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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der vom ASVG abweichenden Regelung der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung über eine zweijährige Verjährungsfrist für die Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuschüsse an Dienstgeber/innen aus Mitteln der UnfallversicherungRechtssatz
Aufhebung des 2. Satzes des §6 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an Dienstgeber/innen für Entgeltfortzahlung (Entgeltfortzahlungs-ZuschussV), BGBl II 64/2005.
Der OGH hat mehrfach ausgesprochen, dass Streitigkeiten über Ansprüche auf Zuschüsse an die Dienstgeber nach Entgeltfortzahlung iSd §53b ASVG Leistungssachen nach §354 ASVG sind; dass es sich dabei um Leistungsansprüche aus der Unfallversicherung handelt , wurde mit der Ergänzung des §173 ASVG durch das 3. Sozialversicherungs-ÄnderungsG (SVÄG) bloß klargestellt.
Da auch die Rückforderung von Versicherungsleistungen gemäß §107 ASVG gemäß §354 Z2 ASVG iVm §65 Abs1 Z2 ASGG eine Leistungssache ist, kann §107 ASVG nur dahin ausgelegt werden, dass der im Einleitungssatz dieser Bestimmung verwendete Begriff der (zu Unrecht erbrachten) Geldleistungen eine Teilmenge des in §354 Z1 und Z2 ASVG verwendeten Begriffs der Versicherungsleistungen ist, wobei letzterer Begriff auch die Sachleistungen mitumfasst. Daher richtet sich die Rückforderung einer Geldleistung der Unfallversicherung iSd §53b ASVG, hinsichtlich derer weder in der letztgenannten Bestimmung noch sonst im ASVG eine Sonderregelung enthalten ist, nach §107 ASVG.
Nach §107 Abs2 litb leg cit verjährt das Recht auf Rückforderung binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist. Da weder §53b ASVG noch sonst eine Bestimmung den Verordnungsgeber dazu ermächtigt, von §107 ASVG abweichende Regelungen zu treffen, erweist sich §6 der Entgeltfortzahlungs-ZuschussV, der die Verjährungsfrist auf zwei Jahre beschränkt, wegen Verstoßes gegen §107 Abs2 litb ASVG als gesetzwidrig.
Schlagworte
Sozialversicherung, Unfallversicherung, Entgeltfortzahlung, Zuschüsse, VerjährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:V17.2013Zuletzt aktualisiert am
29.12.2014