Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde 1. des Prof. Dr. J M und 2. der E M, beide in G, beide vertreten durch Dr. Erwin Wartecker, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, Franz Josef-Platz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Juli 2013, Zl. IKD(Gem)-525150/2-2013-Gus/Wm, betreffend Feststellung der Anschlusspflicht an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage, im Umlaufweg zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des auf dem Grundstück Nr. .82/1 und .82/2 KG Traunstein situierten Objekts T-Straße 155 in G.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt G (in weiterer Folge: Bürgermeister) vom 16. März 2010 wurden die Beschwerdeführer über den geplanten Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage in der T-Straße informiert. Dazu nahmen sie mit Schriftsatz vom 4. April 2010 dahingehend Stellung, dass sie an einem Wasseranschluss nicht interessiert seien. Die Wasserversorgung ihrer Liegenschaft erfolge seit Jahrhunderten durch die hauseigene Quelle qualitativ und quantitativ problemlos.
Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 21. März 2012 wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass für das Objekt der Beschwerdeführer Anschlusszwang an die öffentliche Wasserversorgungsanlage bestehe; mit Spruchpunkt II. wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, das in Punkt I angeführte Objekt innerhalb von 12 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen.
Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anschlusszwang nach dem Oberösterreichischen Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 24/1997, vorlägen. Die öffentliche Wasserleitung in der T-Straße sei bereits im Jahr 1981 errichtet worden; der Nichtvollzug des Anschlusszwanges seit 1981 stelle aber keinen Hinderungsgrund dar, diesen gemäß § 5 leg. cit. festzustellen und durchzusetzen. Auf die Möglichkeit der Einbringung eines Antrags auf Ausnahme vom Anschlusszwang werde hingewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie unter anderem vorbrachten, dass sie sich bereits im Februar 1980 gegen einen Wasseranschluss ausgesprochen hätten. Es sei "geradezu kriminell", den Bürger für Fehler der Administration oder der Politik verantwortlich zu machen. Die Rechtsgrundlage sei "absolut irrelevant", da Gesetze bzw. eine Gemeindeordnung nicht rückwirkend etwas annullieren könnten, was zehn Jahre vorher zwischen den beiden Rechtspersönlichkeiten vereinbart worden wäre. Es sei falsch, dass die öffentliche Wasserversorgungsanlage den Bedarf ausreichend befriedigen könne. Ihr Objekt sei seit dem Jahr 1650 ausreichend mit Trinkwasser versorgt. Auch die kürzeste Entfernung zwischen der öffentlichen Wasserleitung und der Grundstücksgrenze sei irrelevant, da die zitierte Luftlinie durch zwei bewohnte Häuser führte. Eine frostsichere Verlegung einer Wasserleitung wäre zudem nicht möglich.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 9. Dezember 2012 ergänzten die Beschwerdeführer ihre Berufung; sie bezeichneten die Durchsetzung des Anschlusszwanges als rechtswidrige Enteignung. Die Anschlusskosten seien exorbitant hoch, und es sei auf Grund der geologischen Situation ein Wasseranschluss wegen Undurchführbarkeit der Arbeiten nicht möglich.
Nach der Vorberatung und Beschlussfassung im Rechtsausschuss (Punkt 2 der nichtöffentlichen Sitzung des Rechtsausschusses der Stadt Gmunden vom 19. November 2012) war die Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2012 Gegenstand der Beschlussfassung des Gemeinderates.
Aus dem Beschlussauszug der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 10. Dezember 2012 ergibt sich, dass unter Punkt 26 die Beratung und Beschlussfassung über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Feststellungsbescheid des Bürgermeisters vom 21. März 2012 auf der Tagesordnung stand. Am Beginn dieses Tagesordnungspunktes übergab der Bürgermeister den Vorsitz an den Vizebürgermeister und verließ den Saal; neben dem Bürgermeister nahm noch ein weiteres Mitglied des Gemeindesrates wegen Befangenheit an der Abstimmung nicht teil.
Der Vizebürgermeister trug - nach dem Inhalt des Beschlussprotokolls - den Sachverhalt (Inhalt des Erstbescheides und der Berufung) vor, daran anschließend folgten detaillierte Ausführungen darüber, aus welchen Gründen über die Berufung abschlägig zu entscheiden sein werde ("Hiezu wird ausgeführt:"); diese Begründung deckt sich inhaltlich mit dem Ergebnis der Beratung und Beschlussfassung des Rechtsausschusses.
Der Vizebürgermeister brachte daran anschließend das weitere Schreiben der Beschwerdeführer vom 9. Dezember 2012 (Berufungsergänzung) vollinhaltlich zur Verlesung, welches erst am Tag der Gemeinderatssitzung eingelangt war. Daran schließt - nach dem Inhalt des Beschlussprotokolls - der an den Gemeinderat zur Abstimmung gebrachte Antrag (auf Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer) samt einer Kurzbegründung (Verfahren wurde ordnungsgemäß abgewickelt, Vorschreibung entspricht den gesetzlichen Erfordernissen, Rechte der Eigentümer würden nicht verletzt) und der Nennung der Rechtsgrundlage an.
Dieser Antrag wurde einstimmig genehmigt.
Dem dargestellten Beschluss entsprechend gab der Gemeinderat mit Bescheid vom 27. Dezember 2012 unter der Bezeichnung "Feststellungsbescheid-Berufung" der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge und bestätigte den Erstbescheid. Die Begründung dieses Bescheides deckt sich mit derjenigen, die sich im Beschlussprotokoll der Gemeinderatsitzung findet.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung an die belangte Behörde und brachten vor, dass der Nichtanschluss auf einer Vereinbarung mit der Stadt beruhe und Gesetze nicht rückwirkend und nicht gegen privatrechtliche Vereinbarungen wirksam werden könnten. Die Durchsetzung des Anschlusszwanges wäre mit hohen Investitionskosten verbunden und käme einer Enteignung gleich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 2013 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich in Ausübung des Aufsichtsrechts des Bundes die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.
Dies wurde damit begründet, dass sich der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Schriftverkehr vom Jänner/Februar 1980 nicht als privatrechtliche Vereinbarung darstelle, welche die Anschlussverpflichtung betreffe, sondern dass es sich dabei lediglich um ein Informationsschreiben der Stadt an die Eigentümer der Grundstücke im geplanten Versorgungsbereich gehandelt habe. Die Frage, ob Interesse am Bau einer Wasserversorgungsanlage bestehe, sei von den Beschwerdeführern damals verneint worden, was lediglich als Reaktion auf diese Interessenserhebung zu sehen sei. Diese Antwort stelle keinen rechtlichen Hinderungsgrund für die Errichtung einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage bzw. für die Verlegung einer Leitung dar.
Die Voraussetzungen des § 1 des Oberösterreichischen Wasserversorgungsgesetzes seien unzweifelhaft gegeben. Das Grundstück liege weniger als 50 m von der Versorgungsleitung entfernt, was auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten werde. Diese kürzeste Entfernung werde stets in Luftlinie gemessen. Darüber hinaus stehe auch ausreichend Wasser zur Verfügung; im Berufungsbescheid sei ausdrücklich auf die ausreichenden Trinkwasserreserven der Stadt G verwiesen worden, welche die Bevölkerung auf Dauer mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser versorgten. Weitere Voraussetzungen müssten für das Bestehen des Anschlusszwanges nicht vorliegen.
Durch den Bescheid des Gemeinderates im Hinblick auf die Feststellung des Bestehens von Anschlusszwang würden die Vorstellungswerber daher nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Die belangte Behörde vertrat weiters die Ansicht, dass im Berufungsbescheid des Gemeinderates ausdrücklich nur von der Bestätigung des Feststellungsbescheides des Bürgermeisters die Rede sei, was Gegenstand des Spruchpunktes I des Erstbescheides gewesen wäre. Über Spruchpunkt II. des Erstbescheides, der auch mit Berufung bekämpft worden sei, sei damit nicht abgesprochen worden, sodass diesbezüglich die Berufung noch offen sei.
Was die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der außerordentlich hohen Kosten des Anschlusses betreffe, so stehe es ihnen frei, diesbezüglich einen Ausnahmeantrag gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. beim Bürgermeister zu stellen und in diesem ihre Argumente im Hinblick auf die unzumutbaren Kosten bzw. tatsächlich undurchführbaren Arbeiten vorzubringen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich noch ein Hinweis der Vorstellungsbehörde auf Ungenauigkeiten im Gemeindeverfahren. So fehle im Berufungsbescheid ein Hinweis auf das Datum des Beschlusses des Gemeinderates und entspreche der Vorgang der Beschlussfassung über den gegenständlichen Berufungsbescheid im Gemeinderat "gerade noch" den rechtlichen Erfordernissen. Es müssten nämlich zumindest die wesentlichen Begründungselemente vom Beschluss des Gemeinderates gedeckt sein und auch eine Begründung für die Berufungserledigung beschlossen werden. Der gegenständliche Beschluss erfülle insbesondere vor dem Hintergrund der klaren und eindeutigen Rechtslage zur Anschlussverpflichtung und deshalb, weil der vorbereitete Berufungsbescheid vollinhaltlich in der Gemeinderatssitzung verlesen worden sei, in einer wertenden Zusammenschau die von der Rechtsprechung geforderten Mindestvoraussetzungen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Die Beschwerde führt aus, dass nach Kenntnis der Gepflogenheiten einer Gemeinderatssitzung lediglich im Protokoll vermerkt werde, dass der Berufungsbescheid vollinhaltlich verlesen werde. Tatsächlich sei natürlich ein derartiger Berufungsbescheid in der Gemeinderatssitzung nicht verlesen worden und es seien somit auch die abstimmenden Mitglieder des Gemeinderates gar nicht in Kenntnis des Berufungsbescheides gewesen. "Jedoch" entspreche der Vorgang der Beschlussfassung über den Berufungsbescheid im Gemeinderat nicht den rechtlichen Erfordernissen, da der vorbereitete Berufungsbescheid zwar in der Gemeinderatssitzung verlesen, jedoch nicht zur Abstimmung gebracht worden sei. Nach Zitierung der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG heißt es in der Beschwerde weiter, im Vorstellungsbescheid werde von der Vorstellungsbehörde angeführt, dass der Vorgang der Beschlussfassung im Gemeinderat gerade noch den rechtlichen Erfordernissen entsprochen habe. Weiters habe die Vorstellungsbehörde angeführt, dass zumindest die wesentlichen Begründungselemente vom Beschluss des Gemeinderates gedeckt sein müssten. Diese rechtliche Ansicht sei nicht zu teilen, weil der Berufungsbescheid nicht zur Abstimmung gebracht worden sei und somit nicht einmal ein Beschluss vorliege. Der Fehler des nicht zur Abstimmung gebrachten vorbereiteten Berufungsbescheides und dessen fehlender Beschluss sei nicht mehr vom Fehlerkalkül gedeckt, da es sich nicht um einen rechtlich unerheblichen Mangel handle. Es handle sich um einen aufhebbaren Bescheid und es könne der Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde nicht Folge geleistet werden.
In eventu wurde in der Beschwerde noch vorgebracht, dass der Anschlusszwang einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachte, weil eine bestehende eigene Trinkwasserversorgungsanlage seit mehr als 300 Jahren mit ausreichender Deckung des Wasserbedarfes vorhanden sei und auch Trinkwasserqualität bestünde. Die Anschlusskosten an die Wasserversorgungsanlage stellten einen erheblichen Nachteil dar und es bedeutete die sofortige Tragung der Anschlusskosten eine Existenzgefährdung der beschwerdeführenden Parteien.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde stützt sich überwiegend auf den Vorgang der Beschlussfassung des Gemeinderates im Zusammenhang mit dem Berufungsbescheid. Zum einen wird geltend gemacht, dass dieser Bescheid in der Gemeinderatssitzung gar nicht verlesen worden sei; etwas später heißt es, er sei zwar verlesen, jedoch nicht zur Abstimmung gebracht worden, weshalb nicht einmal ein Beschluss vorliege.
Die Beschwerde legt nicht näher dar, auf Grund welcher Wahrnehmungen sie zur Ansicht gelangte, dass der Bescheid samt Begründung weder verlesen noch darüber entsprechend abgestimmt worden sei. Der allgemeine Hinweis auf die Kenntnis von "Gepflogenheiten in der Gemeinderatssitzung" erscheint als Begründung für diese Behauptung unzureichend.
Diesem Vorbringen steht zudem die Aktenlage entgegen. Wie bereits oben näher dargelegt, ergibt sich aus dem Beschlussauszug Nr. 26 der Sitzung des Gemeinderates nicht nur die Verlesung des Ergebnisses der Beratung des Rechtsausschusses durch den Vizebürgermeister, sondern auch ergänzend dazu die Verlesung des aktuell eingelangten ergänzenden Schriftsatzes der Beschwerdeführer. Erst danach erfolgte die Antragstellung.
Ein Gemeinderatsprotokoll ist als eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG anzusehen, da sie von einer österreichischen öffentlichen Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises errichtet wurde. Eine solche Urkunde begründet aber gemäß § 292 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder was darin bezeugt wurde; sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, 2009/07/0160, mwN).
Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, 2007/05/0205, mwN).
Zumal die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführer völlig unbelegt geblieben ist, sieht der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, am Inhalt des Beschlussprotokolls zu zweifeln. Schließlich gehen die Beschwerdeführer in ihrer weiteren Argumentation selbst davon aus, dass der Bescheid in der Gemeinderatssitzung verlesen wurde, wenn sie die Ansicht vertreten, dieser sei zwar verlesen, aber nicht zur Abstimmung gebracht worden.
Auch in diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde aber nicht dargetan, worauf die Beschwerdeführer ihre Behauptung fehlender Antragstellung und Abstimmung stützen.
Dem mehrfach zitierten Beschlussauszug ist hingegen zu entnehmen, dass über den Antrag, der an den Gemeinderat gestellt wurde, einstimmig Beschluss gefasst wurde. Diesem Antrag war eine Kurzbegründung angefügt; diese Kurzbegründung stellt ihrerseits die Zusammenfassung der zuvor vorgetragenen detaillierten Begründung dar, die wiederum mit der Bescheidbegründung inhaltlich ident ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in seinem Erkenntnis vom 12. Jänner 1988, 87/05/0177, mit einem ähnlichen Fall, ebenfalls in Oberösterreich, zu beschäftigen. Damals legte er näher begründet dar, dass dann, wenn den Mitgliedern des Gemeinderates vor der Abstimmung der Entwurf eines Berufungsbescheides vorgelegen ist, welcher nicht nur einen Spruch, sondern auch eine Begründung enthalten hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der der Beschlussfassung des Gemeinderates zu Grunde gelegene Bescheidentwurf und der nach dessen Annahme durch Mitglieder des Gemeinderates ergangene Bescheid nicht übereinstimmen, keine Bedenken bestehen, davon auszugehen sei, dass der Gemeinderat nicht nur die spruchgemäße Erledigung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, sondern auch die Begründung dieses Spruches zum Gegenstand seines Beschlusses gemacht hat.
Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. Den Mitgliedern des Gemeinderates wurde der Text des Sachverhaltes und der Begründung des Berufungsbescheides vorgetragen. Ungeachtet dessen, dass sich nach der Antragstellung noch eine Kurzbegründung des Antrages im Gemeinderatsprotokoll findet, ist daher auch hier davon auszugehen, dass der Gemeinderat nicht nur die spruchgemäße Erledigung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, sondern auch die Begründung dieses Spruches zum Gegenstand seines Beschlusses gemacht hat.
Der von den Beschwerdeführern gerügte Mangel der Beschlussfassung des Gemeinderates liegt daher nicht vor.
Zum "Eventualvorbringen" in der Beschwerde ist darauf zu verweisen, dass nach § 1 Abs. 3 des Oberösterreichischen Wasserversorgungsgesetzes jede Liegenschaft zum Versorgungsgebiet zählt, deren zu erwartender Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann und deren kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m beträgt. Nach § 1 Abs. 1 leg. cit. besteht im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage für Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazu gehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, Anschlusszwang.
Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, bestreitet die Beschwerde nicht. Bei der Feststellung der Anschlusspflicht spielen weder der Aspekt eines nicht wiedergutzumachenden Schadens (in Folge der Errichtung der Anlage) noch der Aspekt der Höhe der Kosten des Anschlusses eine Rolle. Diese Argumente können allenfalls im Verfahren betreffend die Ausnahme vom Anschlusszwang eine Rolle spielen, haben aber mit den Voraussetzungen für das Vorliegen des Anschlusszwanges nichts zu tun.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 18. November 2013
Schlagworte
Beweismittel UrkundenBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersSpruch und BegründungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070165.X00Im RIS seit
13.12.2013Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014