TE Vwgh Erkenntnis 2013/11/20 2011/02/0055

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Veröffentlicht am 20.11.2013
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Index

L70706 Theater Veranstaltung Steiermark;
L70716 Spielapparate Steiermark;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §12 Z1 idF 1986/029;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §5a Abs1 idF 2005/087;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §6 Abs1 idF 1986/029;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §6 Abs2 idF 1986/029;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der Mag. K in G, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Jänner 2010, Zl. FA7C-2- 5.0K/64-2006/85, betreffend Zurücknahme einer Bewilligung nach dem Stmk. Veranstaltungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Jänner 2010 (richtig: 2011), wurde die Bewilligung zum Aufstellen und Betrieb von Geld- und Unterhaltungsspielapparaten im Bundesland Steiermark, lautend auf die Beschwerdeführerin, ausgestellt am 7. März 2006, gemäß § 12 Abs. 1 iVm § 5a Abs. 1 und § 6 Abs. 2 "Z. 3" Stmk. Veranstaltungsgesetz zurückgenommen.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Besitz der genannten Bewilligung. Gemäß § 6 Abs. 2a Stmk. Veranstaltungsgesetz habe die Bewilligungsbehörde die persönlichen Voraussetzungen des Bewilligungsinhabers längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. Im Zuge dieser Überprüfung sei festgestellt worden, dass mehrere Verwaltungsübertretungen betreffend die Beschwerdeführerin aufschienen.

Die Bewilligung sei von der Bewilligungsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 Stmk. Veranstaltungsgesetz zurückzunehmen, wenn die persönlichen Voraussetzungen (unter anderem die Zuverlässigkeit) nicht mehr gegeben seien. In den Verwaltungsstrafkarteien der Bezirkshauptmannschaften M., L., H. und G. schienen betreffend die Beschwerdeführerin insgesamt 6 Übertretungen nach dem Stmk. Veranstaltungsgesetz auf, die im Zusammenhang mit dem Aufstellen und Betrieb von Spielapparaten stünden. Erschwerend komme hinzu, dass bereits im Jahre 2008 vier Übertretungen nach dem Stmk. Veranstaltungsgesetz festgestellt worden seien.

Aufgrund der hohen Anzahl an Verwaltungsübertretungen betreffend das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten komme die belangte Behörde zum Schluss, dass die Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 2 Stmk. Veranstaltungsgesetz nicht gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung beschränke sich die belangte Behörde darauf, den Verfahrensgang wiederzugeben und die fünf der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Strafverfügungen von vier verschiedenen Bezirkshauptmannschaften, samt Datum von deren Erlassung, wiederzugeben. Zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Verlässlichkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des § 6 Abs. 2 Stmk. Veranstaltungsgesetz vorliege, würden keine weiteren Feststellungen getroffen.

Nachdem sich im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Annahme des Vorliegens der ersten beiden genannten Umstände nach § 6 Abs. 2 Stmk. Veranstaltungsgesetz (strafgerichtliche Verurteilung, Alkohol- bzw. Suchtmittelmissbrauch) fänden, vermeine die belangte Behörde das Fehlen der Verlässlichkeit der Beschwerdeführerin wohl in ihrem bisherigen Verhalten zu erkennen.

Da die hier heranzuziehende gesetzliche Bestimmung aber keine weiteren Kriterien nenne, wann "die mit Bezug auf die Art der Veranstaltung und deren Durchführung erforderliche Verlässlichkeit" nicht mehr gegeben sei, hätte es einer Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und einer näheren nachvollziehbaren Begründung bedurft, warum sie zur Ansicht gelange, die Verlässlichkeit der Beschwerdeführerin sei nicht mehr gegeben.

Die belangte Behörde hätte sich nicht damit begnügen dürfen, auf "6 Übertretungen" bzw. fünf Strafverfügungen hinzuweisen, weil nach der hier anzuwendenden Rechtslage nach dem Stmk. Veranstaltungsgesetz das Vorliegen einer bestimmten Anzahl an Verwaltungsübertretungen allein keinen gesetzlich normierten Versagungsgrund darstelle.

Der Verwaltungsgerichtshof habe vielmehr zur Auslegung des Rechtsbegriffs der "Verlässlichkeit" darauf hingewiesen, dass dabei auf die Grundsätze zurückgegriffen werden könne, die er zu dem in der vergleichbaren Vorschrift des § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 verwendeten Begriff der "Zuverlässigkeit" entwickelt habe. Dabei sei die Behörde verhalten, eine Prüfung des Persönlichkeitsbildes der betroffenen Person vorzunehmen und dabei deren "gesamtes Verhalten" in die Beurteilung einzubeziehen. Dabei wäre aber nicht nur auf die Anzahl verwaltungsstrafbarer Handlungen bzw. Unterlassungen, sondern insbesondere auf deren Beschaffenheit einzugehen (Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 17. Juni 1992, Zl. 91/01/0137). Gerade diese Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit der Beschwerdeführerin habe die belangte Behörde im vorliegenden Fall aber unterlassen, sodass sich deren rechtliche Beurteilung, der Beschwerdeführerin würde es wegen des Vorliegens verwaltungsstrafbarer Handlungen an der notwendigen Verlässlichkeit i.S.d. § 6 Abs. 2 Z. 3 Stmk. Veranstaltungsgesetz fehlen, als unschlüssig und einer nachprüfbaren Kontrolle nicht zugänglich erweise. Es fehle im angefochtenen Bescheid eine nähere Auseinandersetzung mit den der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, insbesondere fänden sich keine Feststellungen zur Art der Verwaltungsübertretung (der übertretenen Normen) oder zur Strafhöhe.

In diesem Zusammenhang sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde bei einer Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit der Beschwerdeführerin berücksichtigen hätte müssen, dass ihr Verhalten nicht ohne weiteres auf eine grundsätzlich negative Haltung gegenüber den einschlägigen Rechtsvorschriften des Stmk. Veranstaltungsgesetzes schließen lasse (zu diesem Erfordernis Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 18. März 2004, Zl. 2002/05/1010).

Schließlich ergebe sich aus der Verantwortung der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde, dass sie bei den jeweiligen - die einzelnen genannten Verwaltungsübertretungen betreffenden - Spielapparaten deren Anmeldung bzw. die Einholung einer Bescheinigung nicht gänzlich unterlassen, sondern bei der jeweiligen Verlängerung bzw. beim Zeitpunkt der Inbetriebnahme unachtsam vorgegangen sei.

Im Hinblick darauf handle es sich nicht um "schwerwiegende Verstöße" (etwa i.S.d. § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994) gegen die im Zusammenhang mit dem Aufstellen und Betreiben von Spielapparaten zu beachtenden Bestimmungen, die auf eine negative Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber den einschlägigen Rechtsvorschriften schließen ließen. Insofern erwiesen sich die dargestellten Verfahrensmängel auch als relevant, weil die belangte Behörde bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, also bei Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und dessen richtiger rechtlicher Beurteilung, zu einem anderen, für die Beschwerdeführerin vorteilhafteren Ergebnis gelangen hätte können.

Letztlich bleibe noch darauf hinzuweisen, dass der von der belangten Behörde herangezogene Erschwerungsgrund (weitere 4 Übertretungen nach dem Stmk. Veranstaltungsgesetz im Jahre 2008) nicht schlüssig dargelegt worden sei. Bei den im Jahr 2008 festgestellten "vier Übertretungen nach dem Stmk. Veranstaltungsgesetz" werde es sich wohl um die drei im Rahmen der Feststellungen auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaften L. (vom 15. Jänner 2008 und 22. Jänner 2008) und F. (vom 14. Juli 2006) handeln. Diese Verwaltungsübertretungen seien ohnehin für die belangte Behörde Anlass für die erfolgte Zurücknahme der Bewilligung, warum sie daher "erschwerend" nochmals Berücksichtigung finden sollten, sei nicht nachvollziehbar.

Gemäß § 5a Abs. 1 des im Beschwerdefall noch anzuwendenden Stmk. Veranstaltungsgesetzes 1969, LGBL. Nr. 192, i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 87/2005, dürfen Geld- und Unterhaltungsspielapparate nur auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung aufgestellt und betrieben werden, die nach Maßgabe der §§ 6, 6a Abs. 1, 9 Abs. 1 und § 35 zu erteilen ist.

§ 6 Abs. 1 und 2 des Stmk. Veranstaltungsgesetzes 1969 i. d.F. der Novelle LGBl. Nr. 29/1986 lauten:

"(1) Die Bewilligung kann, soweit im § 6a Abs. 1 nicht anderes bestimmt ist, natürlichen und juristischen Personen erteilt werden.

(2) Natürliche Personen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt sein, ihr Vermögen selbst zu verwalten, und verlässlich sein. Verlässlichkeit ist dann nicht gegeben, wenn der Bewerber wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit gerichteten Vergehens gerichtlich rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder zur Trunksucht oder zum Missbrauch von Suchtgiften neigt oder sonst auf Grund seines bisherigen Verhaltens erkennen lässt, dass er die mit Bezug auf die Art der Veranstaltung und deren Durchführung erforderliche Verlässlichkeit nicht besitzt."

Nach § 12 Z. 1 des Stmk. Veranstaltungsgesetzes 1969 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 29/1986 sind Bewilligungen von der Bewilligungsbehörde zurückzunehmen, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 bis 3 und § 6a Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Die Annahme der mangelnden Verlässlichkeit (Zuverlässigkeit) einer natürlichen Person ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn ihre Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, dass das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten lässt, es werde die künftige Ausübung der veranstaltungsrechtlichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsgesetz zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (vgl. zum Begriff der Zuverlässigkeit die im hg. Erkenntnis vom 29. November 1995, Zl. 95/03/0144, zu § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 zitierte hg. Rechtsprechung).

Die Annahme der mangelnden Verlässlichkeit der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde bereits mit Hinweis auf insgesamt sechs einschlägige rechtskräftige Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen gegen das Stmk. Veranstaltungsgesetz in den Jahren 2006 bis 2010 zu Recht dargetan, ohne dass es noch eines zusätzlichen Hinweises auf die gleichfalls im angefochtenen Bescheid erwähnten vier Übertretungen im Jahre 2008 bedurft hätte. Schon aufgrund dieses wiederholten gesetzwidrigen Verhaltens der Beschwerdeführerin konnte die belangte Behörde mit gutem Grund davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin bei Ausübung ihrer dem Veranstaltungsrecht unterliegenden Tätigkeit auch in Zukunft gegen die öffentlichen Interessen des Stmk. Veranstaltungsgesetzes, insbesondere gegen das Verbot der Durchführung von Veranstaltungen mit Spielapparaten ohne entsprechende veranstaltungsrechtliche Bewilligung, verstoßen werde. Es erübrigt sich daher auch, auf das Beschwerdevorbringen zu den zuletzt genannten Übertretungen aus dem Jahre 2008 näher einzugehen.

Entgegen den Beschwerdeausführungen waren auch keine zusätzlichen Feststellungen zur Frage der Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin erforderlich, zumal der Sachverhalt schon aufgrund der ihr vorgehaltenen rechtkräftigen Verwaltungsübertretungen hinreichend geklärt war.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach den hier anzuwendenden Bestimmungen des Stmk. Veranstaltungsgesetzes - anders als nach § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 - nicht das Vorliegen von "schwerwiegenden Verstößen" gefordert wird.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 20. November 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011020055.X00

Im RIS seit

13.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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