RS OGH 2013/10/8 3Ob180/13m

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Veröffentlicht am 08.10.2013
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Norm

EO §183
NÖ GVG 2007 §27
NÖ GVG 2007 §30
NÖ GVG 2007 §33

Rechtssatz

Nach rechtskräftiger Erklärung der Wirksamkeit des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren nach Ablauf der Frist für die Grundverkehrsbehörde, mit Wirkung für das Exekutionsverfahren die grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Zuschlagserteilung zu versagen, ist der Eigentumserwerb der Ersteher aus Gründen des Grundverkehrs nicht mehr angreifbar, weshalb auch die Anmerkung eines diesbezüglichen Verfahrens zu unterbleiben hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 180/13m
    Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 180/13m
    Veröff: SZ 2013/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129067

Im RIS seit

17.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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