TE Vwgh Erkenntnis 2013/11/20 2011/02/0270

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Veröffentlicht am 20.11.2013
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z1;
StVO 1960 §89a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Juni 2011, Zl. Verk-180.242/5-2011-J/Els, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960 (mitbeteiligte Partei:

Marktgemeinde S an der P, vertreten durch die Holter-Wildfellner Rechtsanwälte OG in 4710 Grieskirchen, Rossmarkt 21), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S an der P vom 21. September 2010 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die durch die Entfernung des von ihm am 2. Oktober 2009 auf der Fahrbahn des Güterweges D. im Bereich der Einmündung in die Gemeindestraße Parz. 1154/1, KG F., verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Baggers aufgelaufenen Kosten in Höhe von EUR 796,80 an die mitbeteiligte Partei zu leisten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde S an der P vom 16. Dezember 2010 wurde die Berufung abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die Verpflichtung zur Kostentragung bestehe für den Inhaber des Baggers zum Zeitpunkt des Aufstellens; dies sei laut Zeugeneinvernahme bei der PI P. am 5. Oktober 2009 nach eigenen Angaben der Beschwerdeführer gewesen.

Die Eigenschaft als "öffentliche Straße" sei für den Güterweg D. durch Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 21. August 1980 und für die Gemeindestraße Parz. Nr. 1154/1, KG F., ex lege aus § 5 Abs. 2 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBL. Nr. 84/1991 i.d.g.F. gegeben. Ob der Bagger auf dem Güterweg D. oder auf der Gemeindestraße Parz Nr. 1154/1, KG F., verkehrsbeeinträchtigend abgestellt worden sei, sei für die Entfernung und die daraus folgende Kostenvorschreibung ohne Belang. Die Behauptung, der Bagger sei großteils auf Privatgrund abgestellt gewesen, widerspreche den Tatsachen; die Aufstellung des Baggers auf der Fahrbahn sei durch Fotos dokumentiert.

Die Verkehrsbeeinträchtigung durch den abgestellten Bagger sei eindeutig gegeben gewesen und lasse sich anhand des vorhandenen Fotomaterials nachweisen. Die Behauptung, dass durch den abgestellten Bagger keine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben sei, entspreche nicht den Tatsachen. Die Entfernung des Baggers am 25. März 2010 sei im Auftrag und auf Kosten der mitbeteiligten Partei erfolgt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Juni 2011 wurde die Vorstellung abgewiesen und begründend ausgeführt, die Qualifikation der Straße nach dem Oö. Straßengesetz sei bei der Frage der Kostenvorschreibung nach § 89a StVO 1960 unbeachtlich, es sei nur zu prüfen, ob im Abstellbereich eine "Straße mit öffentlichem Verkehr" gemäß § 1 StVO 1960 vorliege.

Die StVO 1960 und die dazu ergangene Rechtsprechung qualifiziere selbst Forststraßen, Feld- und Güterwege, Treppelwege, Parkplätze, ja sogar Wanderwege, sofern diese für eine bestimmte Kategorie von Benützern - z.B. für Fußgänger - unter gleichen Bedingungen zur Benützung zwecks "Raumüberwindung" dem äußeren Anschein nach offen stünden, als Straßen mit öffentlichem Verkehr. Bei der gegenständlichen Liegenschaftsfläche, auf der der Bagger abgestellt gewesen sei, handle es sich nach der Aktenlage um öffentliches Gut der Gemeinde, das bestimmten Personengruppen zu Verkehrszwecken offenstehe, so sei z.B. Fußgängerverkehr und Verkehr mit einspurigen Fahrzeugen nicht ausgeschlossen. Aus den vorhandenen Aktenunterlagen bzw. aus den Gutachten des DI P. und des DI. K. sei zu entnehmen, dass diese Fläche jedenfalls der Zufahrt von Fahrzeugen landwirtschaftlicher Art zwecks felderschließender Nutzung diene. Der Zweck der Benützung dieser Grundfläche liege primär in der Raumüberwindung, diene also den Interessen des Verkehrs.

Wenn auch die öffentliche Wegfläche nur von einem eingeschränkten Personenkreis (Fußgänger, einspurige Fahrzeuge, landwirtschaftliche Maschinen und Arbeitsgeräte) zu Verkehrszwecken benützt werden könne, so könne sie doch von diesen Personengruppen unter gleichen Bedingungen benützt werden. Auf Grund dieser Gegebenheiten liege im vorliegenden Fall eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 StVO 1960 vor, sodass hier die StVO 1960 und somit auch § 89a StVO 1960 anwendbar sei.

Zur Abstellung des Baggers (am 2. Oktober 2009) könne festgestellt werden, dass dieser vom Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben selbst abgestellt worden sei und dieser auch die sofortige Entfernung nach Reparatur zugesagt habe (siehe Polizeibericht vom 8. Oktober 2009). Auf Grund der Abstellung dieses Baggers auf der Wegfläche - gemäß Lichtbild im Akt eindeutig auf dem Weg, also auf der Verkehrsfläche situiert - sei die begründete Besorgnis einer Beeinträchtigung bzw. Verkehrsbehinderung für die oben angeführte Personengruppe als potentielle Wegbenützer nachvollziehbar gegeben gewesen. Dabei sei gerade jene Personengruppe, die die Zufahrt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Arbeitsgeräten benötige, behindert worden, sodass zumindest hinsichtlich dieser Personengruppe jedenfalls die Besorgnis einer Beeinträchtigung anzunehmen gewesen sei.

Dass eine konkrete Verkehrsbehinderung sogar stattgefunden habe, gehe überdies aus dem Aktenvermerk der Erstbehörde vom 9. Oktober 2009 hervor, wonach ein landwirtschaftlicher Grundeigentümer mit seinem landwirtschaftlichen Gerät bzw. seinem Dreschfahrzeug aufgrund der Behinderung die Liegenschaft von Anrainern habe in Anspruch nehmen müssen, um überhaupt zu seiner Arbeitsfläche zu gelangen. Darüber hinaus handle es sich bei dem Bagger um ein Fahrzeug ohne Kennzeichentafeln, das gemäß § 89a Abs. 2 lit. a StVO 1960 auch ohne Verkehrsbeeinträchtigung zu entfernen gewesen wäre.

Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass der gegenständliche Bagger auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 StVO 1960 abgestellt worden sei, dass eine begründete Besorgnis der Verkehrsbehinderung im Abstellbereich vorgelegen habe und diese Abstellung sogar in einem konkreten Fall tatsächlich konkret verkehrsbehindernd gewesen sei.

Gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 sei zum Kostenersatz heranzuziehen, wer zum Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber sei, d.h. wer die Sache zu diesem Zeitpunkt in seiner Macht und Gewahrsame gehabt habe. Dabei sei die Frage der Eigentümerschaft nicht von Relevanz. Nach den Aktenunterlagen bzw. nach eigener Auskunft sei der Beschwerdeführer zum Abstellungszeitpunkt eindeutig Inhaber des Baggers gewesen, den er zu diesem Zeitpunkt selbst gesteuert habe. Da ein Zulassungsbesitzer nicht vorliege, sei die Kostenvorschreibung gegen den Beschwerdeführer rechtlich zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, Feldwege seien keine Straßen im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften. Die Rechtsansicht der Behörden I. und II. Instanz sowie der belangten Behörde, dass auch ein - über weite Strecken mit Gras bewachsener -

Feldweg, der nur als Zufahrt von Fahrzeugen landwirtschaftlicher Art zwecks felderschließender Nutzung diene, als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren sei, sei verfehlt.

Nach § 5 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 gälten Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut eingetragen sei und allgemein für Verkehrszwecke benützt würden, bis zum Beweis des Gegenteiles als öffentliche Straße im Sinne dieses Landesgesetzes.

§ 2 Z. 3 des Oö. Straßengesetzes 1991 definiere als eine "öffentliche Straße" eine Straße, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. ausdrücklich dem Gemeingebrauch (§ 6 Abs. 1 leg. cit.) gewidmet sei oder ein Grundstück, das als öffentliches Gut eingetragen sei und allgemein für Verkehrszwecke benützt werde (§ 5 Abs. 2 leg. cit.).

Nach § 8 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. gälten als Verkehrsflächen Gemeindestraßen, das seien Straßen die durch Verordnung des Gemeinderates gewidmet und als solche eingereiht seien oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut eingetragen seien und allgemein für Verkehrszwecke benützt würden.

Aus den zitierten Gesetzesbestimmungen sei in rechtlicher Hinsicht zu folgern, dass ein öffentliches Gut erst dann eine Verkehrsfläche der Gemeinde, nämlich eine "Gemeindestraße" sei, wenn ein öffentliches Gut im Grundbuch als Eigentum der Gemeinde eingetragen sei und allgemein für Verkehrszwecke benützt werde.

Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, zur Vorfrage zunächst ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und unter Beiziehung eines straßenverkehrstechnischen Sachverständigen entsprechende Feststellungen über die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort im Rahmen eines Lokalaugenscheines zu treffen und darauf aufbauend eine rechtliche Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob das Fahrzeug überhaupt auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, die für allgemeine Verkehrszwecke benützt werde, abgestellt worden sei sowie weiters, ob diese Straße von jedermann unter den gleichen Bedingungen habe benützt werden können und ob sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freigestanden sei (insbesondere im Zeitpunkt der Entfernung des Baggers) oder ob es sich hier nur um einen Feldweg ohne darauf befindliche, dem Straßenverkehr dienende bauliche Anlagen handle und schließlich, ob auf diesem Weg überhaupt eine Fahrbahn als für den Fahrzeugverkehr bestimmter Teil der Straße vorhanden gewesen sei.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2013, Zl. 2009/02/0054, mwN).

Für die Wertung des Vorliegens einer Straße mit öffentlichem Verkehr ist ferner ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch nicht entscheidend, sondern lediglich das Merkmal des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2013, mwN).

Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist - wie bereits ausgeführt - ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d. h. also nicht darauf, ob z.B. die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl. 2006/02/0015, mwN).

Es ist nach der Aktenlage und den im Zuge des Verwaltungsverfahrens durchgeführten Ermittlungen und den darauf aufbauenden Feststellungen der Behörden erster und zweiter Instanz sowie der belangten Behörde offensichtlich, dass die gegenständliche Fläche, auf der der Bagger über einen mehrmonatigen Zeitraum abgestellt war, u.a. von Fußgängern, einspurigen Fahrzeugen, sowie insbesondere von landwirtschaftlichen Maschinen und Arbeitsgeräten unter den gleichen Bedingungen benützt werden konnte. Da es bei der Beurteilung, ob eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt auf eine Widmung - etwa auch nach den straßenrechtlichen Vorschriften eine Landes - nicht ankommt (siehe die dargestellte hg. Rechtsprechung), gehen auch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, insbesondere jene betreffend eine fehlende Eintragung dieser Fläche als "öffentliches Gut" im Grundbuch, ins Leere.

Die belangte Behörde hat daher in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens den zutreffenden Schluss gezogen, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche, auf der der gegenständliche Bagger im Zeitpunkt der Entfernung (über einen längeren Zeitraum) abgestellt war, um einen Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 handelt, ohne dass es hiefür noch weiterer ergänzender Ermittlungen bedurft hätte. Es waren insbesondere auch keine ergänzenden Ermittlungen über die tatsächlichen Verhältnisse in der Natur notwendig, weil diese durch Lichtbilder bereits hinreichend dokumentiert waren.

Ferner wird in der Beschwerde gerügt, die Behörde hätte feststellen müssen, ob eine erhebliche Verkehrsbehinderung durch den Bagger vorgelegen habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Entfernung nur bei erheblicher Verkehrsbeeinträchtigung zulässig und zwar dann, wenn anzunehmen sei, dass der verkehrsbehindernd auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellte Gegenstand zu umständlichen Ausweichmanövern zwinge und insoweit eine begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs bestehe. Die Benützung einer Straße etwa zu verkehrsfremden Zwecken, die allenfalls durch das Aufstellen eines solchen Gegenstandes auf einer Straße beeinträchtigt werde, rechtfertigten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtes eine Entfernung eines Fahrzeuges auf einer Straße nicht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt, insbesondere in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, VwSlg. Nr. 13.275/A, ausgesprochen hat, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Entfernung eines Kraftfahrzeuges nicht, dass dadurch bestimmte Verkehrsteilnehmer konkret be- oder gehindert werden; es genügt vielmehr für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO 1960 die begründete Besorgnis der Hinderung des Verkehrs ("Besorgnisjudikatur", vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2006, Zl. 2006/02/0165, mwN).

Im Beschwerdefall lag nicht nur eine derartige Besorgnis vor, sondern es wurden nach den Feststellungen andere Verkehrsteilnehmer, nämlich Landwirte, an der Benützung dieses Feldweges und somit an der Zufahrt zu ihren landwirtschaftlichen Flächen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten gehindert. Diesen Feststellungen vermochte der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens nichts Wesentliches entgegenzuhalten. Dem Beschwerdeführer gelingt es daher nicht, einsichtig darzulegen, weshalb es in diesem Zusammenhang darüber hinaus noch weiterer Feststellungen bedurft hätte.

Insoweit der Beschwerdeführer auch die Ansicht vertritt, dass ein beinahe 6 Monate lang abgestellter Bagger kein Verkehrshindernis sein könne und daher eine Entfernung nach § 89a Abs. 2 und Abs. 2a StVO 1960 nicht gerechtfertigt sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die aufgezeigte konkrete Behinderung nach der Aktenlage schon wenige Tage nach dem Abstellen des Baggers aufgetreten ist. Die Belassung des Baggers auf dieser Straße mit öffentlichem Verkehr über einen längeren Zeitraum (vom 2. Oktober 2009 bis 25. März 2010) widerlegt jedoch nicht, dass dadurch keine weitere Behinderung des Verkehrs gegeben war. Überdies hat - wie mehrfach ausgeführt - bereits die begründete Besorgnis der Hinderung des Verkehrs als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Entfernung eines Kraftfahrzeuges ausgereicht.

In der Beschwerde wird ferner eingewendet, gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 erfolge das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens des Gegenstandes, dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen mit Anhängern der Zulassungsbesitzer gewesen sei. Dementsprechend hätte die Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens feststellen müssen, wer tatsächlich Zulassungsbesitzer gewesen sei, zumindest aber - wenn keine Zulassung hinsichtlich des Baggers vorgelegen habe - wer tatsächlich Inhaber dieses Baggers gewesen sei. Dazu fehlten entsprechende Feststellungen der Behörde. Der Beschwerdeführer habe im Ermittlungsverfahren eingewendet, dass er nicht Inhaber dieses Fahrzeuges gewesen sei. Inhaberin dieses Fahrzeuges sei Frau W. gewesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug gefahren wäre, so habe er das Fahrzeug nicht für sich, sondern nur im Auftrag für die Betriebsführerin innegehabt, was ihn allerdings noch nicht zum Inhaber im Sinne der Bestimmung des § 89a Abs. 7 StVO 1960 mache. Eine bloße mittelbare Innehabung reiche hier nicht aus.

Gemäß § 309 erster Satz ABGB heißt derjenige, der eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, ihr Inhaber.

Bereits die Behörde zweiter Instanz stellte gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers vor der PI P. am 5. Oktober 2009 in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung fest, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Bagger, für den es im Übrigen keine Zulassung gab, am 2. Oktober 2009 an jener Stelle abstellte, von der er in weiterer Folge entfernt werden musste. Aufgrund dieser Aussage des Beschwerdeführers konnte daher die Behörde zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abstellung Inhaber des Baggers gewesen ist, zumal er es auch war, der das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt in seiner tatsächlichen Verfügungsmacht hatte. Dass er den Bagger im Auftrag einer Betriebsinhaberin innehatte, vermag an seiner Qualifikation als Inhaber des Baggers im Zeitpunkt des Abstellens im Sinne des § 89a Abs. 7 StVO 1960 nichts zu ändern. Es bestand daher für die belangte Behörde auch keine Veranlassung hinsichtlich der Frage der Innehabung des Baggers zum Zeitpunkt des Abstellens noch weitere Ermittlungen anzustellen. Den gerügten Verfahrensmängeln fehlt es daher an der Relevanz.

In der Beschwerde wird ferner gerügt, die Behörde habe es unterlassen, in der Begründung der Kostenvorschreibung Angaben zur Örtlichkeit und zum Zeitpunkt der Entfernung des Baggers zu machen. Es werde das öffentliche Gut Parz. Nr. 1154/1 im Spruch angeführt, das Grundstück der Betriebsführerin, die Parz. Nr. 519, auf der der Bagger abgestellt gewesen sei, bleibe im Spruch unerwähnt. Die Angaben der Gemeinde zur Örtlichkeit der Verkehrsbehinderung seien zumindest in der Begründung der Bescheide der Gemeindeorgane jedenfalls unvollständig und nicht unzweifelhaft.

Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, der gegenständliche Bagger sei auf dem Grundstück der Betriebsinhaberin W. Parz. Nr. 519 abgestellt gewesen bzw. habe nur zum Ende des Güterweges auf diesen hinausgeragt, entfernt er sich von dem in schlüssiger Beweiswürdigung von der Behörde festgestellten Sachverhalt und vermag auch nicht näher darzulegen, weshalb die Angaben über den Abstellort im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, nämlich "auf der Fahrbahn des Güterweges D. im Bereich der Einmündung in die Gemeindestraße Parz. Nr. 1151/1, KG F.", nicht zutreffen sollten, zumal sich die Feststellungen der Behörde auf die dem Verwaltungsakt zuliegenden Lichtbilder vom abgestellten Bagger beziehen. Weshalb darüber hinaus eine Wiederholung des Abstellortes auch in der Begründung des Bescheides erfolgen müsste, vermag der Beschwerdeführer nicht einsichtig darzulegen. Auch der Zeitpunkt der Entfernung des Baggers, nämlich der 25. März 2010, wurde in der Begründung des zweitinstanzlichen Bescheides angeführt, sodass der diesbezüglich gerügte Verfahrensmangel gleichfalls nicht vorliegt.

Insofern erstmals in der Beschwerde behauptet wird, das öffentliche Gut Parz. Nr. 1151/1, KG F., sei für Verkehrszwecke untauglich, weil es an der engsten Stelle nur 170 cm breit sei, stellt dies eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar. Überdies wird mit dieser Behauptung nicht widerlegt, dass zumindest ein Teil dieses Weges (abgesehen vom Fußgängerverkehr) u.a. mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten befahren werden kann und daher aufgrund des gegenständlichen Abstellens des Baggers im Einmündungsbereich des Güterweges D. die begründete Besorgnis der Hinderung des Verkehrs gegeben war. Überdies wurde die Benutzbarkeit dieses Weges in diesem Bereich schon durch die konkrete Hinderung der Zufahrt mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten kurz nach dem Abstellen des Baggers in schlüssiger Weise durch die Behörde dargetan. Es ist daher auch nicht wesentlich, ob dieser Weg auf der Parzelle Nr. 1154/1, KG F., tatsächlich eine befahrbare Verbindung zu einem anderen Güterweg darstellt. Es bedurfte daher auch diesbezüglich keiner weiteren Ermittlungen durch die Behörden.

Ferner geht die Rüge, es fehlten Feststellungen zu der Frage, ob es sich bei dem Grundstück Parz. Nr. 1154/1, KG F., um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Oö. Straßengesetzes handelt, ins Leere, zumal - wie bereits dargelegt - die Frage des Vorliegens einer "Straße mit öffentlichem Verkehr" nach den Bestimmungen der StVO 1960 und der hiezu ergangenen hg. Rechtsprechung zu beurteilen ist.

Unzutreffend ist auch die Rüge, die Behörde habe es unterlassen festzustellen, ob tatsächlich der Beschwerdeführer "unmittelbar Inhaber" des Baggers im Zeitpunkt des Abstellens desselben gewesen sei, zumal sich derartige Feststellungen jedenfalls im zweitinstanzlichen Bescheid der mitbeteiligten Partei unter Bezugnahme auf die Aussage des Beschwerdeführers vor der PI P. am 5. Oktober 2009 finden.

Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, es sei nicht Absicht des Beschwerdeführers gewesen, den Bagger verkehrsbehindernd abzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass es auf eine derartige Absicht bei der Beurteilung einer Verkehrsbehinderung nach § 89a StVO 1960 nicht ankommt. Ob es nach dem Abstellen des Baggers am 2. Oktober 2009 zu einem - wie in der Beschwerde ausgeführt wird - Sabotageakt an diesem Fahrzeug gekommen ist, ist daher gleichfalls nicht wesentlich. Aufgrund des festgestellten verkehrsbehindernden Abstellens des Baggers kann auch keine Rede davon sein, dass dieser vom Beschwerdeführer "fachgerecht abgestellt" worden sei.

Die in der Beschwerde behauptete Unmöglichkeit einer Behinderung "des allgemeinen Verkehrs" wurde - wie bereits ausgeführt - von den im Instanzenzug zuständig gewesenen Gemeindebehörden sowie der belangten Behörde in schlüssiger Beweiswürdigung widerlegt. Ebenso wurde bereits von der Behörde im angefochtenen Bescheid die Beschwerdebehauptung, es liege schon deshalb keine Verkehrsbeeinträchtigung vor, weil das an den Güterweg D. anschließende öffentliche Gut Parz. Nr. 1154/1 keine "öffentliche Straße" sei, widerlegt, sodass es diesbezüglich auch keiner weiteren Aufnahme von Beweisen bedurfte .

Entgegen den Beschwerdebehauptungen liegen für die Feststellung der Verkehrsbeeinträchtigung ausreichende Ermittlungen vor. Es trifft auch nicht zu, dass die Behörde "jedwede Begründung" dafür vermissen lasse, weshalb dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden könne. Mit der allgemeinen Rüge, die Behörde habe es unterlassen, zu begründen, weshalb den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen keine Entscheidungsrelevanz zukomme, wird gleichfalls nicht die Wesentlichkeit dieses behaupteten Verfahrensmangels dargetan.

Insofern der Beschwerdeführer sich in der Beschwerde auf eine Zusage der Gemeinde (mitbeteiligten Partei) beruft, die Kosten für die Entfernung des Baggers zu übernehmen, wird auch mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil es für die Zulässigkeit einer Kostenvorschreibung nach § 89a StVO 1960 nicht darauf ankommt, ob ein Dritter allenfalls bereit ist, diese Kosten zu tragen. Auch die aufgrund dieser behaupteten Zusage unterlassene Maßnahmenbeschwerde gegen die Entfernung des Baggers ist für die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Kostenvorschreibung nicht von Relevanz. Mit der allgemeinen Rüge, die Behörde hätte unter Einholung von Angeboten einen Kostenvergleich anzustellen gehabt und dann die Entfernung des Baggers zu einem günstigeren Preis durchführen lassen können, zeigt die Beschwerde mangels jeglicher Konkretisierung eines dadurch zu erzielenden Kostenvorteils keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 20. November 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011020270.X00

Im RIS seit

13.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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