Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der IV in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 6. Dezember 2012, Zl. BKA-107.379/0008-I/2/a/2012, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1965 geborene Beschwerdeführerin stand bis zum 31. Dezember 2012 in einem öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnis zum Bund.
Infolge von Krankenständen der Beschwerdeführerin veranlasste die belangte Behörde deren Untersuchung durch den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. L.
Dieser erstattete am 22. Februar 2012 ein Gutachten, in welchem er zu folgendem Ergebnis gelangte:
"BEANTWORTUNG DER FRAGESTELLUNGEN
Bei der Untersuchten wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Frühgeburt mit entsprechenden somatischen und
psychischen Problemen.
2. Mittelgradige depressive Episode mit somatischen
Syndromen (F32.01)
3. Zurzeit noch nicht geklärte Migräne und Störungen
des Bewusstseins.
4. Panikstörungen (F41.0)
Aufgrund des Schweregrades dieser Diagnosen ist sie zurzeit nicht arbeitsfähig.
Die jetzigen Therapien, sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch haben zwar schon zu einer Verbesserung geführt, aber für die Stabilisierung und die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sind noch etwa 3 Monate notwendig.
Nach diesen 3 Monaten und bei Fortführung der jetzigen therapeutischen Strategien ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen, dass sich die Erkrankungen rückgebildet haben und die Patientin wieder als voll arbeitsfähig zu bezeichnen ist."
In einem Befundbericht des Facharztes für Neurologie Dr. LA vom 27. Juni 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin ein Burnoutsyndrom mit vegetativer Erschöpfung, Antriebslosigkeit und Schlafstörungen diagnostiziert. Eine Besserung des Zustandes sei nur vorübergehend gewesen. Derzeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit für vorerst weitere sechs Wochen.
In einem Befundbericht von Dr. LA vom 2. August 2012 heißt es:
"BEFUNDBERICHT
für die Beschwerdeführerin, geb. 1965, die am
29.9.2011 erstmals von mir untersucht wurde.
Bei der Beschwerdeführerin bestand auf dem Hintergrund
einer längerdauernden massiven beruflichen Überbelastung ein
Burnoutsyndrom mit vegetativer Erschöpfung, Antriebslosigkeit und
Schlafstörungen. Seit Beginn des Krankenstandes kam es unter
laufender, kombinierter Behandlung zu einer deutlichen Besserung
des Zustandes, sodass derzeit der Wiederbeginn der beruflichen
Tätigkeit im Lauf des August 2012 von der
Beschwerdeführerin geplant ist.
Für den erfolgreichen Wiederbeginn der beruflichen Tätigkeit wäre in jedem Fall darauf zu achten, dass die Beschwerdeführerin ausreichende, und im eigenen Gestaltungsspielraum liegende Möglichkeit von Arbeitsunterbrechungen hat, was aufgrund des Tätigkeitsprofils möglich wäre (Ergebnis- und nicht zeitorientierte Tätigkeit)."
Die belangte Behörde veranlasste sodann eine Begutachtung der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit durch die BVA.
Im Zuge dieses Begutachtungsprozesses wurde (u.a.) ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H eingeholt, welches auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 4. September 2012 beruhte.
Im Zuge der Anamnese gab die Beschwerdeführerin als derzeitige Beschwerden Folgendes an:
"Derzeit hat sie alle 2 - 3 Wochen ein einstündiges Gespräch bei einem Facharzt für Psychiatrie. Wegen der Medikation steht sie mit ihm im EMail-Kontakt. Sie macht auch alle 2 Wochen eine Biofeedbacktherapie.
Was die berufliche Belastung anbelangt, steht sie unter inhaltlichem und Termindruck. Sie befindet sich in einem Politik nahem Bereich.
Eine Rehabilitation kommt für sie nicht in Frage, da sie Alleinerzieherin ist und keine Betreuungsperson für ihren 8jährigen Sohn hat.
Ihre Freizeit verbringt sie mit viel Spazierengehen, sie braucht auch viele Pausen. Im Prinzip ist sie mit der Betreuung ihres Sohnes ausgelastet.
Sie kann es sich nicht vorstellen, wieder in ihre Arbeit zurückzukehren. Sie bräuchte eine flexible Arbeit. Ein Halbtagesjob sei aber dort nicht möglich. Auch Telearbeit wurde abgelehnt.
Zu den bereits erwähnten Belastungen, kommt noch, dass ihre Eltern 80 Jahre alt sind und eine gewisse Betreuung brauchen. Sie hat auch noch einen Hund.
Derzeitige Beschwerden nach subjektiv empfundener Wertigkeit gereiht:
Sie ist fahrig. Die Konzentration ist vermindert. Es besteht eine Streßintoleranz. Sie hat ein Beklemmungsgefühl. Sie ist körperlich nicht belastbar. Sie kommt leicht in einem Erschöpfungszustand. Wirbelsäulenbeschwerden und Migräne hat sie derzeit keine."
Dr. H gelangte zu folgender Diagnose:
"1.
Länger dauernde depressive Reaktion.
2.
Status Postmigräne ohne Aura"
Im Leistungskalkül heißt es:
"Eine Reduktion der beruflichen Belastung wäre von psychiatrischer Seite wünschenswert.
Von neurologischer Seite findet sich eine Migräne ohne Aura, wobei die Beschwerdeführerin seit einem halben Jahr keine Attacke mehr hatte.
BEURTEILUNG DES KALKÜLS (mit Quantifizierung - ständig, überwiegend, fallweise)
Arbeitshaltung (sitzend, gehend, stehend)
-
Körperliche Belastbarkeit (leicht, mittel, schwer)
-
Hebe- und Trageleistungen (leicht, mittel, schwer)
-
Zwangshaltung
-
Exposition (Nässe, Kälte, Hitze, Staub)
-
Arbeitsart (Feinarbeit, Grobarbeit, Fingerfertigkeit)
-
Arbeitstempo (Zeitdruck)
Es kann nur der allgemein übliche Zeitdruck zugemutet werden.
Psychische Belastbarkeit
Das Leistungsdefizit besteht auf psychiatrischem Gebiet derzeit ständig.
Die psychische Belastbarkeit ist derzeit als gering einzuschätzen.
Geistiges Leistungsvermögen
Bis auf eine gering verminderte Konzentration, intakt.
Aufenthalt in (geschlossenen Räumen, im Freien, bei
Lärm, höhenexponiert, allgemein exponiert)
-
Waffengebrauch (Hieb-, Stich- & Schusswaffen;
Beurteilung optional bei entsprechenden Berufen)
-
Übliche Arbeitspausen ausreichend O ja X
nein
Wenn nein, bitte um Begründung und Angabe der erforderlichen
Zahl und Dauer der (zusätzlich) notwendigen Pause/n:
Derzeit ist die Beschwerdeführerin nicht ausreichend psychisch belastbar. Sie könnte nur ein bis zwei Stunden am Stück arbeiten und bräuchte dann eine halbe Stunde.
Optional: Beantwortung separat gestellter Fragen im Gutachtensauftrag:
-
VORAUSSICHTLICHE ENTWICKLUNG
Besserung zu erwarten: ja X nein O
Nachuntersuchung empfohlen: ja X nein O
wann: 1/2 bis 1 Jahr
Reha-Maßnahmen:
Derzeit schwer durchführbar.
Hilfsmittel:
Keine."
Auf Grund dieses Gutachtens gelangte der Oberbegutachter der
BVA Dr. Z am 1. Oktober 2012 zu folgender Beurteilung der Auswirkung der psychischen Symptome auf das Gesamtleistungskalkül:
"Im Vordergrund der Leistungsbehinderung stehen psychische Symptome.
Die Stimmungslage ist leicht depressiv. Die Befindlichkeit ist herabgesetzt. Der Antrieb ist vermindert. Die Affizierbarkeit befindet sich überwiegend im negativen Skalenbereich. Es findet sich keine Störung der Aufmerksamkeit und der Merkfähigkeit. Die Konzentration ist minimal herabgesetzt. Das Denken ist inhaltlich und formal unauffällig.
Zugrunde liegt eine reaktive Depression. Auslösend waren berufliche und private Belastungen. Die derzeit laufende Therapie ist als adäquat anzusehen. Von neurologischer Seite findet sich eine Migräne ohne Aura, wobei die Untersuchte berichtet, dass sie seit einem halben Jahr keine Attacke mehr hatte.
Die psychische Belastbarkeit ist derzeit als gering einzuschätzen. Das geistige Leistungsvermögen wäre - bis auf eine gering verminderte Konzentration - intakt. Eine Reduktion der privaten Belastungen erscheint kaum möglich. Auch ist aus privaten Gründen eine Rehabilitation derzeit schwer durchführbar. Eine Reduktion der beruflichen Belastung wäre von psychiatrischer Seite wünschenswert. Eine bessere psychische Belastbarkeit wäre nach 6- 12 Monaten möglich.
Zusammenfassend kann die konkrete verantwortungsvolle Tätigkeit bei nur geringer psychischer Belastbarkeit nicht erfüllt werden und es besteht auch keine andere berufliche Umstellbarkeit. Vor dem Hintergrund der privaten Belastungssituation ist die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit schlecht. Dass - sinngemäß - neuropsychiatrisch festgestellt wird, dass eine bessere psychische Belastbarkeit nach 6-12 Monaten zu erwarten ist muss bei zusammenschauender Beurteilung relativiert werden: Es ist nicht auszuschließen, dass eine zur Erfüllung der konkreten Tätigkeit ausreichende Besserung noch entsteht, erwarten kann man dies jedoch gutachtlich gesehen sicher nicht.
Seriöse individualprognostische Aussagen über die Dauer weiterer Krankenstände sind grundsätzlich nicht möglich, dies gilt auch für %- Angaben über zu erwartende Verläufe.
Ein wie hier dokumentiertes Zustandsbild tendiert jedoch - allgemeinprognostisch gesehen, aus der Erfahrung im Verlauf ähnlich gelagerter Fälle - zu vermehrten Krankenständen in Zusammenhang mit psychisch unterlegten und vegetativ verstärkten körperlichen Symptomen, wobei mehr als 2 Monate Krankenstand rein als Folge körperlicher Symptomatik vorkommen können."
Die belangte Behörde gewährte in der Folge der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör zu diesem Gutachten, worauf diese Folgendes ausführte:
"Folgende Kriterien sind - bezogen auf meinen derzeitigen Arbeitsplatz - erforderlich:
1. Erkennen von Zusammenhängen
2.
Genauigkeit
3.
Persönliches Engagement
4.
Kommunikations- und Sprachvermögen
5.
Geistige Gewandtheit
6.
Flexibilität
7.
Volle Belastbarkeit, insbesondere in Stresssituationen
Die Gesamtschau der übermittelten Gutachten ergibt, dass ich derzeit Probleme im Bereich der Belastbarkeit insbesondere in Stresssituationen habe. Im Gutachten Dr. H ist angeführt, dass eine Reduktion der beruflichen Belastung wünschenswert wäre, eine Besserung meiner derzeit unbestrittenen Maßen beeinträchtigten Gesundheitszustandes zu erwarten sei und eine Nachuntersuchung in 1/2 bis 1 Jahr empfohlen werde. Sicherlich richtig ist auch die Feststellung, dass ich mehrere Arbeitspausen bräuchte, dass aber ein allgemein üblicher Zeitdruck zugemutet werden könne.
Bezogen auf meinen derzeitigen Arbeitsplatz kann somit lediglich ein Kriterium nicht erfüllt werden. Das Erkennen von Zusammenhängen, die Genauigkeit, das persönliche Engagement, das Kommunikations- und Sprachvermögen sowie die geistige Gewandtheit und Flexibilität habe ich durch meine Krankheit nicht verloren.
Selbst wenn die Dienstbehörde die Belastbarkeit auf meinem Arbeitsplatz als wesentlichstes Kriterium heranziehen sollte, bekämpfe ich die Feststellung, dass es im gesamten Bereich des Bundeskanzleramtes keinen Arbeitsplatz gibt, der mir zugemutet werden könne. Gerade für Burn-out- Patienten sollte es Möglichkeiten geben, eine verminderte Belastbarkeit schrittweise wieder zu verbessern. Gerade die dienstlichen Maßnahmen der Telearbeit, der Stundenreduktion bzw. das Zuweisen eines Arbeitsplatzes in einem Bereich ohne ständigen Termindruck und Akkordarbeitsbedingungen sind dazu geeignet. Ich verweise auch auf das von mir vorgelegte Gutachten von Dr. La vom 2.8.2012, in dem angeführt ist, dass mir ergebnis- und nicht zeitorientierte Tätigkeit zugemutet werden könne.
Eine (wie im Gutachten Dr. Z) negative Feststellung darüber, inwieweit überhaupt eine Besserung eintreten könne, kann lediglich erst dann erfolgen, wenn die Arbeitsbedingungen tatsächlich verändert worden sind und ich somit auch beweisen kann, dass der Krankheit angepasste Arbeitsbedingungen auch eine positive Veränderung hinsichtlich der Krankenstände und meiner Leistungsfähigkeit bringen. Die Aussagen von Dr. Z, dass eine Besserung 'bei zusammenschauender Beurteilung' nicht erwartet werden könne und allgemeinprognostisch gesehen 2 Monate Krankenstand vorkommen könnten, sind Aussagen, die lediglich allgemein gehalten sind und aus meiner Sicht bei adaptieren Arbeitsbedingungen auf mich nicht zutreffen müssen."
Den Verwaltungsakten ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin anlässlich eines von ihr am 19. November 2012 versuchten Dienstantritts unter "Gesundmeldung" die Weisung erteilt worden sei, bis auf weiters zuhause zu bleiben.
Auf Grund einer Remonstration der Beschwerdeführerin gegen diese Weisung wurde dieselbe am 20. November 2012 schriftlich wiederholt, wobei sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf das Gutachten der BVA vom 1. Oktober 2012 berief.
Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem die Beschwerdeführerin amtswegig gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in den Ruhestand versetzt wurde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin stehe als Referentin im Bundeskanzleramt (Abteilung III/2-Kompetenzcenter A) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Arbeitsplatz sei der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, zugeordnet.
Anschließend wird detailliert die Arbeitsplatzbeschreibung wiedergegeben.
Sodann heißt es:
"Hinsichtlich der Belastbarkeit erfordert Ihr Arbeitsplatz
Folgendes:
-
Erkennen von Zusammenhängen
-
Genauigkeit
-
persönliches Engagement
-
Kommunikations- und Sprachvermögen (Redegewandtheit)
-
geistige Gewandtheit
-
Flexibilität
-
volle Belastbarkeit, insbesondere in Stresssituationen
Seit dem Jahr 2011 weisen Sie krankheitsbedingte Abwesenheiten in den folgenden Zeiträumen auf:
28.2.-4.3., 31.3.-6.4., 11.4.-15.4., 29.8-31.8., 9.9., 13.9.- 16.9., seit 20.9. bis dato
Aufgrund dieser wiederkehrenden und zuletzt über mehr als ein Jahr andauernden krankheitsbedingten Absenzen hatte die Dienstbehörde berechtigte Zweifel an Ihrer für die Erfüllung Ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung."
Sodann führte die belangte Behörde die ihr vorliegenden Gutachten an, ohne deren Inhalt im Einzelnen wiederzugeben.
Wiedergegeben wurde hingegen die zusammenfassende Beurteilung des Oberbegutachters der BVA Dr. Z sowie die dazu von der Beschwerdeführerin erstattete Stellungnahme.
Hiezu führte die belangte Behörde sodann im angefochtenen Bescheid Folgendes aus:
"Der Aufgabenbereich der Abt. III/2 des Bundeskanzleramtes umfasst insbesondere legistische Aufgaben und Mitwirkungsangelegenheiten, bei denen vor allem auf die Gleichbehandlung aller Bundesbediensteter zu achten ist, wobei die Legistik dabei grundsätzlich einen politiknahen Bereich darstellt. Das hat zur Folge, dass die Zeiteinteilung überwiegend fremdbestimmt ist und bei Vorliegen politischer Einigungen extrem rasch und zeitnah reagiert werden muss. Aufgrund der Tatsache, dass Sie alleinerziehende Mutter eines Kindes im Volksschulalter sind, wurde daher bei der Aufteilung der Aufgabenbereiche innerhalb der Abteilung darauf geachtet, den Anteil an legistischen Aufgaben (10 %) für Sie so gering wie möglich zu halten. Sie sind vor allem mit personellen Mitwirkungsangelegenheiten und koordinierenden Umsetzungsmaßnahmen befasst. Dabei handelt es sich um einen abgegrenzten Aufgabenbereich, der innerhalb der Abteilung zweifellos entscheidend ist, vor allem aber im konkreten Fall den Vorteil bietet, möglichst selbstständig innerhalb der Normalarbeitszeit wahrgenommen werden zu können. Insbesondere der zeitliche Druck ist - gemessen an anderen akademischen Arbeitsplätzen in der Abteilung bzw. im Bereich des Bundeskanzleramtes - nur in einem sehr geringen Ausmaß vorhanden. Unter Beachtung des Umstandes, dass Sachverhalte in der Personalverwaltung grundsätzlich möglichst zeitnah erledigt werden sollen, können die Aufgaben Ihres Arbeitsplatzes jedoch mit einiger Zeitautonomie bewältigt werden.
Sie sind jedoch nicht in der Lage trotz des an Ihre private Situation angepassten Arbeitsplatzes den Ihnen zugewiesenen Tätigkeitsbereich zu bewältigen. Dieser Umstand wird auch im Sachverständigengutachten der BVA/Pensionsservice bestätigt. In diesem Zusammenhang wird Folgendes festgehalten:
'... Was die berufliche Belastung anbelangt, steht sie unter inhaltlichem und Termindruck. Sie befindet sich in einem Politik nahen Bereich. ...
Sie kann sich nicht vorstellen, wieder in die Arbeit zurückzukehren. Sie bräuchte eine flexible Arbeit...'
Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist die Beamtin oder der Beamte von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist. Nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 ist die Beamtin oder der Beamte dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
Im Hinblick auf die Ausführungen im Befund und Gutachten der BVA (Pensionsservice) und die bei Ihnen vorliegenden Krankheitsgeschehen und die dazu ergangene Prognose ist die Dienstbehörde zu dem Schluss gelangt, dass Sie infolge Ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sind, Ihre dienstlichen Aufgaben als Referentin in der Abteilung III/2 (Kompetenzcenter A) ordnungsgemäß zu versehen, insbesondere auf Grund folgender im gegenständlichen Gutachten begründet dargestellter Leistungsbeschränkungen:
Demzufolge ist Ihre psychische Belastbarkeit als gering einzuschätzen. Dadurch können Sie Ihren konkreten verantwortungsvollen Aufgabenbereich als Referentin in der Abteilung III/2 des Bundeskanzleramtes nicht erfüllen. Die Prognose bezüglich Ihrer Arbeitsfähigkeit ist auch vor dem Hintergrund der privaten Belastungssituation schlecht. Eine ausreichende Besserung kann gutachtlich gesehen sicher nicht erwartet werden.
Zu prüfen war auch, ob Ihnen im Wirkungsbereich Ihrer Dienstbehörde ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben Sie nach Ihrer gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande sind und der Ihnen mit Rücksicht auf Ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
Diese Prüfung hat ergeben, dass es im gesamten Bereich des Bundeskanzleramtes keinen adäquaten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 gibt, in dem nicht ein Maß an Verantwortung und die volle Belastbarkeit, insbesondere in Stresssituationen gefordert wäre. Die Anforderungen aller anderen in Frage kommenden Arbeitsplätze im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes entsprechen zumindest den Anforderungen Ihres bisherigen Arbeitsplatzes.
Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass auch im Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung der BVA (Pensionsservice) Dr. Z feststellt, dass eine berufliche Umstellbarkeit nicht bestehe. Ein adäquater Verweisungsarbeitsplatz im Wirkungsbereich des BKA kann Ihnen somit nicht zugewiesen werden.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 wurden Sie vom Ergebnis der Prüfung hinsichtlich eines Verweisungsarbeitsplatzes und von Ihrer beabsichtigten Ruhestandsversetzung nachweislich in Kenntnis gesetzt.
Gemäß § 14 Abs. 5 BDG 1979 tritt die Ruhestandsversetzung nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist.
Im Rahmen Ihres Parteiengehörs wurden Sie von der Möglichkeit eines Alternativarbeitsplatzes informiert. Der Alternativarbeitsplatz muss nicht gleichwertig sein; die neue Verwendung ist auch in einer anderen Besoldungsgruppe oder Verwendungsgruppe möglich als jener, in der Sie sich jetzt befinden. Es ist jedoch zu beachten, dass für den Alternativarbeitsplatz die fachliche Qualifikation und die Ernennungserfordernisse vorliegen oder in angemessener Zeit angeeignet werden müssen. Insbesondere müssen Sie auch gesundheitlich in der Lage sein, die Tätigkeiten des Alternativarbeitsplatzes verrichten zu können. Die Suche eines Alternativarbeitsplatzes haben Sie grundsätzlich selbst vorzunehmen. Die Abteilung I/2 als zuständige Dienstbehörde hat Sie dabei bereits unterstützt und Stellenangebote der Jobbörse der Republik übermittelt. Bis dato konnte für Sie kein Alternativarbeitsplatz gefunden werden beziehungsweise wurde auch von Ihnen keiner gefunden.
Da Sie also nicht mehr in der Lage sind, die Aufgaben Ihres bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen, und Ihnen auch kein anderer, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben Sie noch erfüllen könnten, werden Sie für dauernd dienstunfähig befunden und sind daher gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand zu versetzen."
Sodann erfolgte ein Hinweis der belangten Behörde gemäß § 236b Abs. 8 BDG 1979.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 14 Abs. 1 bis 5 BDG 1979 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 lautete:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der
Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer
Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von
längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz
zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen
imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind
zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht
überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall
wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer
vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen
Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen
Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung
eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam."
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Z gestützt, wonach - zusammengefasst - die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin zwar möglich, nicht jedoch mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraumes zu erwarten sei.
Eine von Seiten des medizinischen Sachverständigen in den Raum gestellte bloße Möglichkeit einer ("kalkülsrelevanten") Besserung des Gesundheitszustandes des Beamten rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Verneinung der Dauerhaftigkeit einer Dienstunfähigkeit. Dauernd ist eine Dienstunfähigkeit nämlich (schon) dann, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegt. Daraus folgt, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann zu verneinen ist, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2011, Zl. 2010/12/0156). Die in diesem Zusammenhang gerügte inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor, zumal die Rechtsrüge auch nicht von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, sondern von den Gutachten anderer Sachverständiger, welche die belangte Behörde nicht zur Grundlage ihrer Tatsachenfeststellungen gemacht hat, ausgeht.
Entsprechendes gilt für taugliche Verweisungsarbeitsplätze. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche der Verwendungsgruppe A1 angehört, nach dem Gutachten Dris. Z auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung auf unabsehbare Zeit außer Stande war, jedwede Tätigkeit im Bereich dieser Verwendungsgruppe auszuüben. Im Übrigen besteht auch generell keine Verpflichtung der Dienstbehörden durch Organisationsmaßnahmen taugliche (die Leistungsdefizite der Beamten berücksichtigende) Verweisungsarbeitsplätze zu schaffen oder freizumachen (vgl. selbst für den Anwendungsbereich des BEinstG das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0223).
Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin freilich unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass es die belangte Behörde unterlassen hat sich mit den Widersprüchen zwischen dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. H (welcher die Beschwerdeführerin auch persönlich untersucht hat) und jenem des Oberbegutachters der BVA Dr. Z (welcher die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hat) beweiswürdigend auseinander zu setzen. Demgegenüber hat die belangte Behörde sich darauf beschränkt, im angefochtenen Bescheid das Gutachten Dris. Z zu zitieren und ihm zu folgen. Eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Ergebnissen, zu denen die Gutachten Dris. Z und Dris. H gekommen sind, erfolgte nicht.
Anders als die belangte Behörde in der Gegenschrift behauptet, liegen in Ansehung dieser beiden Gutachten sehr wohl relevante Widersprüche vor. Wie schon der Sachverständige Dr. Z in seinem Gutachten ausführte, "relativierte" er die Aussagen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. H. Letzterer gelangte - wie oben dargetan - zum Ergebnis, dass eine Besserung der die aktuelle Dienstunfähigkeit erst begründenden psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin innerhalb von sechs bis zwölf Monaten "zu erwarten" sei.
Demgegenüber folgt aus den Aussagen des Sachverständigen Dr. Z, dass eine zur Erfüllung der konkreten Tätigkeit ausreichende Besserung zwar nicht auszuschließen, keinesfalls jedoch zu erwarten sei. Nun ist der belangten Behörde zwar zuzubilligen, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. H lediglich von einer zu erwartenden Besserung, nicht jedoch ausdrücklich von einer zur Erfüllung der konkreten Tätigkeit ausreichenden Besserung spricht. Freilich liegt der Schluss nahe, dass eine diesbezügliche Äußerung eines Sachverständigen in einem gemäß § 14 Abs. 3 BDG 1979 eingeholten Gutachten im Zuge eines amtswegigen Verfahrens zur Ruhestandsversetzung, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Empfehlung einer Nachuntersuchung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sich nicht bloß auf die Erwartbarkeit irgendeiner Besserung bezieht, sondern einer solchen, die die Dienstfähigkeit am konkreten Arbeitsplatz wiederherstellt.
Zwar argumentiert der Sachverständige Dr. Z mit einer "zusammenschauenden Betrachtung" und stützt sich auf eine "private Belastungssituation" der Beschwerdeführerin; es ist aber nicht erkennbar, dass für die diesbezügliche Beurteilung des Sachverständigen Umstände maßgeblich gewesen wären, welche dem Gutachter Dr. H nicht bekannt gewesen sind. Insbesondere legt das Gutachten Dris. Z nicht näher dar, dass die unterschiedlichen prognostischen Beurteilungen ihre Ursache etwa in (Dr. H nicht bekannten) Ergebnissen der beiden weiteren im Zuge des Begutachtungsprozesses der BVA eingeholten fachärztlichen Gutachten (für Unfallchirurgie und für Innere Medizin) hätten. Auch die vom Sachverständigen Dr. Z angesprochene private Belastungssituation war, wie die Anamnese durch Dr. H zeigt, letzterem bei Erstellung seiner Prognose bekannt.
Die vorstehenden Überlegungen gelten umso mehr vor dem Hintergrund, dass - worauf die Beschwerde gleichfalls zutreffend hinweist - auch der Sachverständige Dr. L von einer hohen Wahrscheinlichkeit der Rückbildung der Krankheit der Beschwerdeführerin ausging, wenngleich sich die von diesem Sachverständigen zunächst gestellte Prognose rückblickend als zu optimistisch erwiesen hat.
Schließlich entband auch der vom Sachverständigen Dr. Z ins Treffen geführte Unterschied zwischen "allgemein prognostischen" und "individual prognostischen" Ansätzen die belangte Behörde nicht von einer Auseinandersetzung mit dem Gutachten Dris. H.
Letzteres lässt nicht eindeutig erkennen, ob es von einem "allgemein prognostischen" oder von einem auf die Beschwerdeführerin bezogenen "individual prognostischen" Ansatz ausging. Wäre das Gutachten Dris. H als allgemein prognostisches zu werten, so stünde es im Widerspruch zu jenem des Sachverständigen Dr. Z. Wäre es als individual prognostisches Gutachten zu werten, so ginge der Sachverständige Dr. H offenbar im Gegensatz zum Sachverständigen Dr. Z von der Möglichkeit und wissenschaftlichen Zulässigkeit einer individual prognostischen Sicht (welcher - soweit sie wissenschaftlich möglich ist - wohl der Vorzug zu geben wäre) aus. Auch so betrachtet stünden die beiden Gutachten im Widerspruch zueinander.
Zutreffend weist die Beschwerde aber auch im Einklang mit der Aktenlage darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im November 2012, nachdem sie unbestrittenermaßen von ihrer Hausärztin "gesundgeschrieben" worden war, versucht hat ihren Dienst anzutreten, was die belangte Behörde jedoch unter Hinweis auf das Gutachten Dris. Z ablehnte.
Dabei wäre aber zu beachten gewesen, dass auch Dr. Z die Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit durch die Beschwerdeführerin nicht ausschloss. Wie bereits erwähnt, gingen die Sachverständigen Dr. L und Dr. H sogar von einer Erwartbarkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aus.
Vor diesem Hintergrund durfte sich die belangte Behörde - auch wenn die bis dahin letzte Befundaufnahme betreffend die psychischen Leidenszustände der Beschwerdeführerin erst am 4. September 2012 erfolgt war und daher noch nicht lange zurücklag - nicht ohne neuerliche medizinische Abklärung über die durch eine ärztliche Bestätigung gestützte Angabe der Beschwerdeführerin hinwegsetzen, wonach sie ihre Dienstfähigkeit nunmehr wiedererlangt habe. Diese Behauptung steht nämlich - wie oben dargelegt - nicht einmal im Widerspruch zu den weniger optimistischen prognostischen Annahmen im Gutachten Dris. Z. Abschließend sei noch festgestellt, dass die von Dr. Z gestellte Prognose von zweimonatigen Krankenständen (offenbar gemeint: pro Jahr) im Zusammenhang mit psychisch unterlegten und vegetativ verstärkten körperlichen Symptomen offenbar vom status quo eines noch nicht gebesserten psychischen Zustandes ausgeht. Schon deshalb könnte sie eine Ruhestandsversetzung ungeachtet einer allenfalls (im November 2012) erlangten aktuellen Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht rechtfertigen. Im Übrigen würde aber auch das Ausmaß dieser prognostizierten Krankenstände für sich allein noch nicht ausreichen, um einen aktuell dienstfähigen Beamten wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 11. Dezember 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120003.X00Im RIS seit
27.12.2013Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017