Norm
StPO §108, StPO §201 Abs3, StPO §484, StPO §485 Abs1Rechtssatz
Da Anträge auf Einstellung des Verfahrens (§ 108 StPO) nach dem Einbringen der Anklage (Anklageschrift, Strafantrag) nicht mehr zulässig sind und bereits eingebrachte, bis dahin unerledigte Anträge gegenstandslos werden, ist nach Einbringen der Anklage über davor eingebrachte Einstellungsanträge nicht mehr zu entscheiden und danach eingebrachte sind als unzulässig zurückzuweisen. Daran ändert auch eine danach erfolgte Zurückweisung des Strafantrages nach § 485 StPO nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2013:RL0000140Im RIS seit
19.12.2013Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013