TE Vwgh Erkenntnis 2013/12/11 2013/08/0164

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Veröffentlicht am 11.12.2013
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §36 Abs2;
NotstandshilfeV §2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2014/08/0072 E 8. Oktober 2014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des EW in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 28. Juni 2013, Zl. 2013-0566-9-000140, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 4. bis 28. August 2008, 1. Juni 2009 bis 27. März 2010, 4. Juni 2010 bis 2. Juni 2011 sowie 20. Juni 2011 bis 31. Juli 2012 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und den unberechtigt empfangenen Betrag in Höhe von EUR 28.248,36 gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG rückgefordert.

Der Beschwerdeführer beziehe seit dem 7. April 1993 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im August 2012 habe er gegenüber der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice W (im Folgenden: AMS) angegeben, die Anschaffung des auf ihn zugelassenen Pkw sei von seiner "Lebensgefährtin", M.J., finanziert worden. Diese trage auch die laufenden Kosten.

M.J. - so die belangte Behörde weiter - sei seit dem 22. Jänner 1998 an der Adresse des Beschwerdeführers gemeldet. Sie wohne seit dem Jahr 1998 mit dem Beschwerdeführer "gemeinsam". M.J. habe am 9. Oktober 2012 gegenüber dem AMS angegeben, von Anfang bis Ende 1998 mit dem Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft unterhalten zu haben. Sie zahle nunmehr laufend einen monatlichen Beitrag zu den Mietkosten in Höhe von EUR 350,-- . Die Lebensmittel würde jeder selbst bezahlen. Die Wohnung habe fünf Räume, von denen sie einen Raum bewohnen würde. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft Ende 1998 seien beide in der Wohnung geblieben, weil einer alleine die Wohnung nicht hätte leisten können.

Im Zuge des Berufungsverfahrens - so die belangte Behörde weiter - hätte eine Erhebung an der gemeinsamen Wohnadresse stattfinden sollen. Am 15. Jänner 2013 sei die Wohnung zu unterschiedlichen Zeiten aufgesucht worden, es sei jedoch nie jemand angetroffen worden. Am 16. Jänner 2013 seien vom "Erhebungsorgan" und einem Hospitanten hinter der Tür Schritte wahrgenommen worden. Der Türspion sei betätigt worden. Trotz wiederholtem Läuten sei jedoch nicht geöffnet worden. Am 23. Jänner 2013 sei ein weiterer Erhebungsversuch unternommen und ein "Aviso" (Ankündigung einer Erhebung) für den 24. Jänner 2013 um 10.30 Uhr hinterlegt worden. Dem "Erhebungsbeamten", der sich wieder in Begleitung eines Hospitanten befunden habe, sei neuerlich nicht geöffnet worden. An diesem Tag habe eine "unmittelbare Nachbarin" befragt werden können, die angegeben habe, seit 17 Jahren an dieser Adresse zu wohnen und den Beschwerdeführer sowie M.J. beinahe so lange zu kennen. Sie habe angegeben, dass der Beschwerdeführer und M.J. meistens gemeinsam am späten Abend in die Wohnung zurückkehren würden. Der Beschwerdeführer betreibe in Wien 18. ein Antiquitätengeschäft. Die Nachbarin habe "wörtlich" erklärt,

"dass Sie seit vielen Jahren wie ein Ehepaar leben würden. In den Sommermonaten wohnen Sie gemeinsam in einem Sommer/Ferienhaus, welches offenbar dem Bruder ihrer Lebensgefährtin gehöre".

Der Beschwerdeführer habe dazu im Schreiben vom 22. Februar 2013 ausgeführt, er wisse nicht, weshalb Hausparteien über seine Lebensumstände Auskunft gegeben könnten. Er pflege im Stiegenhaus zu grüßen, pflege darüber hinaus aber keine Kontakte. Er besitze kein Sommerhaus. Der Bruder von M.J. habe einen Schrebergarten gemietet. Dort würde ihn M.J. am Wochenende besuchen. Er habe bereits am 13. August 2012 gegenüber dem AMS erklärt, selbst einzukaufen, selbst die Wäsche zu waschen etc. N. (ein Mitarbeiter des AMS) hätte in die diesbezügliche Niederschrift das Wort "Lebensgefährtin" aufgenommen. Weil der Beschwerdeführer juristisch nicht gebildet sei, habe er die Niederschrift unterzeichnet. Es gebe eine gemeinsame Kasse, in die jeder bei Benützung des Autos einzahlen würde. Der Beschwerdeführer lebe über zehn Jahre in einer Wohngemeinschaft. Er und M.J. hätten als Paar nicht harmoniert, würden aber als Wohngemeinschaft gut miteinander auskommen. Bei den genannten Erhebungsterminen wären beide nicht zu Hause gewesen. Es würde keine Türglocke geben. Auch sonst könne niemand zu Hause gewesen sein, weil nur er und M.J. Schlüssel besitzen würden. In dieser Zeit wäre der Beschwerdeführer bei "ibi Arbeitsassistenz" gewesen.

Dem werde - so die belangte Behörde weiter - entgegengehalten, dass laut Texteintragung des AMS vom 29. Jänner 2013 festgehalten worden sei, "dass eine Aufnahme fraglich ist". Zu den Erhebungsterminen sei der Beschwerdeführer nicht bei der genannten Einrichtung gewesen. Außerdem hätte er auf das "Aviso" reagieren und mit dem Erhebungsdienst einen geeigneten Termin ausmachen können.

Zu den Entgegnungen des Beschwerdeführers betreffend die Erhebungen sei eine Stellungnahme der "erhebenden Mitarbeiter" des AMS angefordert worden. Diese hätten ausgeführt, am 16. Jänner 2013 hätten drei Personen des Erhebungsdienstes gehört, dass der Türspion von innen betätigt worden sei. Das "Aviso" sei im Beisein von zwei Personen hinterlegt worden. Es sei am nächsten Tag nicht mehr vorhanden gewesen. Der Erhebungsdienst sei vom Beschwerdeführer nicht kontaktiert worden. Im Haus existiere eine Gegensprechanlage. Diese sei von der Wohnung aus betätigt worden. Die Mitarbeiter des AMS seien zwar in das Haus, jedoch nicht in die Wohnung gelassen worden.

Diese Angaben - so die belangte Behörde weiter - seien glaubhaft, weil "mehrere Personen des Erhebungsdienstes" anwesend gewesen seien und "für falsche Angaben kein Grund ersichtlich" sei. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, dass nur er und M.J. Wohnungsschlüssel besäßen, sei offensichtlich, dass einer von den Genannten in der Wohnung anwesend gewesen sei, jedoch nicht geöffnet habe.

Dem Beschwerdeführer sei zu den Angaben des "Erhebungsdienstes" die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden, von der er nicht Gebrauch gemacht habe.

Es erscheine äußerst unwahrscheinlich und nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend, dass sich an eine einjährige Lebensgemeinschaft eine mehr als zehnjährige Wohngemeinschaft anschließe. Der Beschwerdeführer habe M.J. im August 2012 vor dem AMS als seine "Lebensgefährtin" bezeichnet. Da er die Angaben unterfertigt habe, könne davon ausgegangen werden, dass er deren Richtigkeit bestätigt habe. Der für seine geschäftliche Tätigkeit notwendige Pkw (der Beschwerdeführer sei Altwarenhändler) sei von M.J. finanziert worden. Die Bezeichnungen (als Lebensgefährtin) und die gegenseitigen Finanzierungen würden nicht dem Wesen einer Wohngemeinschaft entsprechen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in der Wohnung verblieben, weil er sich die Wohnung nur gemeinsam mit M.J. leisten könne, sei in Anbetracht deren Beschäftigung unrealistisch. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 22. Februar 2013, M.J. hätte eine eigene Wohnung gesucht, aber wegen der hohen Mieten nichts gefunden, erscheine nicht glaubwürdig. Dass im Verlauf von zehn Jahren keine kleine, billigere Wohnung zu finden sei, sei nicht glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb zwei Menschen nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft (einer Trennung) nicht bloß vorübergehend, sondern dauerhaft weiter zusammen in den Räumlichkeiten verbleiben würden. Eine Nachschau vor Ort sei vom Beschwerdeführer nicht ermöglicht worden.

Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genüge die Mitfinanzierung der Miete durch den Notstandshilfe beziehenden Partner. M.J. leiste laut eigenen Angaben einen Beitrag in der Höhe von EUR 350,-- monatlich. Der Beschwerdeführer und M.J. würden von einer seit 17 Jahren im Haus wohnenden "Nachbarin" laufend gemeinsam als Paar wahrgenommen. M.J. habe den Beschwerdeführer laut erstmaligen, zeitnäheren und daher glaubwürdigeren Angaben ein Auto finanziert und erhalte dieses auch, was dem Wesen einer Wohngemeinschaft nicht entspreche. Es liege eine Lebensgemeinschaft vor. Das Einkommen der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers sei anzurechnen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

1.1. Die Beschwerde bringt vor, Lebensgemeinschaft bedeute das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft, die der umfassenden ehelichen Beistandspflicht entspreche. Ein wirtschaftlicher Beistand in Teilaspekten (Vorliegen einer Fahrgemeinschaft betreffend einen Pkw, Teilung der Kosten einer Wohnung, Teilung einer Wohnung nach Wohnräumen) begründe keine Lebensgemeinschaft. Nach einer im Jahre 1998 bestandenen "umfassenden Beziehung" habe eine Trennung von "Tisch und Bett" stattgefunden. Das sei das Gegenteil dessen, was man unter ehelicher Gemeinschaft bzw. Lebensgemeinschaft verstehe. Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft reiche die bloße Mitfinanzierung der Miete nicht aus. Die Behörde verwende die Begriffe "Lebensgemeinschaft" und "Lebensgefährtin" als Tatsachenbegriffe, "um gewissermaßen doppelfunktional dann auch in rechtlicher Hinsicht eine Lebensgemeinschaft annehmen zu können". Von juristischen Laien verwendete Begriffe ("Lebensgefährtin") seien nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung zu tragen. Es müsse auf konkrete Tatsachen, die eine Lebensgemeinschaft ausmachen, abgestellt werden.

Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung liege auch betreffend die Angaben der "Erhebungsorgane" vor. Die belangte Behörde habe jegliche Auseinandersetzung mit den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Behauptungen der "Erhebungsorgane" betreffend die (frustrierte) Vornahme eines Ortsaugenscheines unterlassen. Die angeblichen Aussagen der "Erhebungsorgane" seien im Bescheid der belangten Behörde nur mittelbar wiedergegeben. Über diese Aussagen würden dem Beschwerdeführer nichts anderes vorliegen, insbesondere keine Einvernahme als Zeugen oder auch nur deren schriftliche Stellungnahmen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer zu den ihm vorgehaltenen Angaben des "Erhebungsdienstes" eine am 24. Juni 2013 bei der Behörde eingelangte Stellungnahme (vom 20. Juni 2013) abgegeben, die von der belangten Behörde übergangen worden sei. Lägen - wie hier - widersprechende Beweisergebnisse vor, so hätte die belangte Behörde förmliche Zeugeneinvernahmen durchführen müssen. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer vorenthalten, "wer als Person in die mir nachteiligen Beweisaufnahmen involviert ist". Die belangte Behörde hätte auch M.J. als Zeugin einzuvernehmen gehabt, die zu all den von der belangten Behörde angestellten Vermutungen Auskunft hätte geben können.

1.2. Im vorliegenden Zusammenhang der Anrechnung von Partnereinkommen im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe wird das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand erblickt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Partnereinkommens liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet daher noch keine Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2012, Zl. 2010/08/0118).

In einem Fall, in dem eine Wohnung nicht zur Gänze gemeinsam genutzt wird, kann das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht auf den bloßen Umstand gestützt werden, dass der Lebenspartner zu den Wohnkosten beiträgt, sondern es käme zusätzlich darauf an, ob die wechselseitigen Beiträge unüblich hoch oder niedrig wären (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. März 2011, Zl. 2007/08/0023, und vom 14. November 2013, Zlen. 2012/08/0012 und 2013/08/0152). Wenn ein Zusammenleben und das für die Mitbenützung einer Wohnung geleistete Entgelt z.B. der in einem reinen Untermietverhältnis bestehenden Situation entspricht, kann daraus allein noch nicht auf das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen werden.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die nach dem Gesagten zur Beurteilung des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft erforderlichen Tatsachenfeststellungen nur bruchstückhaft getroffen bzw. sich überhaupt auf das bloße Zitieren von Stellungnahmen des Beschwerdeführers, der M.J. bzw. von "Erhebungsbeamten" begnügt.

Vor allem hat sie - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - wichtige Verfahrensgrundsätze verletzt, indem sie im Ermittlungsverfahren keine bzw. keine vollständigen Zeugeneinvernahmen vorgenommen hat. Gemäß § 37 AVG ist Zweck der Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde nach § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I2, E 84 zu § 39 AVG).

Insbesondere darf sich die Behörde nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung (oder mit schriftlichen Stellungnahmen) als Beweismittel begnügen. In Fällen, in denen widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die in Frage kommenden Personen förmlich als Zeugen bzw. als Parteien niederschriftlich zu vernehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. August 2013, Zl. 2011/08/0316, mwN).

Dass die Wohn- und Lebenssituation des Beschwerdeführers und der Mitbewohnerin M.J. strittig waren, bedarf keiner weiteren Begründung. Die belangte Behörde hätte daher insbesondere M.J. und allenfalls weitere Personen (z.B. die genannte Nachbarin oder Erhebungsbeamte) als Zeugen vernehmen und dem Beschwerdeführer zu den Ermittlungsergebnissen rechtliches Gehör einräumen bzw. ihn als Partei vernehmen müssen.

2. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die Entscheidung konnte iSd § 39 Abs. 1 Z 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 11. Dezember 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013080164.X00

Im RIS seit

27.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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