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60/03 Kollektives Arbeitsrecht;Norm
AKG 1992 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. W in W, vertreten durch Dr. Ernst Pammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 5. April 2000, Zl. 53.002/17-X/3/2000, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer (mitbeteiligte Partei: Kammer für Arbeiter und Angestellte in Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Geschäftsleitung des Österreichischen Roten Kreuzes (eines Vereines).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2000 auf Feststellung seiner Nichtzugehörigkeit zur Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien nicht stattgegeben und festgestellt, dass er als Angestellter des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß § 10 Abs. 1 Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991 (AKG), dieser Kammer angehöre.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäussert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen maßgeblichen Einzelheiten dem zur hg. Zl. 2000/11/0147 protokollierten Beschwerdefall. Zur Vermeidung von Wiederholungen genügt es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG, zur Begründung dieses Erkenntnisses auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2000/11/0147, zu verweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. Oktober 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110146.X00Im RIS seit
10.01.2001