Norm
ABGB §167 Abs3 idF KindNamRÄG 2013Rechtssatz
Für Vertretungshandlungen des Kurators ist nicht die ? auf die Vertretung durch die Erben (Gesamtrechtsnachfolger) zugeschnittene ? Regelung des § 810 Abs 2 ABGB einschlägig, sondern vielmehr § 167 Abs 3 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (sinngemäß) anzuwenden, der die Fremdvertretung nicht (ausreichend) Geschäftsfähiger regelt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VerlassenschaftskuratorEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129074Im RIS seit
23.08.2017Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022