Norm
RATG §11 Abs2Rechtssatz
Für Kosten von Kostenbestimmungsanträgen gilt ebenso wie für das Kostenrekursverfahren Quotenkompensation, nicht nur wenn der Gegner eine Gegenäußerung erstattet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2013:RWZ0000186Im RIS seit
17.12.2013Zuletzt aktualisiert am
17.12.2013