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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GSpG 1989 §53 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der H GmbH in Z, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 20. März 2013, Zl. UVS- 5/14625/2-2013, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz,
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit damit die Berufung gegen die Beschlagnahme des automatischen Roulettetisches (Gerät 1) und der Walzenspielgeräte (Geräte 2 bis 8) abgewiesen wurde.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 1. August 2012 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin die Beschlagnahme von zehn Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und § 54 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet. Bei den gegenständlichen Geräten handelt es sich um einen automatischen Roulettetisch, sieben Walzenspielgeräte und zwei Kartentische.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruchteil über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aufgehoben wurde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Verdacht von wiederholten oder fortgesetzten Verstößen gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG sei hinreichend untermauert worden, wodurch die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der gegenständlichen Glücksspielgeräte, für die sowohl eine Einziehung als auch ein Verfall vorgesehen seien, gegeben seien. Die belangte Behörde verwarf die unionsrechtlichen Bedenken der Berufung und führte zur Frage der möglichen Einsatzhöhen aus, dass sich eine Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gegenüber dem gerichtlichen Straftatbestand nur für die Veranstaltung von Spielen ergebe, bei denen der Einsatz EUR 10,-- übersteige. Im Übrigen verbleibe die Zuständigkeit bei den Verwaltungsbehörden. Bei den am automatischen Roulettetisch (Gerät 1) durchgeführten Probespielen sei als Mindesteinsatz EUR 0,50 und als Maximaleinsatz EUR 5,-- festgestellt worden. Allerdings hätten die Einsätze jeweils mehrfach auf die Felder gesetzt werden können. Nach Ansicht der belangten Behörde seien im vorliegenden Fall somit jedenfalls auch Ausspielungen unter der maßgeblichen Wertgrenze von EUR 10,-- möglich gewesen, sodass diesbezüglich jedenfalls ein dringender Verdacht auf eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG vorliege. Ebenso habe die Testbespielung der jeweils mit einer Automatik-Start-Taste ausgestatteten Walzenspielgeräte (Geräte 2 bis 8) mögliche Einsatzhöhen von EUR 0,30 bis maximal EUR 5,-- pro Spiel ergeben. Nähere Feststellungen zur Funktionsweise der Automatik-Start-Taste wurden von der belangten Behörde jedoch nicht getroffen. Zu den beschlagnahmten Kartentischen (Geräte 9 und 10) führte die belangte Behörde aus, dass diese Plätze für die Spieler und den Bankhalter vorgesehen sowie Spieljetons und die Spiele "Two Aces" und "Black Jack" bereitgehalten hätten. Zudem seien im Zuge der durchgeführten Kontrolle im Spiellokal ein Plakat mit der Ankündigung von "täglichen Live-Spielen" und Flyer, auf denen das Pokerspiel "Texas Hold'em" angeboten wurde, vorgefunden worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. In der Beschwerde wird neben den unionsrechtlichen Bedenken insbesondere vorgebracht, dass sowohl beim automatischen Roulettetisch (Gerät 1) als auch bei den Walzenspielgeräten (Geräte 2 bis 8) mit Einsätzen von mehr als EUR 10,-- pro Spiel habe gespielt werden können und daher der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben sei. Hinsichtlich der beiden Kartentische (Geräte 9 und 10) rügt die Beschwerde die bloß rudimentären Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich Art und Ablauf der Spiele. Aus den getroffenen Feststellungen ergebe sich insbesondere nicht, dass der Verdacht einer verbotenen Ausspielung bestanden habe.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I.:
Der Beschwerdefall gleicht - soweit es um die Einsatzhöhe beim automatischen Roulettetisch (Gerät 1) und bei den Walzenspielgeräten (Geräte 2 bis 8) geht - vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt und von der maßgeblichen Rechtslage her demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, entschieden hat, weshalb auf dieses Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.
Nachdem im Fall des automatischen Roulettetisches die Einsätze jeweils mehrfach auf die Felder gesetzt werden konnten und damit die Möglichkeit zur Überschreitung der Einsatzhöhe von EUR 10,-- pro Spiel feststeht, ist vom Vorliegen einer ausschließlichen Gerichtszuständigkeit im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 2012, G 4/12, auszugehen. Aus den im erwähnten hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013 dargelegten Erwägungen besteht in solchen Fällen auch nicht länger die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Beschlagnahme nach § 53 GSpG.
Hinsichtlich der sieben Walzenspielgeräte hat die belangte Behörde zwar festgestellt, dass im Zuge der Testbespielung Einsatzhöhen von bis zu EUR 5,-- pro Spiel möglich gewesen seien. Trotz der Ausstattung der gegenständlichen Geräte mit Automatik-Start-Tasten fehlen jedoch Feststellungen darüber, ob angesichts dessen die Möglichkeit zu Serienspielen bestand. Damit ist die belangte Behörde der ihr obliegenden Verpflichtung zur Feststellung des für die Beurteilung des Vorliegens der Gerichtszuständigkeit notwendigen Sachverhalts - nämlich ob (jeweils) eines der auf den Walzenspielgeräten angebotenen Spiele Einsätze von über EUR 10,-- ermöglichte - nicht nachgekommen, weshalb insoweit ein sekundärer Verfahrensmangel vorliegt.
Der angefochtene Bescheid ist daher - soweit die Berufung gegen die Beschlagnahme des automatischen Roulettetisches (Gerät 1) und der Walzenspielgeräte (Geräte 2 bis 8) abgewiesen wurde - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500,-- verhängt wurde.
Die belangte Behörde ist hinsichtlich der beiden beschlagnahmten Kartentische im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. zu den vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0068, und vom 24. April 2013, Zl. 2013/17/0136, sowie zu den Anforderungen an die Begründung eines Beschlagnahmebescheides das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2012/17/0033).
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im erwähnten Umfang abzulehnen.
Wien, am 26. November 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013170324.X00Im RIS seit
19.12.2013Zuletzt aktualisiert am
04.04.2014