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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie im Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht durch Ausweisung des Beschwerdeführers nach Serbien mangels ausreichender Interessenabwägung, insbesondere im Hinblick auf die Integration, sowie durch Unterlassung einer mündlichen VerhandlungRechtssatz
Der AsylGH begründet das Überwiegen öffentlicher Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers allein mit dessen geminderten privaten Interessen, weil sein Aufenthaltsrecht nur auf einem letztlich unberechtigten Asylantrag beruhte, sowie mit der fehlenden Integration des Beschwerdeführers in den österreichischen Arbeitsmarkt. Nach einer Aufenthaltsdauer von über sechseinhalb Jahren wäre es aber geboten gewesen, dass der AsylGH sich durch weitere Ermittlungen - vor allem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ein umfassendes Bild von der Integration des Beschwerdeführers macht. Insbesondere im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behaupteten guten Deutschkenntnisse ist es nicht ausreichend, diese bloß wegen fehlender schriftlicher Nachweise dafür als nicht gegeben anzunehmen.
Darüber hinaus stellt der AsylGH bei der Anwendung des §41 Abs7 AsylG 2005 nur auf das Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, nicht aber auf jenes zur Integration ab. Allein die lange Zeit, die seit der Einbringung der Beschwerde verstrichen ist, bewirkt, dass der Sachverhalt insoweit nicht als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt angesehen werden kann. Indem der AsylGH dennoch keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, hat er den Beschwerdeführer auch im Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art47 GRC) verletzt (vgl VfGH 26.06.2013, U1257/2012 mwN).
Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, EU-Recht, Verhandlung mündlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:U729.2013Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014