TE Vwgh Erkenntnis 2013/11/14 2013/17/0162

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Veröffentlicht am 14.11.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
34 Monopole;

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
StGB §168;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2013/17/0163

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Köhler und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerden der Bundesministerin für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1.) 15. November 2012, Zl. UVS-06/48/6651/2012-1, und 2.) 12. November 2012, Zl. UVS- 06/V/48/6647/2012-4, jeweils betreffend Übertretung des GSpG (mitbeteiligte Parteien: 1. F H in Wien, vertreten durch Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schauflergasse 6, 2. C P in B, vertreten durch Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden jeweils wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1. Mit Straferkenntnissen der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. April 2012 wurden die Mitbeteiligten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Glücksspielgeräten jeweils der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 des Glücksspielgesetzes (GSpG) für schuldig erkannt und über sie Geldstrafen von je EUR 4000 Euro verhängt.

Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Berufungen der Mitbeteiligten Folge und behob die Straferkenntnisse "wegen Unzuständigkeit der Bundespolizeidirektion Wien".

In der Begründung führte die belangte Behörde jeweils aus, sie habe den dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde Sachverhalt mit Schreiben vom 6. Juni 2012 der zuständigen Staatsanwaltschaft "wegen des Verdachtes der Tatbegehung nach § 168 StGB" zur Anzeige gebracht. Im Schreiben an die Staatsanwaltschaft führte die belangte Behörde aus, in einem nicht näher angeführten "Parallelverfahren" sei festzustellen gewesen, dass die "Mindesteinsatzermittlung falsch und jedenfalls über EUR 10,-- möglich" gewesen sei. In einem Klammerausdruck verwies die belangte Behörde auf die Vernehmung eines Rechtsanwaltes Dr. R und ein Geständnis über die Einsatzhöhe. Gemäß dem Protokollvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung vom 3. Juli 2012 seien die Mitbeteiligten vor dem Bezirksgericht Wien-Döbling mangels Schuldbeweises freigesprochen worden. Nach Ansicht der belangten Behörde habe das Bezirksgericht "damit aber gleichzeitig implizit seine und die Zuständigkeit der Bundesjustiz bejaht".

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Begründend wurde ua. ausgeführt, der belangten Behörde lägen klare Angaben vor, wonach die Spieleinsätze mit maximal EUR 5,-- begrenzt gewesen seien.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete im hg. zur Zl. 2013/17/0162 protokollierten Verfahren eine Gegenschrift. Die Mitbeteiligten beantragten in ihren Gegenschriften jeweils die Abweisung der Beschwerde.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhalts - die angefochtenen Bescheide enthalten keine ausdrücklichen Feststellungen, ob eines der auf den konkreten, jeweils gesondert zu beurteilenden Geräten installierten Programme Spiele mit einem Einsatz von über EUR 10,--

ermöglichte, das heißt welcher mögliche Höchsteinsatz an den verfahrensgegenständlichen Geräten jeweils geleistet werden konnte (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden konnten), sodass keine abschließende Beurteilung des allfälligen Vorliegens eines gerichtlichen Straftatbestandes vorgenommen werden kann - und von der maßgeblichen Rechtslage her demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, entschieden hat, weshalb auf dieses Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Weder aus den Angaben in der Anzeige der belangten Behörde an die Staatsanwaltschaft, in der sie lediglich auf ein nicht näher angeführtes "Parallelverfahren" verweist, in dem ein an den gegenständlichen Rechtssachen unbeteiligter Rechtsanwalt einvernommen und in dem ein Geständnis über die Einsatzhöhe (von über EUR 10,--) abgelegt worden seien, noch aus dem Protokollvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung vom 3. Juli 2012 ergibt sich zwingend, dass das Gericht vom Vorliegen eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes ausgegangen wäre, sodass hier - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend - die belangte Behörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbstständig zu beurteilen haben wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. August 2013, Zl. 2012/17/0533).

Die in der Gegenschrift der belangten Behörde zur Zl. 2013/17/0161 enthaltenen Ausführungen, wonach zumindest bei einem Spiel ein Einsatz von mehr als EUR 10,-- möglich gewesen wäre und somit ein Gerichtsdelikt vorliege, vermögen die diesbezüglich fehlenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen.

Die angefochtenen Bescheide war daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 14. November 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013170162.X00

Im RIS seit

12.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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