Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Dipl.- Ing. Mag. A R in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 25. November 2010, Zl. S90931/154- Recht/2010, betreffend Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 beantragte der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) zum Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Waffe Thompson 1928-A1-LDT im Kaliber .45 ACP.
In der Antragsbegründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge neben Ausnahmebewilligungen gemäß §18 Abs. 2 WaffG über einen Waffenpass zum Besitz und zum Führen von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen, über eine Waffenbesitzkarte zum Besitz von vier verbotenen Schusswaffen sowie über 230 genehmigungspflichtige Schusswaffen. Aktenkundig sei seine jahrzehntelange Tätigkeit als Sportschütze und als Sportschützeninstruktor, weiters sei er als anerkannter Sammler insbesondere von genehmigungspflichtigen und meldepflichtigen Schusswaffen bekannt, er publiziere seit Jahren in Fachzeitschriften über Waffentechnik, Waffensammeln und Waffenrecht.
Ein Teil seiner Sammlung betreffe US-amerikanische Ordonnanzwaffen, darin fehle jedoch die antragsgegenständliche Thompson Maschinenpistole. In Deutschland würden solche Maschinenpistolen derart zu halbautomatischen Waffen umgebaut, dass sie nicht mehr zu vollautomatischen rückgebaut werden könnten. Als halbautomatische Waffen wären sie in Deutschland als Sportwaffen zugelassen.
Die Gefährlichkeit der Waffe sei gleich der anderer halbautomatischer Waffen, es werde lediglich eine Pistolenmunition im durchschlagsschwachen Pistolenkaliber .45 ACP verschossen. Es handle sich bei der Waffe selbst im vollautomatischen, also nicht umgebauten Zustand um ein völlig veraltetes Kriegsgerät, nach Unionsrecht sei sie in die Kategorie B (genehmigungspflichtige Feuerwaffen) eingeordnet. Diese Einstufung zeige, dass die Gefährlichkeit beschränkt sei.
Dem Antrag beigeschlossen war ua. eine Stellungnahme der krimininalpolizeilichen Untersuchungsstelle des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom 7. April 2008, derzufolge die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Schusswaffen dem von ihm verfolgten Sammelziel zuzuordnen seien und keineswegs eine sinnlose Ansammlung von Schusswaffen darstellten.
Im Rahmen des vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eingeräumten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 18. November 2010 vor, die Behörde habe bisher nicht einmal versucht, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen, und verhalte sich voreingenommen. Die gegenständliche halbautomatische Schusswaffe sei nach der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen der Kategorie B (genehmigungspflichtige Feuerwaffen) zuzuordnen, was für eine geringere Gefährlichkeit spreche. Sie sei "überaltet", aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichtes äußerst unhandlich und verschieße eine durchschlagsschwache Pistolenmunition. Das Einzelfeuer entspreche demjenigen aus der Standarddienstpistole, der Pistole P80 (Glock 17) eines jeden "Streifenpolizisten". Die Patrone 9 mm Para dieser Waffe sei ballistisch - ziehe man Anfangsgeschwindigkeit, Geschoßenergie und Durchschlagskraft heran - der von der antragsgegenständlichen Waffe verschossenen Munition Kaliber .45 ACP überlegen.
Dem Beschwerdeführer sei im Übrigen bereits früher die Berechtigung für drei Stück verbotene Waffen aufgrund eines überwiegenden berechtigten Interesses iSd. § 17 Abs. 3 WaffG erteilt worden, wobei das überwiegende berechtigte Interesse aus der Sammlertätigkeit des Beschwerdeführers abgeleitet worden sei. Aus demselben Grund habe dieser auch bereits Ausnahmebewilligungen für den Besitz von Kriegsmaterial erteilt erhalten. Die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung würde es ermöglichen, eine große Lücke in seiner Sammlung zu schließen.
Mit Bescheid vom 25. November 2010 wies der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport den Antrag gemäß § 10 und § 18 Abs. 2 und 5 WaffG iVm. § 1 Abschnitt I Z. 1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, ab.
Begründend wurde, nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, ausgeführt, bei der antragsgegenständlichen Waffe handle es sich zweifelsfrei um Kriegsmaterial. Es sei ausschließlich unter Berücksichtigung waffenrechtlicher Gesichtspunkte zu beurteilen, ob es vertretbar sei, die Waffe einer Privatperson zugänglich zu machen.
Die Abgabe von Dauerfeuer sei infolge technischer Veränderung der Waffe nicht mehr möglich. Die Einsatzschussweite der Waffe liege bei 120 Metern und liege weit über derjenigen einer bei der Polizei verwendeten Pistole.
Der Besitz von Schusswaffen wie der gegenständlichen Waffe durch Privatpersonen stelle "generell eine Sicherheitsgefährdung dar, weil nicht auszuschließen ist, dass dieses Kriegsmaterial gegebenenfalls (wenn auch nicht notwendigerweise durch den Beschwerdeführer selbst) sogar gegen Sicherheitsorgane eingesetzt werden könnte." Selbst veraltete als Kriegsmaterial einzustufende Schusswaffen seien auf Grund ihrer Funktions- und Wirkungsweise als gefährlich anzusehen. Dies könne zu einem "erheblichen Gefahrenpotential bei Einsätzen der Exekutive" werden. Eine derartige Gefährdung bzw. eine waffenmäßige Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und damit für den Schutz des Staatsbürgers verantwortlichen Sicherheitsorganen müsse aber strikt abgelehnt werden.
Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die Waffe in Deutschland als Sportwaffe eingestuft sei, woraus sich die beschränkte Gefährlichkeit der Waffe zeigte, sei unerheblich, weil in anderen Ländern vorgenommene Einstufungen in keiner Weise Berücksichtigung in einem ausschließlich nach der österreichischen Rechtsordnung zu beurteilenden Sachverhalt finden könnten.
Das öffentliche Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, sei weitaus gewichtiger als das private Interesse des Beschwerdeführers an Vervollständigung seiner Waffensammlung. Das private Interesse könne nicht berücksichtigt werden, ohne dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren herbeizuführen.
Auch aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Ausnahmebewilligungen nach § 18 Abs. 2 WaffG erteilt worden seien, sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Das WaffG idF. vor der Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43, lautet (auszugsweise):
"Kriegsmaterial
§ 5. Kriegsmaterial sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.
…
Ermessen
§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
…
Kriegsmaterial
§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.
(3) Eine Ausnahmebewilligung kann aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.
…
(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 25 bis 27 (Überprüfung der Verläßlichkeit, Änderung eines Wohnsitzes, Einziehung von Urkunden), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.
…"
1.2. Die Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, lautet (auszugsweise):
"§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:
I. Waffen, Munition und Geräte
1. a) Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre; vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre.
…"
2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
2.1. Nicht zu beanstanden ist im Beschwerdefall zunächst die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, bei der in Rede stehenden halbautomatischen Schusswaffe handle es sich nach § 1 Abschnitt I Z. 1 der Kriegsmaterialverordnung um Kriegsmaterial. Die Kriegsmaterialeigenschaft wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.
2.2.1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht entscheidend, ob dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits Ausnahmebewilligungen erteilt wurden und sich der nunmehrige Antrag nur auf eine zusätzliche Schusswaffe bezieht. Die Rechtsauffassung, von der Behörde in der Vergangenheit zu Gunsten eines Antragstellers durchgeführte Interessenabwägungen und darauf basierende positive Ermessensentscheidungen - die vom Verwaltungsgerichtshof aus Anlass eines späteren Beschwerdefalles nicht mehr zu überprüfen sind - müssten auch in Folgefällen zu einer positiven Antragserledigung führen, würde dazu führen, dass die Erteilung von weiteren Ausnahmegenehmigungen - Verlässlichkeit des Bewilligungswerbers und Bestehen eines berechtigten Interesses weiterhin vorausgesetzt - schlechthin nicht mehr versagt werden dürfte. Solches ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist vielmehr ausschließlich danach zu beurteilen, ob die Versagung der angestrebten Ausnahmebewilligung für die nunmehr in Rede stehende (nach ihrem Umbau nunmehr:) halbautomatische Schusswaffe im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Ergebnis einer rechtmäßigen Ermessensentscheidung war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0067).
2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in der Vergangenheit zu § 18 Abs. 2 WaffG auch das Sammeln historischer Waffen als relevantes Interesse für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung anerkannt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/11/0170, mwN.).
Bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 2 WaffG hat die Behörde zu begründen, worin die gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechenden gewichtigen Interessen im Sinne des § 18 Abs. 2 WaffG, die zur Versagung der beantragten Bewilligung führen, gelegen sind. Das Ausmaß der Begründungspflicht in diesem Zusammenhang hängt von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa von der Art und der Beschaffenheit des Kriegsmaterials, auf das sich der Antrag bezieht, ab (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0116, und vom 14. Dezember 2010, Z. 2007/11/0054). In den eben zitierten Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof auch klargestellt, dass die Annahme, voll einsatzfähiges Kriegsmaterial stelle eine sicherheitspolizeiliche Gefährdung dar, in ihrer Allgemeinheit nicht für jeden Fall das Vorliegen gewichtiger Interessen im Sinne § 18 Abs. 2 WaffG dartun kann. Dem Gesetz ist nämlich nicht zu entnehmen, dass nur für funktionsunfähiges oder beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürften (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2013, Zl. 2010/11/0127).
2.3.1. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Versagung der beantragten Ausnahmebewilligung allein auf die mit dem Besitz von Schusswaffen wie der gegenständlichen durch Private verbundene "generelle Sicherheitsgefährdung" gegründet. Dass dieses Argument in seiner Allgemeinheit nicht für jeden Fall das Vorliegen gewichtiger Interessen im Sinne der genannten Gesetzesstelle dartut (weil diese Auffassung zur Folge hätte, dass nur für funktionsunfähiges oder beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürften) hat der Verwaltungsgerichtshof - wie erwähnt - bereits im Erkenntnis vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0116, klargestellt (vgl. in diesem Sinne auch das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2013).
2.3.2. Bei der Gewichtung dieses sicherheitspolizeilichen Interesses hätte sich die belangte Behörde aber auch mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen, dass von der in Rede stehenden halbautomatischen Schusswaffe nicht höhere Gefahren ausgingen als von anderen Schusswaffen, die etwa nach der von ihm ins Treffen geführten Richtlinie der Europäischen Union gleich wie die in Rede stehende Schusswaffe in die Kategorie B fallen. Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren zum Ausdruck gebracht, dass ihm bewusst sei, dass für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die in Rede stehende halbautomatische Schusswaffe ausschließlich die österreichische Rechtslage maßgebend sei, er hat aber zur Unterstützung seines Standpunktes, dass diese Waffe keine solche Gefährlichkeit aufweise, wie sie Kriegsmaterial üblicherweise zugeordnet wird, hervorgehoben, dass diese Einschätzung auch in anderen Rechtsvorschriften ihren Niederschlag finde.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren überdies konkrete Angaben zur seiner Auffassung nach gegebenen Unterlegenheit der antragsgegenständlichen Waffe in Bezug auf die aus ihr verschossene Munition gegenüber derjenigen von Schusswaffen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht und darauf hingewiesen, dass die antragsgegenständliche Waffe im Hinblick auf ihr Konzept und ihre Unhandlichkeit in jeder Hinsicht veraltet sei. Mit diesem Vorbringen wurde erkennbar - und zu Recht - ins Treffen geführt, dass in die zu treffende Ermessensentscheidung auch einzufließen hat, welcher Grad der Gefährlichkeit der jeweils antragsgegenständlichen Waffe zukommt.
Dem Gesetzgeber des Waffengesetzes kann - will man nicht eine Inkonsistenz des WaffG annehmen - nicht zugesonnen werden, dass er den Besitz durch Private von Schusswaffen, die Kriegsmaterial darstellen, unabhängig von der von ihnen im Vergleich zu anderen Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz zwar einer Bewilligung bedarf, auf deren Erteilung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen aber ein Rechtsanspruch besteht, ausgehenden Gefahr hintanhalten wollte. Mit dieser Überlegung steht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang, die in Fällen, in denen es um die Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung für Erwerb und Besitz eines Sturmgewehres oder einer besonders leistungsstarken (insbesondere: großkalibrigen und durchschlagskräftigen) Schusswaffe ging, eine stärkere Gewichtung des von der belangten Behörde auch im vorliegenden Beschwerdefall ins Treffen geführten öffentlichen Interesses nicht für bedenklich befunden hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. August 2003, Zl. 2001/11/0170 (zu einer Präzisionsbüchse im Kaliber .50), und vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0067 (betreffend Sturmgewehre)).
Angesichts des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers zur (seiner Ansicht nach: minderen) Gefährlichkeit der antragsgegenständlichen Waffe wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob und inwieweit überhaupt eine waffentechnische Überlegenheit dieser Waffe gegenüber denjenigen Waffen, mit denen Sicherheitsorgane üblicherweise ausgestattet sind, und solchen Waffen, deren Besitz schon mit einer üblichen waffenrechtlichen Bewilligung zulässig ist, besteht. Dabei wären ua. die Einsatzschussweiten, die Durchschlagskraft der Munition, aber auch die Handhabbarkeit dieser Waffen einander gegenüberzustellen.
Da die belangte Behörde, wie die Bescheidbegründung zeigt, die Aufgabe, die ihr bei richtigem Gesetzesverständnis bei der Ermittlung der Grundlagen für eine Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 WaffG zukommt, verkannt und von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
2.4. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 21. November 2013
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietErmessen VwRallg8Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere RechtsgebieteErmessenBesondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110001.X00Im RIS seit
13.12.2013Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014