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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §49 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des H S in G, vertreten durch die Dr. Reinhard Tögl RechtsanwaltsgesmbH in 8010 Graz, Neutorgasse 47, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Oktober 2013, Zl. A11- A6126m275/2009-13, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG, (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse in 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit dieser vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse stellte mit Bescheid vom 20. November 2011 gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG fest, dass die im Anhang I. dieses Bescheides genannten Personen auf Grund ihrer Tätigkeit als Taxilenker für den Beschwerdeführer für die ebenfalls im Anhang I. genannten Zeiträume der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen seien (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG fest, dass die im Anhang II. genannten Personen auf Grund ihrer Tätigkeit als Taxilenker für den Beschwerdeführer für die ebenfalls im Anhang II. genannten Zeiträume der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen seien. Mit Spruchpunkt III. sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und § 53a ASVG sowie § 1 Dienstgeberabgabegesetz-DAG aus, dass der Beschwerdeführer wegen der festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, für die im Spruchpunkt I. und II. bzw. Anhang I. und II. genannten Personen die in der Beitragsabrechnung vom 6. August 2008 und im dazugehörigen Prüfbericht angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge sowie Verzugszinsen nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten im Betrag von insgesamt EUR 305.750,30 nachzuentrichten.
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab. Sie begründete dies in Bezug auf die Feststellung der Pflichtversicherung damit, dass der Unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom 5. September 2013 rechtskräftig festgestellt habe, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer beschäftigten Taxilenkern um lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer handle. An diesen Bescheid sei die belangte Behörde gebunden. Auf Grund der Lohnsteuerpflicht bestehe für die betreffenden Dienstnehmer Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG. Zur Beitragsnachverrechnung führte die belangte Behörde aus, dass die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Grund der bestehenden Versicherungspflicht zu Recht erfolgt sei. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe die An- und Abmeldungen der Taxilenker zur Sozialversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG storniert und die dafür geleisteten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 233.987,29 rückverrechnet. Weiters seien die entsprechenden An- und Abmeldungen der Taxilenker zur Sozialversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG durchgeführt und dafür Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 304.703,88 nachverrechnet worden. Die Höhe der nachverrechneten Beiträge ergebe sich aus den vom Dienstgeber für die als freie Dienstnehmer gemeldeten Taxilenker angegebenen Beitragsgrundlagen. Zusätzlich sei auf Grund der Differenz zwischen den ursprünglich verrechneten und den nachverrechneten Beiträgen ein Betrag in Höhe von EUR 1.046,42 an Verzugszinsen in Rechnung gestellt worden.
Gegen diesen Bescheid, soweit mit ihm Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Bemessungsgrundlagen, die er als Beschäftiger von freien Dienstnehmern gemeldet habe, unverändert der nunmehr bekämpften Beitragsvorschreibung zugrunde gelegt worden seien. Bei der nachträglichen Qualifizierung der Vertragsverhältnisse als echte Dienstverhältnisse habe jedoch auch der "zuständige Kollektivvertrag" Anwendung zu finden. Dies sei der Kollektivvertrag für Lenker, die im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW beschäftigt werden. Dessen Bestimmungen sähen in Punkt XII. eine Spesenvergütung vor: Jedem Arbeitnehmer, der im Auftrag des Arbeitgebers von der Betriebsstätte oder seiner eigenen Wohnstätte abwesend sei, gebühre eine Spesenvergütung von EUR 12,-- pro Einsatztag. Dauere die Abwesenheit von der Betriebsstätte oder seiner Wohnstätte mehr als drei Stunden, gebühre für jede angefangene Stunde 1/12 der Spesenvergütung, bis zu drei Stunden Abwesenheit gebühre keine Spesenvergütung. Diese durch Kollektivvertrag angeordnete Spesenvergütung unterliege gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG nicht der Beitragspflicht. Der "Aufwandersatz auf Basis des Kollektivvertrages" hätte daher "neben dem Kollektivvertragslohn Berücksichtigung finden müssen". Werde nämlich nachträglich eine Umqualifizierung als echtes Dienstverhältnis vorgenommen, müssten alle Rechte und Pflichten eines Dienstnehmers berücksichtigt werden und nicht nur ein Teil davon. Deshalb sei die Nachverrechnung zu hoch.
2. Für die Bemessung der Beiträge sind gemäß § 44 iVm § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge maßgeblich, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält.
Ob und welcher Anspruch auf Geld- oder Sachbezüge im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG über das tatsächlich geleistete Entgelt hinaus besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach richtet sich der Entgeltanspruch eines Dienstnehmers, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht, nach Vereinbarung (Einzel- oder Kollektivvertrag), mangels einer solchen nach dem Ortsgebrauch (vgl. zB die hg. Erkenntnisse vom 9. September 2009, Zl. 2006/08/0213, VwSlg. 17.733 A, und vom 14. Jänner 2013, Zl. 2011/08/0163, jeweils mwN).
Es ist daher richtig, dass im Beschwerdefall für die Ermittlung des Anspruchslohns grundsätzlich der Kollektivvertrag für Lenker, die im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW beschäftigt werden, heranzuziehen war, soweit keine gültigen einzelvertraglichen Entgeltvereinbarungen vorlagen. Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch, dass das offenbar nicht erfolgt ist, deswegen in Rechten verletzt, weil im Kollektivvertrag Spesenvergütungen vorgesehen seien, die gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG als beitragsfrei zu behandeln gewesen wären. Dieses Vorbringen geht aber ins Leere, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass das von der belangten Behörde der Beitragsbemessung zugrunde gelegte Entgelt tatsächlich Spesenvergütungen enthalten hat, die (bei Anwendung des Kollektivvertrages) als beitragsfrei gelten würden.
3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. November 2013
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080253.X00Im RIS seit
20.12.2013Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014