Norm
EO §183Rechtssatz
Nach rechtskräftiger Erklärung der Wirksamkeit des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren nach Ablauf der Frist für die Grundverkehrsbehörde, mit Wirkung für das Exekutionsverfahren die grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Zuschlagserteilung zu versagen, ist der Eigentumserwerb der Ersteher aus Gründen des Grundverkehrs nicht mehr angreifbar, weshalb auch die Anmerkung eines diesbezüglichen Verfahrens zu unterbleiben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129067Im RIS seit
17.12.2013Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016