TE Vwgh Erkenntnis 2013/11/21 2011/16/0097

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Veröffentlicht am 21.11.2013
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Index

E1P;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art51;
BAO §203;
GebG 1957 §34 Abs1 idF 1963/115;
GebG 1957 §9 Abs1;
VwGG §24 Abs3 Z4;
VwGG §24 Abs3 Z5 idF 2008/I/004;
VwGG §24 Abs3 Z7;
VwGG §28 Abs1 Z4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2011/16/0212 E 21. November 2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger, Mag. Dr. Köller und Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des Dr. G U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 8. Februar 2011, Zl. RV/1946-W/10, miterledigt RV/1947-W/10, betreffend Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, brachte mit Schriftsatz vom 4. November 2008 beim Verwaltungsgerichtshof namens eines von ihm vertretenen (damaligen) Beschwerdeführers eine Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien ein.

Da der Beschwerde kein Nachweis über die Entrichtung der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG angeschlossen war, forderte der Verwaltungsgerichtshof den (damaligen) Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 auf, die Gebühr binnen einer Woche durch Bareinzahlung oder Überweisung über eine Postgeschäftsstelle oder ein Kreditinstitut auf ein näher angeführtes Konto des (damaligen) Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der oben angeführten Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln.

Da innerhalb der gesetzten Frist der angeführte Nachweis beim Verwaltungsgerichtshof nicht einlangte, nahm der Verwaltungsgerichtshof einen amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren auf und teilte dies dem (damaligen) Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2010 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Gebühr für die Überreichung der erwähnten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof mit 220 EUR und darüber hinaus gemäß § 9 Abs. 1 des Gebührengesetzes eine Gebührenerhöhung in Höhe von 50 % der nicht entrichteten Gebühr, somit in Höhe von 110 EUR, gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer fest. Der Bescheidspruch enthält zur Festsetzung der Gebühr den Satz: "Die Zahlungsfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO ist der gesondert ergehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen" und zur Festsetzung der Gebührenerhöhung den Satz: "Die Fälligkeit ist der gesondert ergehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen".

Dagegen berief der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. März 2010 mit der Begründung, er habe die Gebührenschuld ordnungsgemäß am 11. Dezember 2008 entrichtet und lege zum Nachweis einen Zahlschein (in Ablichtung) vor. Die vorgelegte Ablichtung des Zahlscheins trägt einen Stempelvermerk eines Kreditinstitutes "eingelangt" am 11. Dezember 2008.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2010 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2010 brachte der Beschwerdeführer dagegen einen Vorlageantrag ein, in dem er wiederholte, die Gebührenschuld ordnungsgemäß am 11. Dezember 2008 entrichtet zu haben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens und rechtlichen Ausführungen zu § 24 Abs. 3 VwGG und § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes hielt die belangte Behörde fest, dass die in Rede stehende Gebühr "mittlerweile" auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien überwiesen worden sei, ändere nichts daran, dass die Abgabe nicht "vorschriftsmäßig" entrichtet worden sei, zumal der Originaleinzahlungsbeleg nicht beim Verwaltungsgerichtshof vorgelegt worden sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht, die Gebühr des § 24 VwGG nicht doppelt und daneben nicht noch eine Gebührenerhöhung bezahlen zu müssen, sowie im Recht auf die ausdrücklich beantragte mündliche Berufungsverhandlung" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 24 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, lautet:

"(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a)

für Beschwerden, ...

b)

…..

              2.       Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler ...

...

              4.       Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

              5.       Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

              6.       Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

              7.       Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

§ 203 BAO lautet:

"§ 203. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist."

§ 9 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) lautet:

"(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

Gemäß § 34 Abs. 1 GebG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 115/1963 sind Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des GebG zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zu übersenden.

Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid darauf, dass der Beschwerdeführer den Nachweis über die Entrichtung der Gebühr dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt habe, weshalb die Eingabengebühr nicht "vorschriftsmäßig" entrichtet worden sei.

Der Beschwerdeführer trägt vor, die belangte Behörde habe nicht zwischen der Entrichtung der Gebühr und dem Nachweis der Entrichtung der Gebühr unterschieden.

Die Frage, ob eine Eingabengebühr im Sinn des § 9 Abs. 1 GebG und des § 203 BAO iVm § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG "vorschriftsmäßig" entrichtet ist, wird durch einen zu erbringenden Nachweis der (zuvor) erfolgten Entrichtung der Gebühr oder durch einen Verstoß gegen die Verpflichtung dieses Nachweises in § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG nicht berührt.

Das Unterlassen des Nachweises der Entrichtung der Eingabengebühr durch Vorlage des in § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG bezeichneten Beleges allein bewirkt nicht, dass die Eingabengebühr nicht vorschriftsgemäß entrichtet wurde.

Die Eingabengebührenschuld entsteht gemäß § 24 Abs. 3 Z 4 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt auch fällig.

Wird eine Abgabe jedoch nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet.

Wird der Nachweis der Entrichtung dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber trotz allfälliger Aufforderung nicht erbracht, so wird gemäß § 34 GebG der Befund aufgenommen und dem Finanzamt übersendet, welches sodann die Gebühr nach § 203 BAO iVm § 24 Abs. 1 Z 7 VwGG und gleichzeitig eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG festzusetzen hat, sofern keine vorschriftsmäßige (vor Eintritt der Fälligkeit erfolgte) Entrichtung vorliegt.

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer die mit Schriftsatz vom 4. November 2008 erhobene Beschwerde mit Telefax vom 11. November 2008 und sodann in Urschrift durch Postaufgabe am 12. November, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 14. November 2008, überreicht.

Der Beschwerdeführer legte auf Grund der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2008, binnen einer Woche die Entrichtung der Gebühr nachzuweisen, dem Verwaltungsgerichtshof zwar keinen Beleg vor, brachte aber im Verwaltungsverfahren betreffend die Gebührenfestsetzung und die Festsetzung der Gebührenerhöhung in seiner Berufung vom 19. März 2010 vor, er habe die Gebührenschuld "ordnungsgemäß" am 11. Dezember 2008 entrichtet. Zum Nachweis dessen legte er eine Ablichtung eines Überweisungsauftrages an eine Bank vor, welche den Eingangsstempel der Bank mit dem Datum 11. Dezember 2008 aufweist.

Dieses Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vom 10. Juni 2010.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, er habe die Eingabengebühr "unverzüglich und vollständig" bezahlt, kommt dem insoweit Bedeutung zu, als er die Gebühr unverzüglich nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof entrichtet habe. Dass die Gebühr spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Gebühr vorschriftsgemäß entrichtet und es sei auch der Nachweis darüber vorschriftsgemäß erfolgt, weil er dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie des Überweisungsbeleges übermittelt habe, ist in den beim Verwaltungsgerichtshof aufliegenden Akten zu der zur Zl. 2008/17/0209 protokollierten Beschwerde nicht gedeckt.

Da der Beschwerdeführer die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG sohin nicht zum Fälligkeitstag, sondern erst durch den Überweisungsauftrag vom 11. Dezember 2008 entrichtet hatte, somit keine vorschriftsmäßige Entrichtung der Eingabengebühr vorlag, erweist sich die Festsetzung der Gebühr und der Gebührenerhöhung als rechtens.

Soweit sich der Beschwerdeführer in Ausführung des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) auch im Recht auf die von ihm beantragte Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verletzt erachtet, macht er - außerhalb des Anwendungsbereichs der Grundrechte-Charta (Art. 51 GRC) - kein subjektives öffentliches Recht geltend, sondern die Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge dieses Verfahrensfehlers damit, die belangte Behörde sei von einem aktenwidrigen Sachverhalt, nämlich der Nichtentrichtung der Gebühr, ausgegangen. Dass die belangte Behörde davon ausgegangen wäre, die Gebühr sei nicht entrichtet worden, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Einem Aktenvermerk vom 12. April 2010 in den vorgelegten Akten des Finanzamtes zu Folge war die entrichtete Gebühr am 17. Dezember 2008 "auf 999/0580" gebucht worden und auf Grund der mit der Berufung vorgelegten Ablichtung des Überweisungsbeleges auf die im Festsetzungsbescheid angeführte Steuer-Nummer 095/0088 umgebucht worden. Was der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hätte vortragen wollen, führt er in der Beschwerde nicht an. Solcherart zeigt die Beschwerde die für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides erforderliche Relevanz des gerügten Verfahrensmangels nicht auf.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 21. November 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011160097.X00

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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