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90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG 1997 §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des W in G, vertreten durch Dr. Harold Schmid und Mag. Helmut Schmid, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Mai 2000, Zl. 11-39-1102/00-1, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G für die Dauer von zehn Monaten entzogen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in einem als Gegenschrift bezeichneten Schreiben die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Anlass für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 1999 um ungefähr 1 Uhr 50 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldete. Eine etwa sieben Stunden später durchgeführte Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft ergab einen Wert von 0,20 mg/l. Die Erstbehörde, die Bundespolizeidirektion Graz, ging gestützt auf eine Stellungnahme eines Amtsarztes von einem rückgerechneten Blutalkoholgehalt zur Unfallszeit von 1,1 Promille aus, wertete dies als die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers nach sich ziehende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG und verwertete bei der Bemessung der Entziehungszeit eine wegen eines Alkoholdeliktes vom 19. Juni 1999 erfolgte Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten. (Die belangte Behörde als Berufungsbehörde stellte keine eigenen Erwägungen an).
Der Beschwerdeführer bestreitet, am 19. Oktober 1999 ein Alkoholdelikt begangen zu haben. Er bemängelt in diesem Zusammenhang, dass jene beiden Zeugen, die die Zeit vor dem Unfall mit ihm verbracht und angegeben haben, dass er in dieser Zeit nur zwei Glas Bier getrunken habe, nicht dazu befragt worden seien, ob sie wüssten, ob der Beschwerdeführer auch schon vorher Alkohol konsumiert und ob er Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen habe. Diesen Verfahrensrügen bleibt ein Erfolg schon deswegen versagt, weil die Zeugen über das Trinkverhalten des Beschwerdeführers in ihrer Abwesenheit keine Aussagen hätten treffen können und weil sie als Laien keine verwertbaren Angaben darüber hätten machen können, dass beim Beschwerdeführer eine mittelschwere Alkoholisierung des in Rede stehenden Grades nicht vorgelegen sei.
Die Behörden des Verwaltungsverfahrens gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer selbst den Sicherheitswachebeamten gegenüber angegeben hätte, ein Nachtrunk (zwischen Unfall und Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft) habe nicht stattgefunden. Zu diesem, von ihm im Verwaltungsverfahren vehement verfolgten Thema, bringt er in der Beschwerde lediglich vor, den Sicherheitswachebeamten sei möglicherweise bei der Protokollierung in der Niederschrift ein Versehen unterlaufen; es könne aber auch sein, dass er den Begriff "Nachtrunk" nicht richtig verstanden habe. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um bloße Vermutungen, die nicht geeignet sind, die auf zwei Zeugenaussagen von Sicherheitswachebeamten gestützte Beweiswürdigung der Behörden in Frage zu stellen.
Es ist auch nicht erkennbar, welche Relevanz eine offensichtlich unrichtige Formulierung in der Begründung des Erstbescheides vom 18. April 2000 haben sollte, wonach der Beschwerdeführer und nicht seine Mutter deren Hausarzt um die Ausfolgung einer Bestätigung über den Versuch, ihn am Morgen nach dem Unfall zu konsultieren, ersucht habe.
Bei der in der Niederschrift vom 19. Oktober 1999 aufscheinenden Bezeichnung des verwendeten Alkomatgerätes mit einer Buchstaben -Ziffernkombination handelt es sich offensichtlich nicht um eine Typenbezeichnung, sondern um die Bezeichnung des konkreten Gerätes.
Wenn der Beschwerdeführer weiters rügt, bei der Bemessung der Entziehungsdauer seien die Zeit zwischen dem Unfall und der Wirksamkeit der Entziehung im Ausmaß von sechs (und nicht wie fälschlich ausgeführt sieben) Monaten und sein Wohlverhalten während dieser Zeit nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt worden, ist ihm zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof keine der Bemessung anhaftende Rechtswidrigkeit erkennen kann, weil der Beschwerdeführer praktisch unmittelbar nach Wiedererlangen seiner Lenkberechtigung nach deren Entziehung wegen Begehung eines Alkoholdeliktes neuerlich ein derartiges Delikt begangen hat und damit zu einem in erhöhtem Maße gefährlichen Wiederholungstäter geworden ist.
Der Beschwerdeführer hält den Ausspruch des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides vom 18. April 2000 betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nach § 64 Abs. 2 AVG für rechtswidrig. Da seit der Tat bereits ungefähr sechs Monate vergangen seien, sei die Entziehung der Lenkerberechtigung keinesfalls im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG wegen Gefahr im Verzug dringend geboten gewesen.
Dieses Vorbringen richtet sich der Sache nach gegen den erstinstanzlichen Entziehungsbescheid. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid in der Sache selbst abschließend entschieden, indem sie den erstinstanzlichen Entziehungsausspruch wie auch den Ausspruch nach § 64 Abs. 2 AVG bestätigte. Es ist nicht ersichtlich, dass dadurch Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden wären. Eine Aufhebung des erstinstanzlichen Ausspruches nach § 64 Abs. 2 AVG und die Entziehung der Lenkberechtigung nunmehr mit Wirkung ab Erlassung des angefochtenen Bescheides hätte für den Beschwerdeführer im Ergebnis dazu geführt, dass er die Lenkberechtigung um einen Monat später wieder erhalten könnte, und ihn damit schlechter gestellt.
Der Umstand, dass die belangte Behörde als Berufungsbehörde ihren Bescheid nur sehr mangelhaft begründet hat und insbesondere auf das Berufungsvorbringen nicht eingegangen ist, stellt zwar einen Verfahrensmangel dar. Der Verwaltungsgerichtshof kann diesem jedoch keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Wesentlichkeit zuerkennen, weil sich das Berufungsvorbringen mit dem letztlich unbegründeten Beschwerdevorbringen deckt und der Erstbescheid bereits die erforderlichen Feststelllungen und Begründungselemente enthält (worauf sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auch bezieht).
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Für den als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz war kein Schriftsatzaufwand im Sinne des § 48 Abs. 2 Z. 2 VwGG zuzusprechen, weil sich der Schriftsatz mangels jeglichen Eingehens auf die Beschwerde nicht als Gegenschrift darstellt.
Wien, am 24. Oktober 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110172.X00Im RIS seit
10.01.2001