TE Vfgh Erkenntnis 2013/11/22 U729/2013

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Veröffentlicht am 22.11.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EU-Grundrechte-Charta Art47
AsylG 2005 §10, §41 Abs7

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie im Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht durch Ausweisung des Beschwerdeführers nach Serbien mangels ausreichender Interessenabwägung, insbesondere im Hinblick auf die Integration, sowie durch Unterlassung einer mündlichen Verhandlung

Spruch

I.              1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die an den Asylgerichtshof gerichtete Beschwerde gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) sowie im Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) verletzt worden.

Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II.              Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger und gehört der albanischen Volksgruppe an. Er reiste am 28. März 2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Grund gab er bei seiner Erstbefragung sowie den Einvernahmen durch das Bundesasylamt (in der Folge: BAA) zusammengefasst an, er sei Mitglied der Befreiungsarmee Preshevo, Medve?a und Bujanovac (UÇPMB) gewesen und habe als solches im Jahr 2003 im Bürgerkrieg gegen die Serben gekämpft. Nach Ende des Krieges sei er in den Kosovo gegangen und habe sich dort ca. ein Jahr aufgehalten. Im Jahr 2004 sei er für zwei Wochen nach Preshevo zurückgekehrt. In diesem Zeitraum sei er von einem Serben mit einem Messer angegriffen und an der Schulter verletzt worden. Daraufhin sei er, ohne ein Krankenhaus aufzusuchen oder sich an die Behörden zu wenden, wieder in den Kosovo gefahren. Im Kosovo habe er jedoch keine Familie gehabt, während in Österreich drei Cousins von ihm leben würden. Daher sei er hierher gekommen.

2. Mit Bescheid vom 12. Juli 2007 wies das BAA den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz ab und wies den Beschwerdeführer nach Serbien aus. Das BAA erachtete die vom Beschwerdeführer für seine Flucht angeführten Gründe für unglaubwürdig und vermochte auch auf Grund der von ihm getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe für die Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz zu erkennen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine – ab 1. Juli 2008 gemäß §75 Abs7 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I 100 idF BGBl I 38/2011, iVm §23 Abs1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl I 4/2008, als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu behandelnde – Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.

4. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 28. September 2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß §45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Republik Serbien unter Berücksichtigung der Lage in Südserbien sowie zur Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurden mit diesem Schreiben die Feststellungen zur aktuellen Lage in der Republik Serbien übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen.

Unter der Überschrift "Familienverhältnisse und persönliche Situation" heißt es in diesem Schreiben:

"Sie reisten am 28. März 2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren befindet sich derzeit im Beschwerdestadium.

Die im Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes wurden vom Bundesasylamt für unglaubwürdig erachtet.

Ihre Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben weiterhin im Elternhaus in Preshevo.

In Österreich leben drei Cousins in getrennten Haushalten. Über weitere familiäre Bezugspunkte in Österreich verfügen Sie nicht.

Sie sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten und nehmen aktuell keine Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes in Anspruch.

Hinweise auf eine derzeitige legale Beschäftigung oder auf eine besonders ausgeprägte und individuell verfestigte Integration hinsichtlich Ihres Privatlebens liegen dem Asylgerichtshof nicht vor.

Mangels entgegenstehender Informationen geht der Asylgerichtshof weiters davon aus, dass Sie weder an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem in der Republik Serbien nicht behandelbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden, welche allenfalls im Falle einer Verbringung nach Serbien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art3 EMRK führen könnte, noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht."

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass, sollte keine Stellungnahme erfolgen, auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde.

5. Der Beschwerdeführer erstattete am 9. Oktober 2012 eine Stellungnahme, in der er ausführte, er habe sich in Österreich schon gut integriert. Er werde von einer näher bezeichneten Person unterstützt und wohne mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt. Auch von seinen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten und Freunden werde er unterstützt. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile gute Deutschkenntnisse erworben und könne sich überall verständigen. Im Falle des Erhalts einer Arbeitserlaubnis könnte er daher problemlos eine Beschäftigung aufnehmen. Betont wurde im Zuge der Stellungnahme (näher begründet) weiters, dass eine Rückkehr nach Serbien für den Beschwerdeführer nicht möglich sei.

6. Am 5. November 2012 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof darüber hinaus eine Einstellungszusage einer Bau- und Möbeltischlerei vom 23. Oktober 2012 sowie ein Empfehlungsschreiben eines Bekannten des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2012 vor.

7. Mit der angefochtenen Entscheidung wies der Asylgerichtshof die an ihn gerichtete Beschwerde zur Gänze ab. Dies begründet er hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz mit den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs nicht in Frage gestellten Länderfeststellungen zur Situation in Serbien sowie mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, von der der Asylgerichtshof auf Grund einer ausführlichen Beweiswürdigung ausgeht. Von einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers oder existenzbedrohenden Situation sei jedenfalls nicht auszugehen.

Hinsichtlich der Ausweisung verneint der Asylgerichtshof das Bestehen eines von Art8 EMRK geschützten Familienlebens mit den drei in Österreich lebenden Cousins des Beschwerdeführers unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR zum Familienleben unter Erwachsenen. Die Gewährung einer Unterkunft oder von finanziellen Zuwendungen würden danach nur eine klassische Form einer dem Verwandtschaftsgrad entsprechenden Unterstützung darstellen, ohne dass diese zwingend als Anhaltspunkte eines besonders stark ausgeprägten Familienlebens mit der geforderten Beziehungsintensität zu werten wären. Zusätzliche Aspekte seien vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden.

Im Hinblick auf das Privatleben des Beschwerdeführers geht der Asylgerichtshof von einem Eingriff aus, den er jedoch als verhältnismäßig erachtet. Der sechseinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sei nur auf letztlich unberechtigte Asylanträge zurückzuführen, weshalb die daraus abzuleitende Integration gemindert sei. Der Beschwerdeführer habe außerdem im Verfahren keine der Aufenthaltsdauer entsprechende verfestigte Integration vorweisen können. Abgesehen von den behaupteten, allerdings in keiner Weise belegten Deutschkenntnissen sowie der Vorlage eines einzigen Unterstützungsschreibens und einer Einstellungszusage habe der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die auf eine besonders ausgeprägte und gelungene soziale Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft hinweisen würden.

Der Asylgerichtshof hebt in diesem Zusammenhang die fehlende Integration in den Arbeitsmarkt hervor. Die vorgelegte Einstellungszusage bilde keinen Beleg für die künftige Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern allenfalls einen Hinweis dafür, dass er künftig in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Zahlreiche Familienangehörige würden nach wie vor in Serbien leben. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bewirke keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen. Er könne seine Kontakte in Österreich durch gelegentliche Besuche aufrecht erhalten, für die ihm nunmehr sogar eine visafreie Einreise offenstehe.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung verweist der Asylgerichtshof auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen sei, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will. Gemäß dieser Rechtsprechung habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben können, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt gewesen sei. In der Beschwerde finde sich kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.

8. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde, in der eine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Gleichheit von Fremden untereinander(ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) sowie im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) geltend gemacht wird.

9. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Von der Erstattung einer Gegenschrift sah er ab.

II. Rechtslage

1. Die §§10 und 41 des Asylgesetzes 2005, BGBl I 100 idF BGBl 38/2011, lauten auszugsweise:

"Verbindung mit der Ausweisung

§10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

[….]

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

[…]

(2) Ausweisungen nach Abs1 sind unzulässig, wenn

[…]

2. diese eine Verletzung von Art8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbe-sondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Be-hörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

[…]

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

§41. […]

(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt §67d AVG.

[…]"

III. Erwägungen

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Die Beschwerde ist im Hinblick auf die mit der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene Ausweisung auch begründet:

2.1. Ein willkürliches Verhalten des Asylgerichtshofes, das eine Verletzung in dem durch ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, gewährleisteten subjektiven Recht auf Gleichheit von Fremden untereinander bedeutet, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2.2. Der Asylgerichtshof begründet das Überwiegen öffentlicher Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers allein mit dessen geminderten privaten Interessen, weil sein Aufenthaltsrecht nur auf einem letztlich unberechtigten Asylantrag beruhte, sowie mit der fehlenden Integration des Beschwerdeführers in den österreichischen Arbeitsmarkt. Nach einer Aufenthaltsdauer von über sechseinhalb Jahren wäre es aber geboten gewesen, dass der Asylgerichtshof sich durch weitere Ermittlungen – vor allem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ein umfassendes Bild von der Integration des Beschwerdeführers macht. Insbesondere im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behaupteten guten Deutschkenntnisse ist es nicht ausreichend, diese bloß wegen fehlender schriftlicher Nachweise dafür als nicht gegeben anzunehmen. Im Übrigen enthielt das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 28. September 2012 keinerlei vorläufige Annahmen zu den Sprachkenntnissen. Der Asylgerichtshof hat somit den Sachverhalt in einem entscheidenden Punkt unzureichend ermittelt. Daher liegt insoweit eine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander vor.

2.3. Darüber hinaus stellt der Asylgerichtshof bei der Anwendung des §41 Abs7 AsylG 2005 nur auf das Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, nicht aber auf jenes zur Integration ab. Allein die lange Zeit, die seit der Einbringung der Beschwerde verstrichen ist, bewirkt, dass der Sachverhalt insoweit nicht als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt angesehen werden kann. Indem der Asylgerichtshof dennoch keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, hat er den Beschwerdeführer auch im Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art47 GRC) verletzt (vgl. VfGH 26.6.2013, U1257/2012 mwN).

3. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Soweit durch die angefochtene Entscheidung dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, wären die gerügten Rechtsverletzungen im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes, konkret des §3 Abs1 AsylG 2005 iVm Art1 Abschnitt A Z2 GFK. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

IV. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet abgewiesen worden ist, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie im Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht verletzt worden.

2. Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben.

3. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des Art144a Abs2 B-VG für die Ablehnung der Beschwerde vor.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a iVm §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, EU-Recht, Verhandlung mündliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U729.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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