TE Vwgh Erkenntnis 2013/11/28 2010/07/0083

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Veröffentlicht am 28.11.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des MG in B, vertreten durch Dr. Dietmar Fritz, Rechtsanwalt in 6870 Bezau, Unterdorf 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Vorarlberg vom 16. April 2010, Zl. VIb-101.02.01/0109, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister, in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (BH) vom 5. Oktober 2009 wurde der mitbeteiligten Partei die naturschutz- und wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung einer Sportanlage durch die Errichtung eines Spiel- und Trainingsplatzes mit Kunstrasen samt Nebenanlagen auf den Grst. Nrn. 4044/1, 4044/2, 3476 und 3477/7, alle KG B., erteilt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Der Amtssachverständige der Wildbach- und Lawinenverbauung erstattete über Aufforderung der belangten Behörde eine gutachterliche Stellungnahme vom 1. März 2010. Diese Stellungnahme befasste sich mit anfallenden Oberflächenwässern, deren Einzugsgebieten und Abfluss. Dem Gutachten angeschlossen ist als Beilage ein als "Nachrechnung der Einzugsgebiete" bezeichnetes Luftbild samt Grundstücksgrenzen, rot umrandeten Einzugsgebieten und schwarzen Gewässerströmen.

Diese Stellungnahme wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 9. März 2010 an den Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei übermittelt.

Die mitbeteiligte Partei erhob mit Schreiben vom 17. März 2010 ausdrücklich keine Bedenken gegen dieses Gutachten.

Mit Eingabe vom 24. März 2010 äußerte sich der Beschwerdeführer zum Gutachten dahingehend, dass Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der Ableitung von Oberflächenwässern aus dem Gebiet H. fehlten. Zudem bestünden keine Feststellungen zu den Höhen der Sohle des B.-Baches und dessen Wasserlinien.

Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 12. April 2010 wurde festgehalten, der Sachverständige habe auf telefonische Nachfrage bestätigt, dass er sämtliche anfallenden Oberflächenwässer, so auch solche aus dem Bereich H. berücksichtigt habe. Wegen größerer Dimensionierung der Leitung käme es zu keinen negativen Beeinträchtigungen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 32, 41 iVm 12, 105, 111 WRG 1959 insoweit Folge gegeben, als die beantragte wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde und zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden:

"9. Die Verrohrung für die Strecke vom Schacht 'R5' bis zum bestehenden Schacht 'R1' ist mit einer Dimension DN 700 (und nicht wie im Projekt vorgesehen DN 600) zu errichten.

10. Der 'Einlauf B' muss an der tiefsten Stelle des Geländes (Bereich, an dem sich der Schacht 'R5' befindet) errichtet werden."

Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der BH bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass das Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 1. März 2010 den Verfahrensparteien nachweislich zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt worden sei, dazu Stellung zu nehmen. Seitens der mitbeteiligten Partei seien die zusätzlich beantragten Auflagen zur Kenntnis genommen worden. Der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 24. März 2010 im Wesentlichen vorgebracht, die von der mitbeteiligten Partei angegebenen Einzugsgebiete der zu berücksichtigenden Oberflächenwässer wären nachgerechnet worden. Die Behörde bzw. der Sachverständige dürfte sich nicht mit einem Nachrechnen begnügen. Vielmehr wäre eine eigenständige Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vorzunehmen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Berufung darauf hingewiesen, dass die zu berücksichtigenden Oberflächenwässer nicht nur aus jenen bestünden, die in der gutachterlichen Stellungnahme mit "Einzugsgebiet 1" und "Einzugsgebiet 2" bezeichnet seien, sondern dass auch die im Bereich H. anfallenden Oberflächenwässer berücksichtigt werden müssten. Die Oberflächenwässer aus dem Gebiet H. würden über eine Leitung in den B.-Bach abgeleitet, die über die Grundstücke des Beschwerdeführers führten. Bei starken Regenfällen wäre diese Leitung für eine vollständige Ableitung der Oberflächenwässer unzureichend. Auf die sich dadurch ergebenden zusätzlichen Wassermengen wäre bei allen bisherigen Berechnungen nicht Rücksicht genommen worden. Das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme vom 1. März 2010 wäre nicht nachprüfbar. Es wäre darin lediglich festgehalten, dass die Berechnungen aufgrund von gängigen Abflussformeln erfolgt wären.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens sei die belangte Behörde, insbesondere unter Berücksichtigung der klaren und schlüssigen Ausführungen im Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung, dem sie sich vollinhaltlich anschließe, zum Schluss gekommen, dass bei Einhaltung der im Spruch dieses Bescheides zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen öffentliche Interessen nicht verletzt und fremde Rechte nicht beeinträchtigt würden. Insbesondere habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass das Grst. Nr. 3462 des Beschwerdeführers nicht nachteilig berührt werde. Mit dem Vorbringen einer Beeinträchtigung des Grundstückes des Beschwerdeführers habe sich der Sachverständige eingehend auseinander gesetzt und dabei klar und schlüssig ausgeführt, dass durch das Projekt keine negativen Auswirkungen auf dieses Grundstück zu erwarten seien, wenn zusätzliche, näher benannte Auflagen, die in den Spruch des angefochtenen Bescheides Eingang gefunden hätten, vorgeschrieben und eingehalten würden.

Der Amtssachverständige habe auf Nachfrage betont, dass im Rahmen seiner Begutachtung sämtliche anfallenden Oberflächenwässer im Starkregenfall berücksichtigt worden wären, insbesondere auch die wiederholt vom Beschwerdeführer vorgebrachten Wässer aus dem Bereich H. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers habe der Amtssachverständige seinen Ausführungen sehr wohl den maßgeblichen Sachverhalt zugrunde gelegt und daraus die gutachterlichen Schlüsse gezogen. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Einzugsgebiete 1 und 2 seien klar benannt und berechnet worden.

Es sei darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige die Höhe des Einlaufbauwerks B an der tiefsten Stelle vorgeschrieben habe und somit einem wesentlichen Einwand des Beschwerdeführers Rechnung getragen habe. Dadurch wäre keinerlei Beeinträchtigung des Grundstückes des Beschwerdeführers zu erwarten. Der Amtssachverständige habe auf Nachfrage nochmals klargestellt, dass durch die nunmehr vorgeschriebene Dimensionierung der Leitung mit DN 700 mit keinen Beeinträchtigungen auf dem Grst. Nr. 3462 zu rechnen wäre. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Weiterleitung der Oberflächenwässer vom Schacht R2 bis zum B.-Bach wäre in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung und hätte keine "Rückwirkungen" auf den Beschwerdeführer.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, die BH habe lediglich ausgeführt, dass die beabsichtigte Baumaßnahme nach Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in Bezug auf das Grundstück des Beschwerdeführers zu keiner Verschlechterung der jetzigen Situation führen werde. Aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung habe es die belangte Behörde für erforderlich erachtet, ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Dieses Gutachten sei dem Beschwerdeführer mit der Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben, zugestellt worden. Dazu habe er fristgerecht eine Äußerung erstattet. Darin habe er vorgebracht, dass die Sachverhaltsgrundlage vom Sachverständigen nicht ausreichend festgestellt worden sei; dass der Sachverständige lediglich die Angaben des Planverfassers "nachgerechnet" habe, ohne eigene Ermittlungen vorgenommen zu haben; dass die aus dem Gebiet H. ablaufenden Oberflächenwässer im Gutachten des Sachverständigen unberücksichtigt geblieben seien; dass mangels konkreter Angaben der vom Sachverständigen angewendeten Berechnungsweise das Ergebnis des Gutachtens nicht nachprüfbar sei; dass jegliche Ausführungen betreffend den zu errichtenden Schacht R2 und die vom Schacht R2 geplante Weiterleitung der in diesen Schacht einzuleitenden Wassermengen in den B.-Bach fehlten.

Die belangte Behörde habe dazu im angefochtenen Bescheid lediglich zusammenfassend ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der zusätzlichen Auflagen aufgrund des ergänzenden Gutachtens feststehe, dass das Grundstück des Beschwerdeführers nicht nachteilig berührt werde. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich aber weiters, dass die belangte Behörde aufgrund der Äußerung des Beschwerdeführers mit dem Sachverständigen Kontakt aufgenommen habe, der daraufhin ergänzende Ausführungen erstattet habe. Das Ergebnis dieser Nachfrage sei dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mitgeteilt worden. Erst durch diesen habe er Kenntnis von diesem entscheidungsrelevanten Sachverhaltselement erlangt. Der Beschwerdeführer mache daher eine Verletzung seines Rechts auf Parteiengehör geltend. Bei dessen Wahrung hätte er auf nachstehende Umstände aufmerksam machen können. Betroffen seien zwei Sachverhaltskomplexe: Der Umfang des zu berücksichtigenden Einzugsgebietes der Oberflächenwässer sowie die Weiterleitung der gesammelten Oberflächenwässer vom Schacht R2 bis zum B.-Bach.

Als Ergebnis der "Nachfrage" werde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass der Amtssachverständige auch die Oberflächenwässer aus dem Bereich H. berücksichtigt habe. Diese Aussage sei nicht näher begründet und widerspreche dem Gutachten vom 1. März 2010. Diesem sei ein Luftbild angeschlossen, in dem Wasserströme und Einzugsgebiete eingezeichnet seien. Der Bereich H. befinde sich deutlich außerhalb des eingezeichneten Gebietes. Es fehle für ein klares und schlüssiges Sachverständigengutachten eine vollständige Darstellung des relevanten Sachverhaltes (Abgrenzung des Einzugsgebietes) sowie der Berechnungsmethode. Diese sei nicht offengelegt worden und daher nicht nachvollziehbar.

Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Prämisse, dass keine negativen Auswirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers gegeben seien, könne nicht hinreichend begründet werden.

Diesem Vorbringen ist Erfolg beschieden:

Der Beschwerdeführer bemängelte schon im zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren, dass die aus dem Gebiet H.

ablaufenden Oberflächenwässer unberücksichtigt geblieben seien.

     Dazu hielt die belangte Behörde telefonisch mit dem

Sachverständigen Rücksprache.

     In ihrem Aktenvermerk vom 12. April 2010 hält die belangte

Behörde zu dieser telefonischen Rücksprache fest:

     "Dabei bestätigte der Gutachter ausdrücklich, dass im Rahmen

seiner Beurteilung sämtliche anfallenden Oberflächenwässer im Starkregenfall mitberücksichtigt worden seien. Dies gelte insbesondere auch für die vom Berufungswerber besonders angeführten Oberflächengewässer aus dem Gebiet 'H.'"

Dieses Zitat fand auch Eingang in den angefochtenen Bescheid, verbunden mit dem Hinweis, dass die Einzugsgebiete klar benannt und berechnet worden seien.

Damit kann nur gemeint sein, dass das Gebiet H. in den rot umrandeten Einzugsgebieten des Luftbildes, welches dem Gutachten vom 1. März 2010 als Beilage "Nachrechnung der Einzugsgebiete" angeschlossen ist, enthalten ist.

Zu der telefonisch mit dem Sachverständigen gehaltenen Rücksprache wurde dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt.

In der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, dass sich das Gebiet H. deutlich außerhalb des rot umrandeten Gebietes befände. Den Bereich H. stellten jene Hangflächen dar, die nordöstlich des Hofes des Beschwerdeführers (im südöstlichen Teil der rot umrandeten Fläche) zwischen diesem und der am östlichen Bildrand des Luftbildes ersichtlichen Wohnsiedlung gelegen seien.

Dieses Beschwerdevorbringen verstößt wegen Verletzung des Parteiengehörs in letzter Instanz nicht gegen das in § 41 Abs. 1 VwGG gegründete Neuerungsverbot (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. November 1989, Zl. 88/06/0210, vom 22. Juni 1993, Zl. 93/07/0004, vom 5. April 1995, Zl. 94/01/0456, vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0246, und vom 18. Dezember 1996, Zl. 95/20/0614).

Völlig unschlüssig wird das Vorgehen der belangten Behörde, wenn sie in ihrer Gegenschrift ausführt, dass der Umstand, dass das Gebiet H. von den im Luftbild zum Gutachten vom 1. März 2010 eingezeichneten Flächen (gemeint Einzugsgebiet 1 und 2) nicht umfasst sei, für die Beurteilung des Sachverständigen keinerlei Bedeutung hätte. Dies steht nämlich im Widerspruch zur Behauptung im Aktenvermerk vom 12. April 2010, dass das Gebiet H. berücksichtigt worden sei.

Eine nachvollziehbare Bezugnahme auf Oberflächenwässer aus dem Gebiet H. ist dem angefochtenen Bescheid damit nicht zu entnehmen. Es gibt im angefochtenen Bescheid bloß den pauschalen Hinweis auf die Mitberücksichtigung, die auf die Nachfrage beim Amtssachverständigen zurückgeht, deren Ergebnis dem Beschwerdeführer jedoch nicht bekannt war.

Der belangten Behörde ist zwar zuzugestehen, dass sie durch die Vorschreibung der zusätzlichen Auflagen 9. und 10. den vom Beschwerdeführer im zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren vorgebrachten Einwänden zum Teil nachgekommen ist.

Nachdem der Umfang des Einzugsgebietes und damit die Menge der in den B.-Bach zu entsorgenden Oberflächenwässer in einer für den Verwaltungsgerichtshof schlüssigen und nachvollziehbaren Weise nicht dargestellt wurden, wird sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren auch mit dem Beschwerdevorbringen betreffend die Weiterleitung der gesammelten Oberflächenwässer, deren Umfang eben nicht mängelfrei festgestellt wurde, vom Schacht "R2" bis zum B.-Bach neuerlich auseinanderzusetzen haben.

Aus den dargestellten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 28. November 2013

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeBegründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070083.X00

Im RIS seit

19.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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