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10/07 Verfassungsgerichtshof;Norm
BAO §241 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2011/16/0134 E 21. November 2013 2011/16/0133 E 21. November 2013Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des Mag. HB in L, vertreten durch Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien vom 8. Februar 2011, Zl. RV/1291- W/10, miterledigt RV/1290-W/10, betreffend Gebühr nach § 17a VfGG und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem mit 1. September 2008 datierten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof am 13. Oktober 2008 einen Antrag auf Wahlanfechtung verknüpft mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.
Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 23. Februar 2009 die Wahlanfechtung zurück und den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet ab.
Da der Beschwerdeführer die Entrichtung der Gebühr nach § 17a VfGG dem Verfassungsgerichtshof nicht nachgewiesen hatte, nahm der Verfassungsgerichtshof einen Befund vom 17. April 2009 auf und sandte diesen dem (damaligen) Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte mit Bescheid vom 14. August 2009 die Gebühr nach § 17a VfGG und eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG fest.
Der Beschwerdeführer berief mit Schriftsatz vom 8. März 2010 dagegen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Gebührenschuld nach § 17a VfGG entstehe mit der Überreichung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe Verfahrenshilfe zwar beantragt, diese sei jedoch nicht bewilligt worden, weshalb keine Befreiung von der Eingabengebühr nach § 17a VfGG eintreten könne. Die mit der Überreichung der Eingabe an den Verfassungsgerichtshof entstandene Gebührenschuld sei nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden. Daher sei die Gebühr samt einer Gebührenerhöhung festzusetzen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht auf "Nichtvorschreibung der Gebühr gem. § 17a VfGG und der Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG" verletzt erachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Gemäß § 17a Z 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, (VfGG) war für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 VfGG einschließlich der Beilagen eine Eingabengebühr in Höhe von 220 EUR zu entrichten. Die Gebührenschuld entstand nach § 17a Z 3 VfGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wurde in diesem Zeitpunkt fällig.
Gemäß § 17a Z 4 VfGG war die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Für die Erhebung der Gebühr war gemäß § 17a Z 5 VfGG das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.
Im Übrigen gelten gemäß § 17a Z 6 VfGG für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.
Gemäß § 35 Abs. 1 VfGG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Stammfassung sind, soweit das VfGG keine anderen Bestimmungen enthält, die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung der WGN 1997, BGBl. I Nr. 140, ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Die Verfahrenshilfe umfasst gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO u.a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren.
Gemäß § 64 Abs. 3 ZPO treten die Befreiungen und Rechte nach § 64 Abs. 1 leg. cit. mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.
Die Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach § 17a VfGG hängt von der Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. § 64 Abs. 3 ZPO stellt auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt die Befreiung rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2013, 2011/16/0112, mwN, betreffend die Befreiung von den Gerichtsgebühren; vgl. auch Bydlinski in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 2. Band,
1. Teilband, § 64 ZPO Rz 33).
Tritt durch eine Bewilligung der Verfahrenshilfe die Gebührenfreiheit (rückwirkend) ein, so kann die Rückzahlung einer bereits entrichteten Eingabengebühr nach § 17a Z 6 VfGG iVm § 241 Abs. 2 BAO beantragt werden.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof noch auf die Gewährung der Verfahrenshilfe vertrauen können und bis zur Verständigung von der Abweisung seines Antrages auf Verfahrenshilfe habe auch keine Gebührenschuld entstehen können, ins Leere.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 21. November 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160132.X00Im RIS seit
18.12.2013Zuletzt aktualisiert am
22.04.2014