TE Vwgh Erkenntnis 2013/11/21 2011/11/0106

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Veröffentlicht am 21.11.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
44 Zivildienst;

Norm

AVG §39 Abs2;
VwGG §42 Abs3a;
ZDG 1986 §25 Abs2;
ZDG 1986 §28 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Dr. P B in T, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Obermarkt 2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 12. April 2011, Zl. 216418/23-III/7/b/11, betreffend Verpflegkostenersatz nach ZDG (mitbeteiligte Partei:

Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Tirol, in 6063 Rum, Steinbockallee 13), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid, der in seinem Ausspruch über den Antrag auf Zuerkennung von Verzugszinsen als unbekämpft unberührt bleibt, wird - der Beschwerde insoweit stattgebend - im Umfang des Abspruchs über den Verpflegkostenersatz dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer ein Betrag in Höhe von EUR 486,40 gebührt.

Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Zuweisungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer zu einer Einrichtung in Innsbruck zur Dienstleistung ("Hilfsdienste im Rettungs-Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst im Heimhilfe- u Blutspendedienst bei Essen auf Rädern Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen") vom 3. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2003 zugewiesen. In diesem Zeitraum leistete der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Zivildienst.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 24. September 2004 stellte der Bundesminister für Inneres fest, dass dem Beschwerdeführer während der Zeit seines ordentlichen Zivildienstes im oben angegebenen Zeitraum Reinigungskosten für seine Dienstkleidung in Höhe von EUR 1.000,-- entstanden seien. Begründend wurde ausgeführt, die Mutter des Beschwerdeführers habe anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck bestätigt, vom Beschwerdeführer für Waschen und Trocknen seiner Dienstkleidung insgesamt EUR 1.000,-- erhalten zu haben. Nach Ansicht des Bundesministers für Inneres erscheine daher der Nachweis der aufgewendeten Kosten erbracht.

Der Beschwerdeführer begehrte daraufhin mit Klage gegen den Bund gemäß Art. 137 B-VG die Erlassung des Urteils, wonach der Bund schuldig sei, ihm den Betrag von EUR 1.000,-- samt 4 vH. Zinsen seit 17. November 2004 sowie die Kosten des Rechtsstreits zu bezahlen.

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2005, VfSlg. Nr. 17.673, wies der Verfassungsgerichtshof die Klage zurück. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, der Beschwerdeführer habe zwar bereits einen Feststellungsbescheid des Bundesministers für Inneres erwirkt, mit welchem festgestellt worden sei, dass ihm während der Zeit seines ordentlichen Zivildienstes Reinigungskosten für Dienstbekleidung in Höhe von EUR 1.000,-- entstanden seien. Damit sei jedoch lediglich der rechtlich bindende Nachweis erbracht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Reinigungskosten in der festgestellten Höhe getragen habe. Offen sei hingegen bisher geblieben, ob bzw. in welcher Höhe der Ersatz der vom Beschwerdeführer unbestrittener Maßen aufgewendeten Kosten gebühre. Diese Frage vorwegzunehmen sei der Verfassungsgerichtshof auch im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 137 B-VG nicht befugt. Der Beschwerdeführer müsste daher an die Zivildienstserviceagentur einen Antrag dahingehend stellen, es möge festgestellt werden, dass ihm der Ersatz der während seiner Dienstzeit entstandenen Reinigungskosten in Höhe von EUR 1.000,-- gebühre. Der Entscheidung darüber stünde die Rechtskraft des Feststellungsbescheides vom 24. September 2004 nicht entgegen.

Mit Schreiben vom 15. November 2005 stellte der Beschwerdeführer bei der Zivildienstserviceagentur den Antrag, "es möge festgestellt werden, dass mir der Ersatz der während meiner Dienstzeit entstandenen Reinigungskosten für Dienstkleidung iHv EUR 1.000,-- gebührt". Mit Schreiben vom 8. April 2006 erneuerte der Beschwerdeführer diesen Antrag und begehrte überdies Zinsen von 9,47 vH. per annum seit 3. Juni 2002.

Die Zivildienstserviceagentur erließ daraufhin folgenden

Bescheid vom 15. Mai 2006:

"Spruch:

1.) Für die während Ihrer Dienstzeit entstandenen Reinigungskosten gebühren EUR 225,--.

2.) Ein Anspruch auf Zinsen von 9,47 % p.A. seit 03.06.2002 gebührt nicht."

In der Begründung führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom Juli 2002 bis Mai 2003 an 150 Tagen keinen Dienst zu verrichten gehabt. Von 3. bis 14. Juni 2002 habe sich der Beschwerdeführer auf Einschulung befunden. Unter Einrechnung auch des 1. und 2. Juni 2002 sei von zumindest 166 Tagen auszugehen, an denen die Dienstkleidung nicht verschmutzt habe werden können. Den Angaben des Rechtsträgers folgend sei von der Notwendigkeit zum Wechseln der Wäsche an durchschnittlich jedem zweiten Tag auszugehen. Dass es notwendig gewesen wäre, die Dienstkleidung täglich zu reinigen, sei hingegen als unglaubwürdig einzustufen. Objektiv habe sich 100 Mal die Notwendigkeit zum Wäschewechsel ergeben. Ausgehend von 25 erforderlichen Waschgängen für Hemden und 50 Waschgängen für Hosen ergäben sich Kosten in Höhe von insgesamt EUR 225,-- (25 + 50 = 75; EUR 3,-- pro Waschgang inklusive Trocknen), die dem Beschwerdeführer gebührten.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde von der Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom 20. November 2006 abgewiesen und der Spruch des bekämpften erstbehördlichen Bescheides wie folgt abgeändert:

"Ihr Antrag vom 15. November 2005 auf Feststellung, dass Ihnen der Ersatz der während Ihrer Dienstzeit entstandenen Reinigungskosten für Dienstkleidung in Höhe von EUR 1.000,-- gebührt, wird abgewiesen."

Begründend wurde ausgeführt, der auf die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers gestützte Bescheid vom 24. September 2004 habe lediglich festgestellt, dass dem Beschwerdeführer während der Dauer des ordentlichen Zivildienstes Reinigungskosten für Dienstkleidung in Höhe von EUR 1.000,-- entstanden seien. Auch der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2005 festgehalten, dass damit offen geblieben sei, ob und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer der Ersatz der unbestrittener Maßen aufgewendeten Kosten gebühre. Der Beschwerdeführer sei bei der Berechnung der Reinigungskosten laut eigenen Angaben vom günstigsten Preis der Fa. B. ausgegangen (EUR 2,50 pro Waschgang und EUR 0,70 für Trocknen). Die Dienstkleidung sei von der Mutter des Beschwerdeführers gereinigt und getrocknet worden, somit nicht von einem gewerblichen Unternehmen "mit allen anfallenden Steuern, Abgaben usw.". Der Beschwerdeführer sei in seiner Stellungnahme vom 7. August 2006 (diese erliegt nicht im vorgelegten Verwaltungsakt) der Aufforderung "zur Übermittlung einer transparenten Berechnung und Aufschlüsselung der Kosten reduziert um diese Faktoren" nicht nachgekommen, sondern habe lediglich mitgeteilt, dass, weil er EUR 1.000,-- für die Reinigung bezahlt habe, eine Aufschlüsselung der genauen Kosten der Relevanz entbehre. Da der Beschwerdeführer weder in seiner Berufung noch in seiner Stellungnahme vom 7. August 2006 die anspruchsbegründenden Tatsachen habe beweisen können, bzw. der Aufforderung zur Erbringung der Beweise bewusst keine Folge geleistet habe, er somit seiner allgemeinen Pflicht, an der Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, nicht nachgekommen sei und es nicht möglich sei, den Sachverhalt ohne diese Mitwirkung festzustellen, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. September 2010, Zl. 2007/11/0094, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zunächst aus, angesichts dieser Abfolge des Verwaltungsgeschehens habe die belangte Behörde als Berufungsbehörde nicht, ohne den Beschwerdeführer dazu zu befragen, von der Deutung des Antrages des Beschwerdeführers durch die Erstbehörde abgehen und dem Antrag, statt über die Höhe des gebührenden Ersatzes abzusprechen, ein anderes Verständnis - dass er nämlich auf die Feststellung eines bestimmten Betrages gerichtet war - unterlegen und ihn abweisen dürfen. Dass die belangte Behörde nicht etwa die Feststellung getroffen habe, dass dem Beschwerdeführer der Ersatz von Kosten für Dienstkleidung in Höhe von EUR 0,-- zustehe, ergebe sich nicht nur aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides, der keine Feststellung, sondern nur die Abweisung eines Antrages beinhaltet, sondern auch aus der Begründung. Die belangte Behörde habe damit über etwas entschieden, das - im Lichte des erstbehördlichen Abspruchs - nicht Sache des Berufungsverfahrens war und ihren Bescheid damit mit Unzuständigkeit behaftet.

Danach wurde Folgendes ausgeführt:

"Es trifft zwar zu, dass der rechtskräftig gewordene Bescheid vom 24. September 2004 nur bindend festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer während der Dauer seines ordentlichen Zivildienstes Reinigungskosten in Höhe von EUR 1.000,-- entstanden sind. Ob bzw. in welcher Höhe Ersatz für die entstandenen Kosten gebührte, stand damit noch nicht fest.

Wie die Erstbehörde grundsätzlich zutreffend erkannte, kommt ein Ersatz für entstandene Reinigungskosten gemäß § 25 Abs. 2 iVm.

§ 28 Abs. 1 ZDG nur insoweit in Betracht, als es sich dabei um Kosten für erforderliche Reinigung der Dienstkleidung handelt. Es versteht sich von selbst, dass für die Beurteilung der Erforderlichkeit nicht die vom Zivildienstleistenden für nötig befundene Reinigungshäufigkeit ausschlaggebend, sondern ein objektiver Maßstab heranzuziehen ist. Aufgabe der belangten Behörde wäre es demnach zu klären, ob die vom Beschwerdeführer für erforderlich gehaltene Zahl der Reinigungsvorgänge nachvollziehbar ist und, soferne dies nicht der Fall ist, die erforderliche Zahl zu ermitteln, weil nur für solche erforderlichen Reinigungsvorgänge Kostenersatz zulässig ist.

Im Bescheid vom 24. September 2004 hat die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter, wonach er dieser insgesamt EUR 1.000,-- für die Reinigung der Dienstkleidung bezahlt hatte, für glaubwürdig befunden. Der angefochtene Bescheid enthält keine abweichende Einschätzung. Dass der Beschwerdeführer die Reinigung der Dienstkleidung zu geringeren Kosten pro Reinigungsvorgang hätte erwirken können, wird von der belangten Behörde ebenfalls nicht festgestellt.

Damit erweist es sich aber als irrelevant, wie sich die Kosten der Reinigungsvorgänge, die von der Mutter des Beschwerdeführers durchgeführt und die vom Beschwerdeführer unstrittig abgegolten wurden, im Einzelnen aufgeschlüsselt haben. Da die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung der erforderlichen Zahl von Reinigungsvorgängen (nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers tägliche Reinigung, nach Auffassung der Erstbehörde nur insgesamt 75 Reinigungsvorgänge) unterlassen hat, geht der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei seiner Obliegenheit zur Mitwirkung an der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht nachgekommen, weil er der belangten Behörde keine nähere Aufschlüsselung der Kosten vorgelegt habe, ins Leere."

Mit (Ersatz)Bescheid vom 12. April 2011 gab die Bundesministerin für Inneres der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 15. Mai 2006 teilweise statt und änderte den erstbehördlichen Bescheid dahin ab, dass dem Beschwerdeführer für während seiner Dienstzeit entstandene Reinigungskosten EUR 389,12 gebührten. Der Antrag auf Zuerkennung von Verzugszinsen wurde abgewiesen.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Ganges des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens, des erwähnten hg. Erkenntnisses vom 21. September 2010 sowie des fortgesetzten Verfahrens ausgeführt, es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer an 199 Tagen Dienst zu verrichten gehabt habe. Nur diese Tage kämen für die Berechnung der Reinigungsfrequenz für Dienstkleidung in Betracht. Die Kleidungsstücke seien maschinell getrocknet worden, weshalb ein Verwenden der frisch gereinigten Kleidungsstücke am nächsten Tag möglich gewesen sei. Dem Beschwerdeführer seien je zwei weiße Langarm- und Kurzarmhemden zur Verfügung gestanden, dazu zwei weiße Pullover, zwei rote Hosen und eine rote Jacke. Ausgehend von einem notwendigen Wechsel des Hemdes nach jedem Dienst sei wegen der Anzahl der Hemden für diese ein Waschgang nach jedem zweiten Dienst, ausgehend von einem notwendigen Wechsel des Pullovers nach jedem zweiten Dienst für die Pullover ein Waschgang nach vier Diensten erforderlich gewesen. Da Hemden und Pullover gemeinsam hätten gewaschen werden können, ergäben sich maximal 100 nötige Waschgänge für diese Kleidungsstücke. Ausgehend von einem notwendigen Wechsel der Hose nach jedem zweiten Dienst sei wegen der Anzahl der Hosen für diese ein Waschgang nach jedem vierten Dienst erforderlich gewesen, die Jacke sei einmal pro Woche zu reinigen gewesen. Da Hosen und Jacke gemeinsam hätten gewaschen werden können, ergäben sich maximal 52 nötige Waschgänge für diese Kleidungsstücke. Die Behauptung des Beschwerdeführers, aufgrund der Verschmutzung der Kleidung durch Patienten und aus anderen hygienischen Gründen sei es zwingend erforderlich gewesen, auch während der Dienstschicht die Kleidung zu wechseln, entspreche außer in Ausnahmefällen nicht den allgemeinen Lebenserfahrungen, zumal der Geschäftsleiter der mitbeteiligten Partei, der über eine langjährige Erfahrung im Rettungs- und Krankentransportwesen verfüge, angegeben habe, dass im Durchschnitt Hemden täglich, Pullover jeden zweiten Tag, Hosen ebenfalls jeden zweiten Tag und die Jacke einmal pro Woche gereinigt werden müsse. Soweit der Beschwerdeführer angegeben habe, dass öfters ein Wechsel des Hemdes auch während einer Dienstschicht erforderlich gewesen wäre, übersehe er, dass ihm alternativ zwei gewaschene Langarm- bzw. Kurzarmhemden zum Wechseln zur Verfügung gestanden seien.

Insgesamt sei von 152 erforderlichen Waschgängen auszugehen.

Die Mutter des Beschwerdeführers habe bei ihre Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 3. August 2004 ausgeführt, der Betrag von EUR 1.000,--, den sie dem Beschwerdeführer für die Wäsche seiner Dienstkleidung in Rechnung gestellt habe, habe sich aus dem günstigsten Preis für Waschen und Trocknen, welcher sich aus der Preisliste eines näher bezeichneten Reinigungsunternehmens ergeben habe - ihrer Erinnerung nach "ca. EUR 3 pro Waschen inkl. Trocknen" - orientiert. Da die Mutter nicht vorsteuerpflichtig sei und kein Unternehmen in der Reinigungsbranche betreibe, gebühre dem Beschwerdeführer der in einem fiktiven Rechnungsbetrag von EUR 3,20 enthaltene Normalsatz der Umsatzsteuer im Ausmaß von 20% je durchgeführtem Waschgang nicht. Ausgehend von einem Preis von EUR 2,56 pro Waschgang inklusive Trocknen gebührten dem Beschwerdeführer Reinigungskosten von insgesamt EUR 389,12 (152 mal EUR 2,56).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Ausspruch über die Verzugszinsen wird erkennbar nicht bekämpft.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Hinsichtlich der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird auf das erwähnte hg. Vorerkenntnis vom 21. September 2010 verwiesen.

2. Die Beschwerde ist begründet.

2.1.1. Eingangs ist hervorzuheben, dass der rechtskräftig gewordene Bescheid vom 24. September 2004 nur bindend festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer während der Dauer seines ordentlichen Zivildienstes Reinigungskosten in Höhe von EUR 1.000,-

- entstanden sind. Ob bzw. in welcher Höhe Ersatz für die entstandenen Kosten gebührte, stand damit noch nicht fest.

2.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis vom 21. September 2010 betont hat, kommt ein Ersatz für entstandene Reinigungskosten gemäß § 25 Abs. 2 iVm. § 28 Abs. 1 ZDG nur insoweit in Betracht, als es sich dabei um Kosten für erforderliche Reinigung der Dienstkleidung handelt. Es versteht sich von selbst, dass für die Beurteilung der Erforderlichkeit nicht die vom Zivildienstleistenden für nötig befundene Reinigungshäufigkeit ausschlaggebend, sondern ein objektiver Maßstab heranzuziehen ist.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die auf die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 1. Dezember 2010 zur durchschnittlich nötigen Reinigungsfrequenz gestützte Beurteilung der belangten Behörde, wonach insgesamt nur 152 Waschgänge notwendig gewesen seien, vom Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennen. Soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei zum Nachteil des Beschwerdeführers missverstanden, genügt der Hinweis, dass die Angabe "Hemden täglich" nur so verstanden werden kann, dass täglich ein frisches Hemd zu verwenden gewesen sei, weshalb die daraus von der belangten Behörde gezogene Konsequenz, wegen der zur Verfügung stehenden je zwei Langarm- und Kurzarmhemden hätte im Durchschnitt ein Waschgang jeden zweiten Tag genügt, nicht zu beanstanden ist. Dass die belangte Behörde nur die 199 Diensttage des Beschwerdeführers in ihre Berechnung einfließen ließ, ist ebenfalls nicht als rechtswidrig zu erkennen.

2.2. Ungeachtet dessen ist die Beschwerde im Ergebnis begründet.

2.2.1. Die belangte Behörde stellt nicht fest, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter für die einzelnen Reinigungsvorgänge weniger als die behaupteten EUR 3,20 bezahlt hätte. Dass der Beschwerdeführer die Reinigung der Dienstkleidung zu geringeren Kosten pro Reinigungsvorgang hätte erwirken können, wird von der belangten Behörde ebenfalls nicht festgestellt.

Vielmehr gehen sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer davon aus, dass für die Reinigung der Kleidung samt Trocknung beim billigsten gewerblichen Betreiber EUR 3,20 pro Waschgang zu bezahlen gewesen wäre, womit auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer bei Inanspruchnahme eines gewerblichen Betreibers die Reinigung billiger erlangen hätte können.

Da die Höhe des Ersatzes der entstandenen Reinigungskosten (wie von der belangten Behörde festgestellt, EUR 1.000,--) begrenzt ist mit den erforderlichen Kosten, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im zitierten Vorerkenntnis Zl. 2007/11/0094 ausgeführt hat, also mit EUR 3,20 pro Waschgang, gebührt dem Beschwerdeführer als Ersatz für die erforderlichen 152 Waschgänge ein Betrag von EUR 486,40 an Reinigungskosten; entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der belangten Behörde ist dabei unerheblich, ob die Mutter des Beschwerdeführers vorsteuerabzugsberechtigt ist (nur der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass ein "Herausrechnen" der Umsatzsteuer von 20% aus dem Bruttobetrag von EUR 3,20 nicht einen Nettobetrag von EUR 2,56 ergibt, wie von der belangten Behörde irrig angenommen, sondern von EUR 2,66 (3,20:120x100)).

2.2.2. Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, weil sich lediglich die von der belangten Behörde vorgenommene Kürzung des in Rede stehenden fiktiven Betrags von EUR 3,20 um einen vermeintlich nicht zustehenden Anteil an Umsatzsteuer als rechtswidrig erweist.

2.2.3. Der angefochtene Bescheid konnte daher gemäß § 42 Abs. 3a VwGG im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang hinsichtlich des Abspruchs über den Reinigungskostenersatz abgeändert werden.

3. Ein Ausspruch über den Aufwandersatz unterbleibt, weil ein solcher von der Beschwerde nicht beantragt wurde.

Wien, am 21. November 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011110106.X00

Im RIS seit

19.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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