RS OGH 2013/12/4 9Bs314/13k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2013
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Norm

StPO §108, StPO §201 Abs3, StPO §484, StPO §485 Abs1

Rechtssatz

Da Anträge auf Einstellung des Verfahrens (§ 108 StPO) nach dem Einbringen der Anklage (Anklageschrift, Strafantrag) nicht mehr zulässig sind und bereits eingebrachte, bis dahin unerledigte Anträge gegenstandslos werden, ist nach Einbringen der Anklage über davor eingebrachte Einstellungsanträge nicht mehr zu entscheiden und danach eingebrachte sind als unzulässig zurückzuweisen. Daran ändert auch eine danach erfolgte Zurückweisung des Strafantrages nach § 485 StPO nichts.

Entscheidungstexte

  • 9 Bs 314/13k
    Entscheidungstext OLG Linz 04.12.2013 9 Bs 314/13k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2013:RL0000140

Im RIS seit

19.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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