührlichkeit einer Mehrleistungsvergütung gemäß § 26 Abs. 1 lit. c IGBG iVm § 5 Abs. 1 VO von jenen für die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 1 GehG/Tirol unterscheiden:

Zum einen kann eine Mehrleistungsvergütung (Arg.: "oder") schon allein auf Grund von quantitativen Mehrleistungen gebühren. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde - ohne hiezu freilich Ermittlungen angestellt zu haben - festgestellt, diesbezüglich bestünden keine Anhaltspunkte. Dem wird jedenfalls in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Zum anderen kann eine Mehrleistungsvergütung gemäß § 5 Abs. 1 VO für qualitative Mehrleistungen gebühren, welche "über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinausgehen". Solche qualitativen Mehrleistungen setzen keinesfalls voraus, dass die dem Beamten abverlangten Tätigkeiten einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind als jene, in die der Beamte ernannt wurde. Dies folgt - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - schon daraus, dass solche Zusatzanforderungen ja bereits durch die Zulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 1 GehG/Tirol abgegolten werden.

Die Frage der Gebührlichkeit einer Mehrleistungszulage für qualitative Mehrleistungen gemäß § 5 Abs. 1 VO setzt vielmehr einen Vergleich zwischen dem "Wert" der vom Beamten auftragsgemäß erbrachten Arbeitsleistung, einerseits, und dem "Wert" der von ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Arbeitsleistung, andererseits, voraus. Letzterer kann wiederum nur dadurch ermittelt werden, dass Feststellungen darüber getroffen werden, welche Dienstleistungen von anderen Beamten mit identer dienstrechtlicher Stellung regelmäßig erbracht werden und ob deren "Wert" signifikant unter jenem der Arbeitsleistung des Vergütungswerbers gelegen ist. Unter "dienstrechtlicher Stellung" ist die Verwendungsgruppe und die Dienstklasse zu verstehen, in welcher der Beamte ernannt ist, hier also die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B. Mangels anderer Anhaltspunkte kann der Vergleich zwischen den "Werten" dieser Arbeitsleistungen durch Abstellen auf die dafür auflaufenden Lohnkosten am freien Arbeitsmarkt ermittelt werden.

Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den Spruchpunkt II. ihres Bescheides mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheid hingegen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 11. Dezember 2013

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120035.X00

Im RIS seit

27.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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